Hallo, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich habe eine Eigentumswohnung gekauft. Laut Expose und Teilungserklärung ist diese 75 m² groß. Habe den Verkäufer auch nach einem Grundriss inklusive Maße gebeten. Diesen hat er mir zwar geschickt allerdings ohne Maße. Gut, dann bin ich davon ausgegangen, dass die Teilungserklärung schon stimmen wird und ich 75 m² bekomme. Auch nach Gesprächen über die Größe mit dem Verkäufer hat dieser mir nichts anderes mitgeteilt, sodass ich von 75 m² ausgehen konnte. Dachte ich zumindest...
Habe dann im Zuge der Einrichtung mir die Räume genauer angesehen und wirklich alles einmal gemessen, damit ich besser einschätzen kann, was ich für Möbel brauche. Habe natürlich berücksichtigt, dass Flächen unter zwei Metern sowie Balkone nur zur Hälfte in die Wohnfläche eingehen. Dabei ist herausgekommen, dass die Wohnung lediglich eine Größe von 67 m² hat. Das entspricht 10,67 % weniger, als ursprünglich angegeben.
Im Kaufvertrag steht natürlich die Klausel, dass jegliche Haftung für das Flächenmaß ausgeschlossen wird. Allerdings ist die Teilungserklärung Teil des Kaufvertrages, in dem es um das Sondereigentum geht. Die spezifische Größe der Wohnung steht allerdings nicht im Kaufvertrag drin.
Ich bin der Meinung, dass die Wohnungsgröße Vertragsgegenstand geworden ist. Zum einen weil diese in der Teilungserklärung steht und zum anderen, weil nichts anderes behauptet wurde (auch auf Nachfrage nach dem Grundriss inkl. Maße) und damit stillschweigend die Größe von 75 m² bestätigt wurde. Habe ich ein Recht auf Kaufpreisminderung?
Gekaufte Eigentumswohnung kleiner als vereinbart
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Es gibt verschiedenen Arten von Wohnflächenberechnung.
Die von die angewendete Art nach der Wohnflächenverordnung gilt nur für öffentlich geförderten Wohnungsbau.
Zudem verändern sich auch die Normen der Berechnung im Laufe der Zeit.
Die Teilungserkärung wird da nicht angepasst.
-- Editiert von Heike J am 13.10.2016 19:06
-- Editiert von Heike J am 13.10.2016 19:06
ZitatHabe ich ein Recht auf Kaufpreisminderung? :
Nein.
ZitatHabe natürlich berücksichtigt, dass Flächen unter zwei Metern sowie Balkone nur zur Hälfte in die Wohnfläche eingehen. Dabei ist herausgekommen, dass die Wohnung lediglich eine Größe von 67 m² hat. Das entspricht 10,67 % weniger, als ursprünglich angegeben. :
Falsch, es zählt die tatsächliche Größe. Zudem wurde die Wohnung besichtigt, und man hatte schon über Größe und Lage Kenntnis genommen.
So wird es auch im Notarvertrag stehen.
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Zitat:Ich bin der Meinung, dass die Wohnungsgröße Vertragsgegenstand geworden ist.
Da hier steht
Zitat:Die spezifische Größe der Wohnung steht allerdings nicht im Kaufvertrag drin.
wurde die Größe der Wohnung nicht zugesichert.
Zitat:Habe ich ein Recht auf Kaufpreisminderung?
Nein.
Habe mal bisschen recherchiert und dieses Urteil gefunden:
[link=https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/wohnflaeche-abweichung-beim-kauf-einer-eigentumswohnung-und-die-folgen_idesk_PI17574_HI2940310.html]OLG Saarbrücken, Urteil v. 1.12.2011, 8 U 450/10
[/link]
Ist das nicht ein ähnlicher Fall?
Wenn ich das richtig verstanden habe, liegt dir eine Wohnflächenberechnung mit Maßangaben im Grundriss ja gerade nicht vor.
Und wie bereits oben beschrieben: Es gibt verschiedene Arten der Wohnflächenberechnung.
Also erstmal überprüfen, ob in der Teilungserklärung angegeben ist, nach welcher Norm diese Berechnung stattgefunden hat und dann noch einmal die Werte vergleichen.
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