Geldstrafe - Antrag auf Ratenzahlung - Antrag auf gemeinnützige Arbeit?

31. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
johnny.chaos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)
Geldstrafe - Antrag auf Ratenzahlung - Antrag auf gemeinnützige Arbeit?

Hallo ihr Lieben,
ich habe folgendes Problem: Ich wurde zu einer Geldstrafe von 1.350€ verurteilt bzw. inkl. Bearbeitungskosten sind es 1.937€ (wieso sind die zusätzlichen Kosten derart hoch?).
Im Moment habe ich aber lediglich ein monatliches Einkommen von 190€ (Kindergeld). Ich bin mir jetzt unsicher, was ich machen soll. Eigentlich wollte ich einen Antrag auf Ratenzahlung stellen, aber selbst Raten erscheinen mir unrealistisch, denn viel kann ich von meinen 190€ nicht abzweigen.
Nun wollte ich hier mal um Rat fragen. Einerseits würde es mich interessieren, wie so ein Ratenantrag abläuft: also wie hoch müssen die Raten mindestens sein? Und wie kann ich nachweisen, dass ich nur 190€ bekomme? - Kindergeldbescheid habe ich natürlich, aber ich fürchte, dass mir niemand glauben wird, dass das mein einziges Einkommen ist.
Gibt es vielleicht eine Möglichkeit, wie ich die Geldstrafe "umgehen" kann? Ersatzfreiheitsstrafe ist mir bekannt, aber sonst? Ich habe mal gelesen, dass man die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit "abarbeiten" kann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht anders zulassen. Ist das richtig?

Ich hoffe, es kann mir jemand weiter helfen... ich hab mittlerweile schon eine Mahnung bekommen und weiß wirklich nicht weiter.

Danke.

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18 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
wieso sind die zusätzlichen Kosten derart hoch?


Hellsehen können wir leider auch nicht. Neben den normalen Gerichtkosten (gab es eine Verhandlung, oder war es ein Strafbefehl ??) wird es sich dabei um "Auslagen der Staatskasse" handeln. Wenn es eine Verhandlung gab, könnten es z.B. die Auslagen der Zeugen sein, wenn es welche gab (also Zeugen). Ging es evtl. um eine Trunkenheitsfahrt? Dann wären es die Kosten der Blutentnahme... Grds. kann es alles möglich sein. Ohne nähere Infos kann man dazu nichts sagen.

Zitat:
Im Moment habe ich aber lediglich ein monatliches Einkommen von 190€ (Kindergeld).


Dann hast Du aber zusätzlich sog. "geldwerte Vorteile", denn von 190,00 € wirst Du kaum einen Monat komplett "leben" (Lebensmittel kaufen, sonstige Dinge des täglichen Lebens...) und auch noch Miete zahlen ...?!

Zitat:
also wie hoch müssen die Raten mindestens sein?


Es gibt keine Mindesthöhe, die in Euro und Cent festgelegt. Die Ratenhöhe legt der Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft nach pflichtgemäßen Ermessen mit. Neben dem Einkommen spielen notwendige(!!) Ausgaben eine Rolle (solche Sachen wie Handyvertrag, Internet usw. gehören z.B. nicht dazu) und vor allem, dass der Aspekt des sog. "Strafzwecks" erhalten bleibt, also die Tatsache, dass es sich um eine Strafe handeln soll, die durchaus spürbar sein soll und auch durchaus "wehtun" soll. Es ist also ausdrücklich vorgesehen, dass man die Strafe nicht in "bequemen Raten" abzahlt, wie die neue Waschmaschine vom OTTO-Versand. :)

Wenn man beispielhaft ein Einkommen von z.B. 1.000,00 € monatlich hätte, davon z.B. 350,00 € Miete zahlt, keine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen hat (z.B: ggü. einem eigenen Kind) könnte man locker mit einer Rate von 100,00 bis 150,00 € monatl. rechnen. Da Dein Barkeinkommen nun zieml. gering ist und gesetzt den Fall, dass Du das auch so glaubhaft machen kannst, denn wenn Du z.B. ein(e) eigene(s) Zimmer/Wohnung bewohnst, wird Dir niemand abnehmen, dass Du nur 190,00 € Einkommen hast. Ginge ja auch rein praktisch nicht, wenn Du z.B. bereits 300,00 € an Miete zu zahlen hättest, würde die Rate sicherlich geringer ausfallen. Aber mit weniger als 80,00 € würde ich nicht rechnen, vielleicht auch 10,00 oder 20,00 mehr. Kommt wie gesagt auf den Einzelfall an, also was Du noch so an geldwerten Vorteilen hast, und auch auf die regionalen Gepflogenheiten und die Person des zust. Rechtspflegers.

Zitat:
aber ich fürchte, dass mir niemand glauben wird, dass das mein einziges Einkommen ist.


Richtig... wie schon dargelegt ... Umstände des konkreten Einzelfalles. Es kann ggf. z.B. sehr schnell der Verdacht der Schwarzarbeit entstehen, wobei Du dann ggf. zieml. flink das nächste Ermittlungsverfahren und ggf. die nächste Verurteilung an der Backe hast.

Zitat:
Ich habe mal gelesen, dass man die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit "abarbeiten" kann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht anders zulassen. Ist das richtig?


Ja, das ist richtig.

"Antrag auf Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit" bei der Vollstreckungabteilung der Staatsanwaltschaft -Rechtspfleger- stellen. Idealerweise schon vorher eine Einrichtung suchen, die bereit ist, einen die Stunden dort ableisten zu lassen. Die muss halt "gemeinnützig" und/oder "mildtätig" im Sinne der §§ 52 ff. AO sein. Am besten von der Einrichtung einen 2zeiler schreiben lassen, dass man dort die Stunden abarbeiten kann und diesen 2zeiler dem Antrag beilegen.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 31.01.2017 21:55

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
johnny.chaos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Es ging um einen BTM-Fund im Zuge einer Hausdurchsuchung. Also dann wird wohl die Durchsuchung der Grund für die hohen Kosten sein, denn eine Verhandlung gab es nicht, lediglich den Strafbefehl. Auf der Rechnung steht nur "Kosten der Klagevorbereitung", daher war ich doch etwas verwundert, dass eine Klagevorbereitung fast 600€ kosten soll.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Dann hast Du aber zusätzlich sog. "geldwerte Vorteile", denn von 190,00 € wirst Du kaum einen Monat komplett "leben" (Lebensmittel kaufen, sonstige Dinge des täglichen Lebens...) und auch noch Miete zahlen ...?!

Ja richtig, ich wohne gegenwärtig umsonst bei einer Freundin, bei der ich auch teilweise umsonst mitessen kann, daher habe ich keine Mietkosten und auch nur relativ geringe Ausgaben für Nahrungsmittel.
Werden diese "geldwerten Vorteile" denn in einen realen Betrag umgerechnet, der mir dann auf mein Einkommen angerechnet wird, oder wie kann ich das verstehen?

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Neben dem Einkommen spielen notwendige(!!) Ausgaben eine Rolle (solche Sachen wie Handyvertrag, Internet usw. gehören z.B. nicht dazu) und vor allem, dass der Aspekt des sog. "Strafzwecks" erhalten bleibt, also die Tatsache, dass es sich um eine Strafe handeln soll, die durchaus spürbar sein soll und auch durchaus "wehtun" soll. Es ist also ausdrücklich vorgesehen, dass man die Strafe nicht in "bequemen Raten" abzahlt, wie die neue Waschmaschine vom OTTO-Versand.

Glaub mir, die Strafe ist spürbar für mich und tut mehr als weh. Ich habe durch diese Sache schon meinen Führerschein verloren, obwohl mir niemals ein Drogenkonsum nachgewiesen wurde (leider hatte ich halt nicht mal eben die 500€ für das verlangte Gutachten).
Und auch wenn ich im Moment umsonst wohnen kann, reichen mir die 190€ nicht wirklich zum Leben. Ich studiere und muss allein für die Fahrtkosten monatlich über 80€ aufbringen, dazu kommt die Verpfllegung, Bücher, usw...
Zählen denn die Kosten für mein Studium auch zu notwendigen Ausgaben?

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Aber mit weniger als 80,00 € würde ich nicht rechnen, vielleicht auch 10,00 oder 20,00 mehr. Kommt wie gesagt auf den Einzelfall an, also was Du noch so an geldwerten Vorteilen hast, und auch auf die regionalen Gepflogenheiten und die Person des zust. Rechtspflegers.

Ist das dein Ernst? Können die wirklich von mir verlangen, dass ich 50% meines Geldes für Raten verwende? Das ist doch nicht realistisch... mit 50€/Monat könnte ich vielleicht noch gerade so leben, aber wenn ich mehr zahlen muss, kann ich mir nicht mal mehr mein Essen leisten, geschweige denn mein Studium (ich weiß nicht, ob der Staat dann glücklicher ist, wenn er dafür Arbeitslosengeld zahlen muss?!).

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Richtig... wie schon dargelegt ... Umstände des konkreten Einzelfalles. Es kann ggf. z.B. sehr schnell der Verdacht der Schwarzarbeit entstehen, wobei Du dann ggf. zieml. flink das nächste Ermittlungsverfahren und ggf. die nächste Verurteilung an der Backe hast.

Ja, dass der Verdacht entstehen könnte, befürchte ich eben auch. Aber das müssten sie ja erstmal beweisen. Und da ich definitiv NICHT schwarz arbeite und kein Nebeneinkommen habe, kann mir ja keiner etwas anhaben, oder?

Ich könnte mich gerade wirklich über die Ungerechtigkeit unseres Systems aufregen. Mir wurde schon die Tagessatzhöhe trotz Einspruch viel zu hoch angesetzt (15€ statt den realen 6,40€)... ich kann Misstrauen ja nachvollziehen, es gibt genügend Sozialleistungs-Betrüger, aber - auch wenn das blöd klingt - ich bin tatsächlich einfach nur eine Studentin, die irgendwie am Existenzminimum rumkratzt, eben WEIL sie dem Staat nicht auf der Tasche liegen will.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Idealerweise schon vorher eine Einrichtung suchen, die bereit ist, einen die Stunden dort ableisten zu lassen. Die muss halt "gemeinnützig" und/oder "mildtätig" im Sinne der §§ 52 ff. AO sein. Am besten von der Einrichtung einen 2zeiler schreiben lassen, dass man dort die Stunden abarbeiten kann und diesen 2zeiler dem Antrag beilegen.

Hm... das wird wahrscheinlich schwierig werden, da ich eher ländlich wohne. Hier gibt es nicht soo viele gemeinnützige Einrichtungen - und wenn dann kennen die mich schon (ich studiere Soziale Arbeit, habe schon in vielen Stellen Praktika gemacht und will mich daher bei meinen zukünftigen Arbeitgebern eigentlich nicht unbedingt als "Straftäter" zeigen).

Oh man... es ist zum durchdrehen.
Am einfachsten wäre es wahrscheinlich, wenn ich mir das Geld irgendwo leihe und alles auf einmal zahle, oder? Dann ist die Sache ja gegessen und sie müssen mich in Ruhe lassen, richtig?

LG

-- Editiert von johnny.chaos am 31.01.2017 23:00

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wer zahlt gerade die Krankenversicherung?
Auf einmal zahlen wäre sicher der einfachste Weg. Oder Sie suchen mal die Notfallstunde der nächsten Schuldnerberatungsstelle auf.



-- Editiert von altona01 am 31.01.2017 23:24

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Am einfachsten wäre es wahrscheinlich, wenn ich mir das Geld irgendwo leihe und alles auf einmal zahle, oder? Dann ist die Sache ja gegessen und sie müssen mich in Ruhe lassen, richtig?


Richtig

Zitat:
Tagessatzhöhe trotz Einspruch viel zu hoch angesetzt (15€ statt den realen 6,40€).


Tagessatzhöhen von 6,40 € oder 5,00 € gibt es in der Realität der Rechtsprechung kaum, bzw. wenn dann in absoluten Ausnahme-Härtefällen. Es geistern zwar 2, 3, 4 Urteile mit solchen TS-Höhen durchs www aber die sind sozusagen 2-4 Tropfen im Ozean. Die Gerichte gehen davon aus, dass jeder zumindest ein Einkommen auf Sozialhilfeniveau (ALG II) generieren kann (und sei es eben durch ALG II - oder SGB XII-Leistungsbezug). Du hast ja sicherlich auch entweder Anspruch auf Bafög oder auf Unterhalt durch Deine Eltern. Und da herrscht halt die Ansicht, dass derjenige der diese Möglichkeiten nicht wahrnimmt selber Schuld ist. 15,00 EUR ist auch bei ALG II Empfängern der absolut übliche Tagessatz. Einige (immer weniger) Gerichte nehmen nur 10,00 EUR, andere aber wiederum auch 20,00 EUR, die meisten 15,00 EUR. Der aktuelle ALG II Eckregelsatz eines HV bei ALG II sind 409,00 €, dazu kommen die Kosten der Unterkunft. Wenn man rel. günstig wohnt, sagen wir für 291,00 incl. Betriebs- und Heizkosten, um auf eine glatte Zahl zu kommen, ist man bei 700,00 EUR. Die geteilt durch 30 ergäbe einen Tagessatz von 23,33 €. Mit 15,00 € bist Du also gut, bzw "absolut normal" weggekommen.

Zitat:
Ist das dein Ernst? Können die wirklich von mir verlangen, dass ich 50% meines Geldes für Raten verwende?


Die können auch verlangen, dass Du alles sofort zahlst, oder -wenn das nicht geht- die 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Ratenzahlung. Das ist reines good-will der StA. Und bei einer Ratenhöhe von 20,00 - 30,00 EUR oder was Dir da vorschweben mag, wäre der Strafzweck nicht mehr gegeben.

Zitat:
§ 2 StVollstrO – Nachdrückliche Vollstreckung

(1) Im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege ist die richterliche Entscheidung mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken.

(2) Durch Gnadengesuche sowie durch andere Gesuche und Eingaben darf die Vollstreckung grundsätzlich nicht verzögert werden.


Bei z.B. 30,00 EUR pro Monat würdest Du fast 5 ½ Jahre (!!) zahlen. Das hat mit "nachdrücklicher Vollstreckung" und "Strafzweck" nichts mehr zu tun, sondern wäre eben ... OTTO-Versand. ;)

Zitat:
Es ging um einen BTM-Fund im Zuge einer Hausdurchsuchung. Also dann wird wohl die Durchsuchung der Grund für die hohen Kosten sein, denn eine Verhandlung gab es nicht, lediglich den Strafbefehl. Auf der Rechnung steht nur "Kosten der Klagevorbereitung", daher war ich doch etwas verwundert, dass eine Klagevorbereitung fast 600€ kosten soll.


Knapp ein Viertel davon sind die reinen Gerichtsgebühren. 140.00 EUR zzgl. Zustellungspauschale 3,50 EUR für den Strafbefehl zzgl. ggf. weitere Zustellungen im Einspruchsverfahren. GKG*, Anlage 1, Teil 3, Abschnitt 1, Nr. 3110 KV-GKG, bzw. Teil 9, Nr. 9002 KV-GKG. Bleiben noch 450,00 EUR für die Klagevorbereitung.

* = Gerichtskostengesetz

Eine Klagevorbereitung kann grds. auch 60.000,00 EUR kosten. Kommt immer darauf an, um was es geht. Im Übrigen ist Klagevorbereitung ein Oberbegriff für "alles und nichts", im Rahmen des Vorverfahrens. Könnte(!) in Deinem Fall z.B. ein Wirkstoffgutachten/-analyse der BTM sein, oder -falls man Dir ggf. die Tür eingetreten hat, oder einen Schlüsseldienst zum öffnen geholt hat- die Kosten dafür (Türreperatur/Schlüsseldienst). Die eigentl. Durchsuchung als solche ist im absoluten Regelfall gratis :) Ich habe jedenfalls noch nicht erlebt, dass z.B. die 0,30 EUR pro "DIenstfahrzeugkilomenter", die theo. in Rechnung gestellt werden könnten auch tatsächlich in Rechnung gestellt wurden. Und ich habe in meinem Leben, bzw. in meiner beruflichen Karriere so einige Gerichtskosten-/Auslagenrechnung in Strafsachen in der Hand gehabt in > 15 Jahren. Du kannst aber -wenn Du es genau wissen willst- auch bei der StA nachfragen, um was es dabei geht.

Ansonsten kann ich nur wiederholen, was ich Eingangs dieses Beitrags schrieb:

Zitat:
Am einfachsten wäre es wahrscheinlich, wenn ich mir das Geld irgendwo leihe und alles auf einmal zahle, oder?


Richtig

Zitat:
Dann ist die Sache ja gegessen und sie müssen mich in Ruhe lassen, richtig?


So ist es.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

@Streetworker:
Ein reiner Strafbefehl kostet doch nur 70€ Gerichtskosten zuzüglich Zustellkosten. 140€ sind es doch nur bei einer Gerichtsverhandlung. Oder hat sich das geändert?

Ansonsten denke ich auch, dass es sich bei den "Klagevorbereitungskosten" entweder um Laborkosten für die Untersuchung der BtM und/oder die Kosten eines Schlüsseldienstes handelt, der bei der Durchsuchung die Tür geöffnet hat.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
johnny.chaos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für eure Antworten.

@altona01: Ich bin 23 und noch Studentin, also noch bei meiner Mutter mitversichert.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Du hast ja sicherlich auch entweder Anspruch auf Bafög oder auf Unterhalt durch Deine Eltern. Und da herrscht halt die Ansicht, dass derjenige der diese Möglichkeiten nicht wahrnimmt selber Schuld ist.

Ich habe bis letztes Jahr Bafög bekommen, ja. Da ist aber leider einiges blöd gelaufen, mein Vater ist gestorben, ich musste mich um alles alleine kümmern, Wohnung ausräumen, etc., dann kurz darauf die Hausdurchsuchung... dadurch hab ich ein Semester in der Uni verloren. Und so konnte ich dann nach dem 4. Semester die fürs Bafög notwendigen Studienleistungen nicht nachweisen. Von meiner Mutter bekomme ich auch keinen Cent.
Ja, ich weiß, man kann sagen, dass ich selbst Schuld bin - aber das ändert nichts an meiner Situation. Ich habe keine Möglichkeit, momentan irgendwoher Geld zu bekommen.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Mit 15,00 € bist Du also gut, bzw "absolut normal" weggekommen.

Ja, die 15,-€ habe ich auch erst durch einen Einspruch erreicht, anfangs wollten sie 30,-€ haben. Ich verstehe nur nicht, warum sie dann - wo sie doch durch den Einspruch meine Einkommensverhältnisse geprüft haben - den Tagessatz immer noch viel zu hoch ansetzen. Die Tagessatzhöhe ist doch nicht irgendein x-beliebiger Wert im Ermessen der Sta, sondern sollte sich nach dem REALEN Einkommen richten.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Und bei einer Ratenhöhe von 20,00 - 30,00 EUR oder was Dir da vorschweben mag, wäre der Strafzweck nicht mehr gegeben.

Mir schwebt, wie gesagt, eine Ratenhöhe von 50,-€ vor. Mehr geht einfach nicht. Und du kannst nicht behaupten, dass der "Strafzweck" nicht erfüllt ist, wenn ich über 1/4 meines Einkommens abgebe.
Außer du bist der Meinung, dass ein Leben mit 140€ im Monat ganz einfach und unproblematisch ist... wenn ich nur daheim rumsäße, ginge das vielleicht, aber mit Studium ist das ziemlich hart.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Bei z.B. 30,00 EUR pro Monat würdest Du fast 5 ½ Jahre (!!) zahlen. Das hat mit "nachdrücklicher Vollstreckung" und "Strafzweck" nichts mehr zu tun, sondern wäre eben ... OTTO-Versand. ;)

Ich habe nicht vor, das Ganze ewig hinauszuzögern, im Gegenteil. In 1-2 Jahren bin ich fertig mit meinem Studium und wenn ich dann mal ein normales Einkommen habe, können die gerne alles auf einmal haben.
Aber im Moment hab ich einfach keine Möglichkeit, mehr zu bezahlen, so gerne ich auch würde. Da langen sie einem Nackten in die Taschen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
@Streetworker:
Ein reiner Strafbefehl kostet doch nur 70€ Gerichtskosten zuzüglich Zustellkosten. 140€ sind es doch nur bei einer Gerichtsverhandlung.


Stimmt natürlich. Ich habe vergessen die Gebühr aus Nr. 3110 KV-GKG zu halbieren, bzw. Nr. 3118 anzusetzen

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

@ Jonny: Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass man Dir abnimmt, dass Du von 190 € im Monat lebst, studierst, Studiengebühr bezahlst u.s.w. Bei so Anaben wird dann geschätzt und gut ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Die Tagessatzhöhe ist doch nicht irgendein x-beliebiger Wert im Ermessen der Sta, sondern sollte sich nach dem REALEN Einkommen richten.


Die letztendliche Entscheidung über die TS-Höhe trifft das Gericht. Auch ohne Einspruchsverfahren. Wenn die StA im Strafbefehlsantrag eine TS-Höhe beantragt, die dem Gericht zu hoch (oder zu niedrig) erscheint, kann der Richter der den SB erlassen soll entweder den StA anrufen und eine Antragskorrektur "anregen", oder (oder auch wenn die "Anregung" scheitert) den Erlass des SB ablehnen und stattdessen eine Hauptverhandlung ansetzen. Der Strafbefehlsantrag mutiert dann (unter Entfernung der beantragten Rechtsfolge) zur Anklageschrift. In der HV setzt der RiAG dann die Tagessatzhöhe fest.

Ansonsten ist es richtig, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes rd. 1/30 des realen Nettoeinkommens zum Urteilszeitpunkt betragen "soll". Das mit dem 1/30 ist aber auch nicht "in Stein gemeisselt". Das Gericht hat da reichlich Ermessensspielraum. Nettoeinkommen ist das, was der Angeklagte tatsächlich hat, oder "haben könnte". Das ist in der entsprechenden Norm [§ 40, Abs. 2, Satz 2 StGB ] ausdrücklich so bestimmt:

Zitat:
§ 40 StGB
Verhängung in Tagessätzen

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.


Damit soll unter anderem Fällen begegnet werden, in denen sich die Angeklagten für "mega gewitzt" halten, dadurch, dass sie -in Erwartung einer großen Geldstrafe, also einer mit einer reichlichen Anzahl an Tagessätzen- ihr Einkommen temporär signifikant verringern. Ich selbst hatte vor zig Jahren mal mit einem Fall zu tun, wo der angestellte "Leiter" eines großen Taxiunternehmens (Firmeninhaber war die Ehefrau) erstinstanzlich am Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 100,00 €, also 30.000,00 € verurteilt wurde. Als Nettoeinkommen hatte er irgend etwas um die 3.500,00 €. Jedenfalls legte er Berufung gegen das Urteil ein. Einige Wochen später war er plötzlich nicht mehr "Leiter", sondern nur noch "einfacher" Verwaltungsangestellter mit einem Nettoeinkommen von weniger als der Hälfte von vorher. Ich weiß die Zahl nicht mehr genau, irgendwas bei 1.400,00 € glaube ich. Das war dann auch die Einkommenshöhe, die er in der Berufungsverhandlung beim Landgericht angab. Das spielte das Spiel aber nicht mit, sondern blieb bei den 100,00 € je Tagessatz, mit der Begründung, dass er sein Einkommen mutwillig geschmälert hätte.

Das ist jetzt nur eine Variante von mehreren möglichen, wie man zu einer möglichst "günstigen" Einkommenshöhe gelangt.

Und in Deinem Fall ist es halt so, dass es nicht nur um die 190,00 EUR Bareinkommen geht, die Du hast, sondern halt auch um die geldwerten Vorteile, die -wie der Name schon sagt- "Geld wert" sind. Mit den nur 260,00 € die das Gericht dafür angerechnet hat [190 + 260 = 450 / 30 = 15] bis Du wie gesagt gut weggekommen. Wenn Du noch mietfrei bei Deinen Eltern wohnen würdest, die das Kindergeld vereinnahmen und ansonsten alles für Dich bezahlen würden, plus meinetwegen 30,00 € Taschengeld pro Monat, könntest Du das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass man Dir nur eine Tagessatzhöhe von 1,00 € aufdrücken dürfte, weil die 30,00 € Taschengeld Dein einziges "Barkeinkommen" sind. :devil:

Der Drops hinsichtlich der Tagessatzhöhe ist aber ohnehin gelutscht, da das Urteil/der SB ja bereits rechtskräftig ist.

Zitat:
Mir schwebt, wie gesagt, eine Ratenhöhe von 50,-€ vor. Mehr geht einfach nicht. Und du kannst nicht behaupten, dass der "Strafzweck" nicht erfüllt ist, wenn ich über 1/4 meines Einkommens abgebe.


Ich "behaupte" das nicht, ... aber ich kenne die diesbezüglichen Definitionen und internen Vorgaben der StA'en in Bezug auf § 2 StVollstrO (jedenfalls der meisten und auf den Regelfall bezogen). Und die sagen insoweit aus, dass der Strafzweck nur dann noch gegeben ist, wenn die Vollstreckungsdauer nicht oberhalb von 2 Jahren liegt. Und um in dem 2-Jahres-Rahmen zu bleiben, müßtest Du bei Deiner Strafhöhe wie gesagt min. 80,00 EUR/mtl. zahlen.

Du kannst selbstverständlich einen entsprechenden Antrag stellen mit dem Angebot 50,00 EUR zu zahlen, nur - ich wiederhole mich - gibt es

1. Ohnehin keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Ratenzahlung, und ist
2. § 2 StVollstrO zu beachten.

3. entscheidet der RPflg. über die Ratenhöhe und darüber wann der Strafzweck noch erfüllt ist, und nicht der Verurteilte.

4. hatte ich schon dazu ausgeführt, wie es bei Gericht und auch bei der Vollstreckungsbehörde in diesem Kontext gesehen wird, wenn man (weit) unter dem sozialrechtlichen Mindestbedarf lebt, aber dennoch auf die Stellung entsprechender Anträge und Geltendmachung entspr. Forderungen verzichtet.

4a. ... mag es ja sein, was Du weiter oben ausgeführt hast, dass es in der Vergangenheit bzgl. 4. etwas "dumm gelaufen" ist. Das bedeutet ja aber nicht, dass es nun auch weiterhin so laufen kann/darf/soll/muss ...

Die einzige Chance die ich hier überhaupt sehe, in die Nähe einer 50,00 EUR - Rate zu kommen ist, dass Du an einen sehr gutherzigen Rechtspfleger gerätst, der bzgl. der 2-Jahres-Vorgabe den Gesamtbetrag in Strafe und Kosten aufsplittet und einstweilen nur die Strafe als Berechnungsgrundlage nimmt. In unserem LG-Bezirk hier wird das nicht gemacht, aber wo anders mag es anders aussehen. Wobei hinsichtlich der Gutherzigkeit sicherlich auch die Punkte 4. und 4a in den Überlegungen des Rechtspflegers eine Rolle spielen werden. Darüber hinaus könnte er (um das mangels näherer Info hinsichtlich der genaueren Tatumstände nur kurz anzuschneiden) sich auch Gedanken darüber machen, dass die Betäubungsmittel ja offensichtlich auch irgendwie finanziert werden konnten. Und bei einer Strafe von 90 Tagessätzen wird deren Wert ein mehrfaches von 190,00 € betragen haben (es sei denn, die Strafhöhe kommt durch entspr. Vorstrafen zustande und nicht durch die Menge der BTM). Jedenfalls können auch diese Aspekte ggf. eine Rolle spielen.

However ... wie gesagt ... stell den Antrag. Zu verlieren hast Du ja nichts.

Zitat:
Aber im Moment hab ich einfach keine Möglichkeit, mehr zu bezahlen, so gerne ich auch würde. Da langen sie einem Nackten in die Taschen.


...oder gewähren ihm 90 Tage Urlaub auf Staatskosten im Hotel "Zur schwedischen Gardine" :devil:

6x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
johnny.chaos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich habe irgendwie den Eindruck, dass du dich an meiner Situation belustigst.. oder mir einen Betrug unterstellen willst... zumindest klingt das teilweise so.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das Gericht hat da reichlich Ermessensspielraum. Nettoeinkommen ist das, was der Angeklagte tatsächlich hat, oder "haben könnte".

Ja, das versteh ich, aber es ist ja nicht so, dass ich mehr haben KÖNNTE. Ich sehe keine Möglichkeit, wie ich mehr haben könnte, oder du etwa? (jetzt mal von der Utopie abgesehen, dass ich von heute auf morgen einen Nebenjob finde)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das ist jetzt nur eine Variante von mehreren möglichen, wie man zu einer möglichst "günstigen" Einkommenshöhe gelangt.

Ja, das verstehe ich auch, aber das kann man doch nicht jjedem automatisch unterstellen, nur weil er ein niedriges Einkommen hat?! Die können gerne meine Kontoauszüge der letzten Jahre oder was auch immer überprüfen und werden feststellen, dass ich (bis aufs Bafög) nie irgendein Einkommen hatte.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Und in Deinem Fall ist es halt so, dass es nicht nur um die 190,00 EUR Bareinkommen geht, die Du hast, sondern halt auch um die geldwerten Vorteile, die -wie der Name schon sagt- "Geld wert" sind. Mit den nur 260,00 € die das Gericht dafür angerechnet hat [190 + 260 = 450 / 30 = 15] bis Du wie gesagt gut weggekommen. Wenn Du noch mietfrei bei Deinen Eltern wohnen würdest, die das Kindergeld vereinnahmen und ansonsten alles für Dich bezahlen würden, plus meinetwegen 30,00 € Taschengeld pro Monat, könntest Du das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass man Dir nur eine Tagessatzhöhe von 1,00 € aufdrücken dürfte, weil die 30,00 € Taschengeld Dein einziges "Barkeinkommen" sind. :devil:

1. Meine "geldwerten Vorteile" sind aber keine 260€. Mein Mietanteil entspräche inkl. Heizung und Strom vielleicht 150-200€.

2. Ja, ich wohne aber nicht bei meinen Eltern, die alles für mich bezahlen, sondern bei einer Freundin. Ich kann hier lediglich wohnen und wie gesagt hin und wieder mitessen... aber einen Teil des Essens und alles was sonst dazu kommt, meine Fahrtkosten, Bücher, Handy, Kleidung, Hygieneprodukte, Medikamente, Haftpflichtversicherung, usw... bezahle ich selbst.

3. Bei einem Hartz4-Empfänger werden die "geldwerten Vorteile" doch auch nicht mit einberechnet. Oder werden etwa dessen Mietkosten, Strom, Krankenversicherung und die sonstigen Kosten, die direkt vom Staat übernommen werden, mit einbezogen? Also soweit ich gelesen habe, wird hier auch nur mit den knapp 450€ gerechnet, die er auf die Hand bekommt.

Aber richtig, die Tagessatzhöhe hat sich mittlerweile sowieso erledigt.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
4. hatte ich schon dazu ausgeführt, wie es bei Gericht und auch bei der Vollstreckungsbehörde in diesem Kontext gesehen wird, wenn man (weit) unter dem sozialrechtlichen Mindestbedarf lebt, aber dennoch auf die Stellung entsprechender Anträge und Geltendmachung entspr. Forderungen verzichtet.

4a. ... mag es ja sein, was Du weiter oben ausgeführt hast, dass es in der Vergangenheit bzgl. 4. etwas "dumm gelaufen" ist. Das bedeutet ja aber nicht, dass es nun auch weiterhin so laufen kann/darf/soll/muss ...

Wie bereits gesagt.. ich verzichte nicht darauf. Wenn du mir sagst, welchen Antrag oder welche Forderungen ich stellen soll, werd ich das sofort tun. Aber leider ist es so, dass ich keinerlei Ansprüche auf irgendwelche Zahlungen hab (falls ich mich da irre, lass ich mich gerne berichtigen).

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Darüber hinaus könnte er (um das mangels näherer Info hinsichtlich der genaueren Tatumstände nur kurz anzuschneiden) sich auch Gedanken darüber machen, dass die Betäubungsmittel ja offensichtlich auch irgendwie finanziert werden konnten. Und bei einer Strafe von 90 Tagessätzen wird deren Wert ein mehrfaches von 190,00 € betragen haben (es sei denn, die Strafhöhe kommt durch entspr. Vorstrafen zustande und nicht durch die Menge der BTM). Jedenfalls können auch diese Aspekte ggf. eine Rolle spielen.

Vorstrafen habe ich keine und die BTM, die bei mir gefunden wurden, hatten nicht mal einen Wert von 50€. Abgesehen davon ist das jetzt fast 1 1/2 Jahre her und man kann nicht von meinen damaligen finanziellen Verhältnissen (wie gesagt Bafög) auf meine jetzigen schließen.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
...oder gewähren ihm 90 Tage Urlaub auf Staatskosten im Hotel "Zur schwedischen Gardine" :devil:

Nett, dass du das offenbar lustig findest... ich hätte da an sich nicht einmal so ein großes Problem damit, aber dann könnte ich mein Studium vergessen. Und das dürfte ja auch nicht im Interesse des Staates sein.

Naja, wie auch immer. Danke für alle Informationen.

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Ich habe irgendwie den Eindruck, dass du dich an meiner Situation belustigst.


Nein, warum sollte ich ? Ich versuche lediglich Dir die Rechtslage und deren Anwendung in der Praxis zu erklären und dass

"Ich hab halt nicht mehr, deswegen können die nur das kriegen, was ich zu zahlen bereit bin"

... in diesem Fall nicht funktionieren wird, wenn der Rechtspfleger eine andere Auffassung von der angemessenen Ratenhöhe hat als Du.

Zitat:
Ja, das versteh ich, aber es ist ja nicht so, dass ich mehr haben KÖNNTE. Ich sehe keine Möglichkeit, wie ich mehr haben könnte, oder du etwa? (jetzt mal von der Utopie abgesehen, dass ich von heute auf morgen einen Nebenjob finde)


Du hast eine Mutter, die Dir unterhaltsverpflichtet ist, ... es gibt in Ausnahmefällen auch für Studenten ALG II

https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/alg2.php

...und letztlich ... Du sprichst es an .... Nebenjob. Ich wohne selbst in einer Stadt mit einer großen Uni. Wäre ich Student und bräuchte einen Nebenjob könnte ich morgen meine erste Schicht als Pizzafahrer oder Kellner oder sonst was anfangen.

Dann gibt es auch immer noch die Möglichkeit der Umwandlung in gemeinnützige Arbeit. Willst oder kannst Du aber auch irgendwie nicht.

Punkt ist einfach (und das ist keine "Behauptung" von mir, sondern die Sicht der Jusitz) dass Du wegen einer Straftat zu einer Strafe verurteilt wurdest. Es nicht die Aufgabe der Justiz Dir die Vollstreckung der Strafe "so wenig unangehm wie möglich" zu gestalten. Es gibt die Möglichkeiten die es gibt und die Regeln dafür legt die Justiz fest.


Zitat:
1. Meine "geldwerten Vorteile" sind aber keine 260€. Mein Mietanteil entspräche inkl. Heizung und Strom vielleicht 150-200€


Ich hab Dir jetzt 2mal erklärt wie es gerechnet wird. Du musst es mir nicht glauben. Du hättest das auch mit dem Richter ausdiskutieren können.

Zitat:
Bei einem Hartz4-Empfänger werden die "geldwerten Vorteile" doch auch nicht mit einberechnet. Oder werden etwa dessen Mietkosten, Strom, Krankenversicherung und die sonstigen Kosten, die direkt vom Staat übernommen werden, mit einbezogen?


Ja, die Miete gehört auch bei denen grds. zum Einkommen bei einer Geldstrafenberechnung (hatte ich weiter oben schon erklärt bei dem Beispiel mit den 700,00 €). Es gibt da wie auch schon erwähnt zwar 2-3 Urteile die das anders sehen, aber viele, viele andere, die es wiederum gegenteilig sehen. Strom übernimmt nicht der Staat extra. den zahlt der Empfänger von seinem Regelsatz. Wenn der Strom direkt vom Amt an der Versorger überwiesen wird, wird der Betrag dem ALG II Empfänger von seinem Regelsatz abgezogen. Auch "sonstige Kosten" gibt es nicht, die der Staat bei einem typischen ALG II Bezieher übernimmt. Einzig die Krankenversicherung bleibt unberücksichtigt. Das Einkommen das zur Tagessatzberechnung bei ALG II Empfängern herangezogen wird ist = Regelsatz + Miete (incl. NK. excl. Strom)

Zitat:
Also soweit ich gelesen habe, wird hier auch nur mit den knapp 450€ gerechnet, die er auf die Hand bekommt.


Es sind 409,00 €. Ich hatte wie schon gesagt oben das Rechenbeispiel mit den 700,00 € gebracht. Ein typischer, alleinstehender ALG II Empfänger kommt auf einen rechnerischen Tagessatz von um die 25,00 € (der eine ein paar € weniger, der andere mehr ... je nach Höhe der Kosten der Unterkunft). Das korrigeiren dann die meisten Gericht etwas nach unten, so dass am Ende ein Tagessatz von 15.00 oder auch 20,00 € verhängt wird. Bei uns hier ist 20,00 € mittlerweile der Regelfall.


Zitat:
Nett, dass du das offenbar lustig findest...


Ich finde es nicht lustig. Ich veruche einfach nur Dir klarzumachen, dass die Justiz am längeren Hebel sitzt, falls es zu keiner "Einigung" kommt.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Also, 190 €. Davon werden Bücher, Handy, 80 € Fahrtkosten, Versicherungen bezahlt. Die Semestergebühren sind auch nicht zu knapp bemessen. Nochmals, bei so Angaben fangen die Rechtspfleger gar nicht an, groß zu rechnen. Da wird eine realistische Rate festgesetzt, und das wars.

Und wenn man denn schon so gar nichts nebenbei tut, dann ist es doch ein Leichtes, Sozialstunden abzuarbeiten. Abgesehen davon ist mir kein Fall bekannt, in welchem wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe seitens der Hochschule ein Exmatrikulationsverfahren betrieben wird.

wirdwerden

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#13
 Von 
johnny.chaos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
"Ich hab halt nicht mehr, deswegen können die nur das kriegen, was ich zu zahlen bereit bin"

Es geht nicht um meine Bereitschaft. Es ist schlicht und einfach gerade nicht möglich, außer ich geb wie gesagt mein Studium auf oder geh betteln.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Du hast eine Mutter, die Dir unterhaltsverpflichtet ist, ... es gibt in Ausnahmefällen auch für Studenten ALG II

Meine tolle Mutter bekommt ALGII und drückt sich schon ihr ganzes Leben um Unterhalt.

Studenten und ALGII? Das ist mir neu. Ich war neulich in einer Sozialberatung und da wurde mir gesagt, dass ich nichts bekommen werde, nicht mal Wohngeld oder dergleichen.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
...und letztlich ... Du sprichst es an .... Nebenjob. Ich wohne selbst in einer Stadt mit einer großen Uni. Wäre ich Student und bräuchte einen Nebenjob könnte ich morgen meine erste Schicht als Pizzafahrer oder Kellner oder sonst was anfangen.

Ich wohne leider nicht in meiner Studienstadt (weil ich es mir nicht leisten kann), sondern 60km entfernt auf dem Land. Hier sind die Möglichkeiten für einen Nebenjob leider begrenzt, noch dazu wenn man - dank der Justiz - keinen Führerschein hat.
Ich versuche seit einem Jahr etwas zu finden, leider ohne Erfolg.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Dann gibt es auch immer noch die Möglichkeit der Umwandlung in gemeinnützige Arbeit. Willst oder kannst Du aber auch irgendwie nicht.
[...]
Ich hab Dir jetzt 2mal erklärt wie es gerechnet wird. Du musst es mir nicht glauben. Du hättest das auch mit dem Richter ausdiskutieren können.

Ich hab nie gesagt, dass ich das nicht will - sonst hätte ich doch nicht danach gefragt.

Da es keine Verhandlung gab, konnte ich mit keinem Richter reden, sonst hätte ich das schon getan.


Zitat (von wirdwerden):
Und wenn man denn schon so gar nichts nebenbei tut, dann ist es doch ein Leichtes, Sozialstunden abzuarbeiten. Abgesehen davon ist mir kein Fall bekannt, in welchem wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe seitens der Hochschule ein Exmatrikulationsverfahren betrieben wird.

Ich tu nicht "so gar nichts nebenbei", ich arbeite ehrenamtlich in einer Behinderteneinrichtung und einer Asylbewerberunterkunft. Aber klar, mit Sozialstuden hätte ich kein Problem, im Gegenteil, aber das steht mir ja leider nicht zur Auswahl...

Ich rede nicht von einem Exmatrikulationsverfahren, aber ich würde dadurch 2 Semester verlieren (hab ab Oktober mein Praxissemester, aber wenn ich bis dahin aber nicht die entsprechenden Leistungen hab, kann ich das nicht antreten, muss also wieder ein Jahr warten)... und es gibt dann auch sowas wie eine Höchststudiendauer, die ich damit überschritten hätte.

Aber egal, das Problem hat sich eh erledigt, ich konnte mir das Geld heute von einem guten Freund leihen und hab es bereits überwiesen.

Wie auch immer, danke für eure Hilfe.

-- Editiert von johnny.chaos am 02.02.2017 19:30

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#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Da es keine Verhandlung gab, konnte ich mit keinem Richter reden, sonst hätte ich das schon getan.

Es wäre aber ein leichtes gewesen, mit dem Richter zu reden. Sie hätten nur Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen müssen, und schon hätte es eien ganz normale Gerichtsverhandlung gegeben, wo Sie alles hätten vorbringen können - auch zu Ihrer finanziellen Situation.

Zitat:
Aber klar, mit Sozialstuden hätte ich kein Problem, im Gegenteil, aber das steht mir ja leider nicht zur Auswahl...

Weiter oben klingt es noch so, als ob Sie ein Problem mit Sozialstunden hätten (weil Sie soziale Arbeit studieren und die Sozialstunden deshalb möglicherweise im Umfeld von potenziellen Arbeitgebern abgeleistet werden müssen und sie deshalb Ihre Chancen bei potenziellen Arbeitgebern schwinden sahen.)
Aber zur Sache: Sozialstunden werden nicht automatisch angeboten. Die Umwandlung einer Geldstrafe in Sozialstunden muss man selbst beantragen. Wenn man keinen Antrag auf Umwandlung in Sozialstunden stellt, dann gibt es auch keine Umwandlung ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Ich tu nicht "so gar nichts nebenbei", ich arbeite ehrenamtlich in einer Behinderteneinrichtung und einer Asylbewerberunterkunft. Aber klar, mit Sozialstuden hätte ich kein Problem, im Gegenteil, aber das steht mir ja leider nicht zur Auswahl.


Das verstehe ich nun auch nicht. Wie drkabo schon schrieb... oben heißt es noch, dass bei bei Dir nicht soo viel gibt an sozialen Einrichtungen und Du in denen die es gibt nicht arbeiten willst, wegen outing usw.

Und nun arbeitest Du plötzlich ehrenamtlich gleich bei 2 potenziellen Stellen, wo Du auch problemlos die Strafe in Sozialstunden ableisten könntest. Und was heißt: "Nicht zur Auswahl" ??? Natürlich steht das zur Auswahl. Hättest nur einen Antrag stellen müssen, wie ich gleich in meiner allerersten Antwort vor 4 Tagen geschrieben hatte.

Zitat:
Aber egal, das Problem hat sich eh erledigt


Na dann ist ja gut...

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
johnny.chaos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Es wäre aber ein leichtes gewesen, mit dem Richter zu reden. Sie hätten nur Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen müssen, und schon hätte es eien ganz normale Gerichtsverhandlung gegeben, wo Sie alles hätten vorbringen können - auch zu Ihrer finanziellen Situation.

Ja, ich hab eine Verhandlung aber bewusst abgelehnt, weil ich dann auch noch die Verhandlungskosten hätte übernehmen müssen und sich das, selbst wenn die Tagessatzhöhe etwas niedriger angesetzt worden wäre, wahrscheinlich trotzdem nicht gelohnt hätte.

Dass es nicht automatisch eine Umwandlung in Sozialstunden gibt, war mir schon bewusst. Ich hätte wohl einen entsprechenden Antrag gestellt. Ein Problem mit Sozialstunden habe ich wie gesagt überhaupt nicht, ich hätte nur schauen müssen, ob ich eine geeignete Stelle finde (in der ich eben nicht später mal arbeiten will)... das wäre aber sicher irgendwie möglich gewesen.

Aber wie gesagt, zum Glück hat sich das jetzt erledigt.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
johnny.chaos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das verstehe ich nun auch nicht. Wie drkabo schon schrieb... oben heißt es noch, dass bei bei Dir nicht soo viel gibt an sozialen Einrichtungen und Du in denen die es gibt nicht arbeiten willst, wegen outing usw.

Und nun arbeitest Du plötzlich ehrenamtlich gleich bei 2 potenziellen Stellen, wo Du auch problemlos die Strafe in Sozialstunden ableisten könntest. Und was heißt: "Nicht zur Auswahl" ??? Natürlich steht das zur Auswahl. Hättest nur einen Antrag stellen müssen, wie ich gleich in meiner allerersten Antwort vor 4 Tagen geschrieben hatte.

Ja, es gibt auch nicht allzu viele Einrichtungen hier und wie ich oben schon geschrieben habe, möchte ich in denen, die mich schon kennen (durch Ehrenamt oder Praktika) eher ungern Sozialstuden ableisten. Denn oft ist man dann da unten durch, gerade auch wenn es um BTM geht. Ich wohne wie gesagt in einer kleinen Stadt, in der quasi jeder jeden kennt und ich würde auch gern langfristig hier bleiben und daher nicht unbedingt (vor allem in Hinblick auf meine zukünftige Arbeit) meinen Ruf versauen.

Und mit nicht zur Auswahl meinte ich, dass ich mich aktuell nicht einfach frei dafür entscheiden kann, sondern ja erstmal einen entsprechenden Antrag stellen und eine Stelle finden müsste.

Aber ich weiß gar nicht, warum ich mich eigentlich noch rechtfertigen soll.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
go594255-39
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

(Komplett editiert)

-- Editiert von Moderator am 01.11.2021 15:23

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