Gemeinde will kosten weitergeben

23. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
reinhart21
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemeinde will kosten weitergeben

Ferienanlage (und andere Besitzer Ferienhauser) bekommen Brauchwasser aus dem Bergsee. Die Anlage fuer die Versorgung des Grundstueckes mit Brauchwasser vom Bergsee ist einsturzgefaehrdet. Der Gemeinde meldet das die Nutzer der Anlage fuer deren Unterhalt verantwortlich und zustaendig sind. Die Anlage liegt auf das Grundstueck von der Gemeinde (ist im DDR-zeit angelegt). Untererdlich liegen Leitungen zur Ferienanlage (erste 20 Meter auf Grundstueck Gemeinde). Im Kaufvertrag der Fereinanlage ist nichts gemeldet von der Anlage.
Frage(n): ist weil die Anlage sich auf dem Grundstueck der Gemeinde befindet, die Anlage is eigentum der Gemeinde ist, die Ferienanlage trotzdem verpflichtet die Renovieringskosten zu bezhalen?


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
Der Gemeinde meldet das die Nutzer der Anlage fuer deren Unterhalt verantwortlich und zustaendig sind.

In der Meldung solltensich ja Rechtsgrundlagen finden lassen...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

In der Regel stellt der (Ab-)Wasserzweckverband/Eigenbetrieb der Gemeinde mittels Satzung und Bescheid die Kosten des Unterhalts der Leitungen des Grundstücksanschlusses (bis inklusive Hauptabsperrhahn) nach dessen Kostenverzeichnis und Reparatur den Grundstückseigentümern in Rechnung.

(Ab-)Wassersatzung lesen.

Sollten die Leitungen trotz Übergangsrechtes nicht auf den (Ab-)Wasserzweckverband übertragen worden sein, hat der (A)WZV wegen hoheitlicher Verfügungsgewalt, die Möglichkeit die Kosten komplett den Grundstückseigentümer(n) aufzuerlegen. Dies soweit die Leitungen (Ermessen) zu erneuern sind.

Letzteres wird dann mittels Duldungsbescheid erfolgen.

Will der AZV, dass die Leitungen der Anlage des Grundstückseigentümers, wegen Verschmutzungs/Verkeimungsgefahr der Wasserleitungen des AZV, erneuert werden, kann er dies fordern. Wenn die Forderung nicht umgesetzt wird, kann er die Leitungen kappen. (Auch hier kommt vorab ein Bescheid.)

Also Bescheid abwarten und dann prüfen (Monatsfrist!).

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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus

Bönischplatz 11
01307 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

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