Geld nach Onlinebetrug zurück fordern

23. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
I30R6
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 18x hilfreich)
Geld nach Onlinebetrug zurück fordern

Hi,

Ich wurde vor langer Zeit bei Kleinanzeigen betrogen. Habe aus der Gier heraus meine eigene Goldene Regel nur mit Paypal zu bezahlen gebrochen und stattdessen Geld per Banküberweisung gesendet. Habe dann halt nie einen Artikel erhalten. Der Fall liegt jetzt schon seit längerer Zeit bei der Polizei und wurde zwischenzeitig auch schon mal an eine andere Abteilung weiter geleitet.

Soweit ich weiß kann ich aus dem Abschluss der polizeilichen Ermittlung ohnehin keine finanzielle Entschädigung erwarten, sondern muss definitiv den Weg einer Zivilklage gegen den Verkäufer gehen.

Mir drehen sich ein paar Fragen im Kopf.

1. Muss ich die polizeiliche Ermittlung abwarten bis ich irgendwelche Schritte unternehmen darf, das Geld vom Verkäufer/Betrüger wieder zu bekommen?

2. Ich habe aktuell keine konkrete Anschrift des Betrügers, kann ich diese von der Polizei trotz laufender Ermittlungen erfragen um zu versuchen Kontakt mit dem Betrüger aufzunehmen um diesem entsprechende Rückzahlungsvorderungen zukommen zu lassen?

3. Gibt es irgendwelche Fristen bis wann so eine Klage nach der Tat eingereicht werden darf bzw. verjährt sowas irgendwann und kann das auch passieren währen die polizeilichen Emitllungen noch laufen?

4. Welche Schritte sollte ich jetzt unternehmen? Brauche ich einen Anwalt oder kann ich die Klage gegen den Verkäufer selbst einreichen und führen? Sollte ja eigentlich eine relativ offensichtliche Situation sein... Ware bezahlt aber nie erhalten.


Gruß
I30R6

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von I30R6):
stattdessen Geld per Banküberweisung gesendet. Habe dann halt nie einen Artikel erhalten.

Da ist aber noch kein Betrug in der Schilderung erkennbar.
Erkennbar ist nur, das sich das Versandrisiko realisiert hat, das wäre dann aber nur "Pech gehabt".



Zitat (von I30R6):
1. Muss ich die polizeiliche Ermittlung abwarten bis ich irgendwelche Schritte unternehmen darf, das Geld vom Verkäufer/Betrüger wieder zu bekommen?

Nein, muss man nicht. Man kann direkt loslegen, mit Anwalt und Gericht und allem was dzu gehört.
Nur bleibt man dann nicht nur auf allen Kosten sitzen wenn es denn doch kein Betrug war, der Verkäufer könnte einen sogar noch verklagen.

Es wäre also sinnvoll erst mal abzuwarten, ob tatsächlcih ein Betrug vorliegt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
1. Muss ich die polizeiliche Ermittlung abwarten bis ich irgendwelche Schritte unternehmen darf, das Geld vom Verkäufer/Betrüger wieder zu bekommen?

Nein. Ist aber meistens trotzdem sinnvoll.

Zitat:
2. Ich habe aktuell keine konkrete Anschrift des Betrügers, kann ich diese von der Polizei trotz laufender Ermittlungen erfragen um zu versuchen Kontakt mit dem Betrüger aufzunehmen um diesem entsprechende Rückzahlungsvorderungen zukommen zu lassen?

Ja.

Zitat:
3. Gibt es irgendwelche Fristen bis wann so eine Klage nach der Tat eingereicht werden darf bzw. verjährt sowas irgendwann und kann das auch passieren währen die polizeilichen Emitllungen noch laufen?

Verjährungsfrist: 3 Jahre zum Jahresende

Zitat:
[4. Welche Schritte sollte ich jetzt unternehmen? Brauche ich einen Anwalt oder kann ich die Klage gegen den Verkäufer selbst einreichen und führen? Sollte ja eigentlich eine relativ offensichtliche Situation sein... Ware bezahlt aber nie erhalten.

Man kann selbt klagen, das setzt aber zumindest gewisse Grundkenntnisse des Prozessrechts voraus. Für die Klage brauchen Sie aber eine Adresse des Beklagten. Deshlab sollte die Priorität erstmal auf der Adressermittlung liegen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Man könnte auch beantragen, dass gleich im Strafverfahren über die zivilrechtlichen Ansprüche entschieden wird. Wenn es sich wirklich um einen Betrüger handelt (und nicht wie von HvS richtigerweise ins Spiel gebracht schlicht um ein Missgeschick), ist er vllt auch motiviert, zurückzuzahlen, weil er sich ein milderes Urteil erhofft.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
der Verkäufer könnte einen sogar noch verklagen.
Und wo soll da irgendein Anspruch gegeben sein?

Oder meinst du mal wieder nur den Konjunktiv? (weil, er kann natürlich, immer)

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

Zitat:
der Verkäufer könnte einen sogar noch verklagen.

Und wo soll da irgendein Anspruch gegeben sein?


Vermutlich war Anzeige gemeint.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Vermutlich war Anzeige gemeint.
Da gilt mein Einwand gleichermaßen.

Stefan


-- Editiert von reckoner am 24.11.2017 11:03

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
I30R6
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 18x hilfreich)

Zum Verdacht des Betrugs...

Also ich geh erst mal davon aus das es ein Betrug ist, weil ich halt nach der Zahlung schlagartig keine Antwort mehr bekam. Die Verkäuferin war laut eigener Aussage aber ne ältere Frau, theoretisch könnte diese auch zwischenzeitig verstorben sein oder Ähnliches. Ansonsten wäre es, denke ich eine recht einfache Sachlage. Ich kann die Zahlung des Geldes nachweisen, daher müsste die Frau dann den Versand nachweisen und eventuell noch erklären, warum keine Kommunikation mehr stattfand und ich keine Sendungsinformationen erhalten habe.


Zitat (von drkabo):
Man kann selbt klagen, das setzt aber zumindest gewisse Grundkenntnisse des Prozessrechts voraus. Für die Klage brauchen Sie aber eine Adresse des Beklagten. Deshlab sollte die Priorität erstmal auf der Adressermittlung liegen.

Ok mein nächster Schritt wäre dann ein Schreiben an den aktuellen Sachbearbeiter der Kriminaldienststelle, um die Adresse der angezeigten Person in Erfahrung zu bringen.

Anschließend würde ich dann einen Brief an die Adresse des Verkäufers senden (per Einschreiben) und eine Rückzahlung des Kaufbetrags oder die Zusendung des Artikels mit Sendungsverfolgung innerhalb von zwei Wochen einfordern.

Wenn dann nichts kommt, würde ich mich näher mit der Zivilklage beschäftigen. Dahin gehend habe ich folgende Anleitung aus dem Netz gefischt (bspw. https://www.gelbeseiten.de/gsservice/planer/Klage-einreichen). Würde mich über Empfehlungen weiterer Seiten freuen. Mal sehen, wie weit ich da ohne Anwalt zurechtkomme.

[Nebenfrage:]
Ich habe die Anzeige bei der Polizei erstattet, da ich die Person bin, die den Kauf abgeschlossen hat, also den Handel und die Kommunikation mit dem Verkäufer. Bezahlt wurde der Artikel aber über das Konto eines Familienmitglieds.

Wer ist jetzt eigentlich der Geschädigte?
War es überhaupt korrekt das ich die Anzeige aufgeben habe?
Wer muss/darf die Zivilklage führen?
Im Falle einer Rechtsschutzversicherung... wessen würde solche Dinge wie Anwalt/Prozesskosten etc. übernehmen, die des Kontobesitzers oder meine?


Zitat (von Droitteur):
Man könnte auch beantragen, dass gleich im Strafverfahren über die zivilrechtlichen Ansprüche entschieden wird.

Das klingt ziemlich optimal, ich habe mich selbst schon gefragt, wieso extra noch in einem weiteren Verfahren dargelegt werden muss, das ein Betrug vorliegt, wenn die Polizei das schon innerhalb des Strafverfahren festgestellt hat. Wo muss ich das Beantragen? Hättest du ein Schlagwort für mich wie sich diese Prozedere nennt oder gar einen Link zum Thema?

Freundliche Grüße
I30R6

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Nur kurz vorab/mehr kommt sicher noch von den Mitschreibern: Adhäsionsverfahren. Unter diesem Begriff dürftest du so ziemlich alles finden :)

-- Editiert von Droitteur am 28.11.2017 12:42

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich kann die Zahlung des Geldes nachweisen,
Aber kannst du auch den Vertrag nachweisen? Insbesondere, mit wem dieser geschlossen wurde?

Zitat:
daher müsste die Frau dann den Versand nachweisen
Vielleicht kann sie das ja?

Zitat:
und eventuell noch erklären, warum keine Kommunikation mehr stattfand und ich keine Sendungsinformationen erhalten habe.
Nein, das muss sie nicht, einfach weil es keine derartigen Verpflichtungen gibt. Sie muss die Ware liefern, nicht mehr und nicht weniger. [ich sag' das nur so direkt, weil man darauf keine Klage aufbauen kann]

Zitat:
Wer ist jetzt eigentlich der Geschädigte?
Du hast gekauft, also bist auch du der Geschädigte (da konntest - und hast - jemand anderes mit der Zahlung beauftragt, kein Problem).
Rechtschutzversicherung: Da musst du schon glaubhaft machen, dass es dein Kauf war und nicht der des Kontoinhabers. Es kann ja nicht sein, dass nur einer in der Familie eine Versicherung abschließt, und dann gegebenenfalls immer der als Geschädigter auftritt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Wenn der Zahlungsempfänger den Vertrag bestreitet, kann er das Geld auch gleich zurücküberweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn der Zahlungsempfänger den Vertrag bestreitet, kann er das Geld auch gleich zurücküberweisen.
Stimmt natürlich.
Aber woher weiß diese Person überhaupt von der Sache? Geld was mir von irgendwem überwiesen wird hinterfrage ich doch nicht. Und insbesondere weiß ich nicht wohin ich zurückzahlen soll.

Mir ist schon klar, dass sich das seltsam anhört, aber so selten ist es gar nicht, dass sich Betrüger hinter anderen Identitäten verstecken. Beispielsweise fällt mir da der Dreiecksbetrug ein ....

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Doch, hast du ganz Recht, klingt nicht seltsam. Ich meinte nur, dass es dem Empfänger vllt nicht viel bringt, den Vertrag zu bestreiten. Spätestens daraufhin müsste er wohl grundsätzlich zurückzahlen. Dass er das nicht direkt nach Zahlungseingang tat, wollte ich nicht näher thematisieren; sry für die Unklarheit.

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