Geld zurück vom Vermieter für bereits ausgeführte Renovierungsarbeiten

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Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2004 (WuM 2004, Seite 463) ist anerkannt, dass die Übertragung von Renovierungspflichten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Mietvertrag auf den Mieter, die eine „starre Fristenregelung" enthalten, den Mieter unangemessen benachteiligen und deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam sind.

Die hieraus zugunsten des Mieters resultierenden Rechtsfolgen sind jedoch nur den Wenigsten bekannt. Die Unwirksamkeit der Klausel hat nämlich zur Folge, dass der Mieter, der gleichwohl Schönheitsreparaturen ausgeführt hat bzw. durch ein Fachunternehmen hat ausführen lassen, einen Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten gemäß § 812 Abs. 1 BGB gegenüber dem Vermieter hat.

Hierauf hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 03.11.2010, Az. : 33 C 3116/10-51, noch einmal hingewiesen.

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