Gemeinde ändert Straßennamen

25. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
fb330098-41
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Gemeinde ändert Straßennamen

Hi,

unser Dorf bekommt zum 1. März Straßennamen, da, so die Meinung unserer Stadträte, die alte Bezeichnungen zu verwirrend waren und Sicherheitskräfte die Häuser nicht mehr finden würden (Weder Feuerwehr noch BRK hatten sich darüber beschwert...).
Daraufhin wurden letzte Jahr 2 x mal alle Bürger des Dorfes zur Abstimmung gebeten ob man einer Umbenennung in Straßennamen zustimmen würden.
Alle Dorfbewohner die abgestimmt haben, hatten das abgelehnt einer Neuordnung der Hausnummer allerdings zugestimmt.
Da dieses Abstimmungsergebnis nicht dem Ergebnis des Stadtrates entsprach wurde nochmals abgestimmt, mit dem gleichen Ergebnis.
Trotz 2-maligen negativen Abstimmungsergnisse werden nun doch Straßennamen eingeführt.
Ist das so rechtens? Wir haben vor 1 Woche einen Brief bekommen, dass sich zum 1. März (2 Wochen) die Anschrift ändert und wir unsere Daten doch bitte ändern sollten.
Ich findes es schon fast eine Frechheit wie man so einen Demokratischen Beschluss einfach ignorieren kann.

Das letzte Mittel das wir jetzt haben ist dagegen Klage am OVwGH einzulegen.
Hätten wir da Chancen??

Danke schon mal für die Hilfe :-)

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Bei euch entscheiden die Bürger was im Dort passiert ? Eigentlich ist das Sache des "Gemeinderats" ?

Direkte Demokratie hatten wir noch nie :-)

Eure Chancen sind ganz einfach, bei der nächsten Gemeinderatswahlen einfach eine neue Partei gründen und wählen. Danach die Änderung zurücknehmen.

Übrigens können nicht alle dagegen gewesen sein, denn die Gemeinderäte haben ja das genaue Gegenteil beschlossen.

Ups bist du Österreicher - das könnte das auch anders sein

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#2
 Von 
fb330098-41
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Alle - ausnahmslos alle - Bürger des Dorfes waren dagegen.
Auch der Bürgermeister hatte sich dagegen ausgesprochen. Nur der Stadtrat hatte in seiner Entscheidung einfach mal alles ignoriet und dafür gestimmt...

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#3
 Von 
nnahoj
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 171x hilfreich)

Für die Benennung (oder ggf. Umbenennung) von Straßen, Wegen und Plätzen etc. ist nach der Gemeindeordnung des jeweiligen Landes ganz klar der Gemeinde- oder Stadtrat zuständig und sonst niemand.
Es ist natürlich äusserst ungeschickt vom 1. Bürgermeister bzw. vom Rat, hier zweimal eine Volksbefragung anzuleiern und dann die Sache trotzdem zu vollziehen, wenn alle dagegen votieren. Fast nicht zu glauben.
Genauso unglaublich ist es, daß sich die Bürgerschaft ausnahmslos dagegen aussprach, ebenso der 1. Bürgermeister und sich der Stadtrat einstimmig dafür entschied.
Natürlich ist alles möglich.
Man müsste eventuell noch die Beteiligung an der Abstimmung kennen, weil Sie schreiben, alle die an der Abstimmung teilnahmen waren dagegen.
Vielleicht beteiligten sich nur ein paar Prozent, weil alle anderen dafür waren und nicht zur Abstimmung gegangen sind, könnte das so gewesen sein?
Eine Chance beim Verwaltungsgericht haben Sie m.E. nicht,
weil eben - wie eingangs erwähnt - die Zuständigkeit zur Straßenbenennung eindeutig beim Gemeinde- oder Stadtrat liegt.
:sad:

Sepp aus Oberbayern

-- Editiert nnahoj am 26.02.2012 18:22

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#4
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das letzte Mittel das wir jetzt haben ist dagegen Klage am OVwGH einzulegen.
Hätten wir da Chancen?? <hr size=1 noshade>


Zu dieser Frage gibt es reichlich Rechtsprechung. Die Chancen der Anlieger stehen zumeist schlecht.

Klar ist, die Gemeinde kann nicht willkürlich entscheiden, wie es ihr beliebt.
Die Straßenumbenennung ist eine Ermessensentscheidung. Insofern gilt es, das öffentliche Interesse an der Umbenennung mit den Interessen der Anlieger an einer unveränderten Straßenbenennung/Anschrift gegeneinander abzuwägen.

Zitat OVG Niedersachsen 10 LA 158/10
Da bei einer Straßenumbenennung auch Belange der Anlieger berührt sein könnten, hat die Gemeinde die adressenbezogenen Interessen der Anwohner in ihre Erwägungen einzustellen. Dabei hat sie insbesondere deren Interesse in Betracht zu ziehen, dass die Ordnungsfunktion des verliehenen Namens, d. h. das Auffinden der Wohnungen, gewahrt sei und die Benennung nicht zu unzumutbaren, willkürlichen oder unverhältnismäßigen Belastungen der Anwohner führe. Nicht dagegen hätten diese ein darüber hinausgehendes Recht auf Beibehaltung eines bestimmten Straßennamens. Der Rat sei vielmehr unter rechtlichen Gesichtspunkten frei, Straßennamen z. B. zu Ehren verdienter Bürger und zur Pflege örtlicher Traditionen zu verleihen oder zu ändern, wobei er das Willkürverbot zu beachten habe. Ebenso wenig sei der Rat an das Ergebnis einer Bürgerbefragung oder an eine frühere, entgegenstehende Ratsentscheidung gebunden oder habe er von den Anwohnern vorgebrachte Belange in die Ermessenserwägungen einzustellen, die diesen nicht individuell zugeordnet werden könnten. Dies zugrunde gelegt, seien Ermessensfehler nicht erkennbar.

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2x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Sorry, ich dachte OVwGH wäre sowas wie Oberverwaltungsgerichtshof (wo immer es sowas geben mag).

Dann nehme ich alles zurück. Keinen Schimmer, wie das in Österreich aussieht.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
nnahoj
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 171x hilfreich)

Das kommt mir vor wie das sinnlose Herumstochern mit langen Stangen im Nebel: Es weiß ja anscheinend niemand genau, ob der Fragesteller aus Österreich kommt. Wenn es keinen klaren Sachverhalt gibt und der Fragesteller nicht einmal auf diese wichtigste Grundsatzfrage eingeht ist es nicht wert, sich hier Gedanken zu machen und Antworten zu schreiben.
Was heisst übrigens die Abkürzung BRK , m. W. ist das im Rettungsdienstwesen die Abkürzung für Bayerisches Rotes Kreuz[i] - was auch einen Sinn gibt in diesem Zusammenhang, aber dann "Österreich" auch wieder nicht stimmen würde. Es scheint mir hier ein bisschen Verar.....
mit dabei zu sein, oder weiß der Fragesteller tatsächlich nicht, in welchem Lande er wohnt?
:wipp: [/i]

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"Sepp"

-- Editiert nnahoj am 27.02.2012 11:09

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb330098-41
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Sorry für die lange Wartezeit, bin erst heute wieder dazu gekommen ;-).

Obwohl wir sehr nahe an der österreichischen Grenze wohnen geht es hier um einen Fall in Deutschland / Bayern (war schon ganz Richtig BRK = Bayrisches Rotes Kreuz ).

Danke an alle für die ausführlichen Antworten. Es ist schon erstaunlich wie wenig man als Bürger tun kann, wenn sich ein paar wenige gegen ein ganzes Dorf stellen.

Naja muss man halt damit leben. Mir geht es prinzipiell nicht mal um den Namen, sondern um das falsche Getue, dass man 2 mal abstimmen lässt und dann doch was anderes macht.

Viele Dank nochmals und schöne Grüße aus Bayern

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Und wofür steht nun OVwGH? Oberbayerischer Verwaltungsgerichtshof? :crazy:

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
nnahoj
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 171x hilfreich)

Hallo, servus Kissenschlacht,
einen OVwGH gibt es im deutschen Gerichtswesen nicht. Mir ist zumindest da nix bekannt.
Vielleicht ist das ein Oldie-Volkswagen-Großhändler oder sowas ähnliches, also ein Autohändler, der mit alten VW
Käfern oder Bullys handelt?
Aber Spaß beiseite.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in D dreistufig aufgebaut:
In den Bundesländern gibt es zwei Instanzen, in Bayern sind das die Verwaltungsgerichte (VG) in jedem Regierungsbezirk, ausserdem dann den Bayerischen VGH (Verwaltungsgerichtshof) in München und soweit mir bekannt ist in Ansbach.
Ganz oben steht dann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, zuständig für die gesamte BRD.


Sepp aus Oberbayern



-- Editiert nnahoj am 28.02.2012 09:29

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hätten wir da Chancen?? <hr size=1 noshade>


Wenn die Umbenennung willkürlich wäre, ja:

8 BV 08.3320

Demgemäß stehen bei dieser Aufgabe des eigenen Wirkungskreises sowohl die erstmalige Namensgebung für eine Straße als auch deren Umbenennung nach Art. 52 Abs. 1 BayStrWG in einem weitgespannten Ermessen der Gemeinde (vgl. BayVGH vom 8.9.1982 a. a. O.). Nachdem insbesondere bei einer Straßenumbenennung auch Belange der Anlieger in Form von Nachteilen tatsächlicher Art berührt sein können, hat die Gemeinde deren Interessen gegebenenfalls in ihre Erwägungen einzustellen. In Sonderheit ist ihr Interesse in Betracht zu ziehen, dass die Ordnungsfunktion des verliehenen Namens, d.h. das Auffinden der Wohnungen der Straßenanlieger, gewahrt bleibt und die Benennung nicht zu unzumutbaren, willkürlichen und unverhältnismäßigen Belastungen der betroffenen Anlieger führt

Angriffspunkt wäre dabei die Veröffentlichung des Ratsbeschluss im Amtsblatt.

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