"Gekauft wie besehen" verschwindet aus Kaufverträgen

Mehr zum Thema: Gesetzgebung, Kaufrecht, Gewährleistung, Fehler, Schuldrecht
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Neues Kaufrecht ab 2002

Die EU tut viel, um die Positionen der Verbraucher zu schützen. So auch im Kaufrecht, für das eine Richtlinie dem privaten Endverbraucher ab nächstem Jahr eine deutlich stärkere Position in der Gewährleistung einräumt. Die "Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter" ist bereits am 7. Juli 1999 in Kraft getreten und muss in den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 1.1.2002 geltendes Recht sein, weshalb zur Zeit die konkrete Umsetzung per nationaler Gesetze diskutiert wird.

Während bisher Händler im Vergleich zu ihren Kunden eine stärkere Position hatten, kehrt sich dies ab 2002 zu Gunsten der Verbraucher um. Zusätzlich haben die einzelnen Staaten die Möglichkeit, dem privaten Käufer noch weitergehende und strengere Verbraucherschutzregeln einzuräumen als von der EU vorgesehen.
Die neuen Regeln erfassen aber nur Fälle, in denen ein Privatmann etwas von einem gewerblichen Verkäufer erwirbt. Für Privatpersonen, die z.B. ihren gebrauchten Pkw anbieten, ändert sich im Vergleich zur geltenden Rechtslage nichts.

Die Richtlinie regelt den Kauf von "Verbrauchsgütern", und damit sind alle beweglichen körperlichen Gegenstände gemeint. Nicht inbegriffen sind der Haus- oder Grundstückskauf. Im Folgenden die wichtigsten Veränderungen im Einzelnen:

  • Im Zeitpunkt der Übergabe muss die Sache in Zukunft dem Kaufvertrag entsprechen.
    Der zur Zeit in Deutschland geltende Fehlerbegriff wird damit konkretisiert und ausgedehnt: Die Sachen müssen, unabhängig, ob gebraucht oder neu, der Beschreibung, Probe oder dem Muster entsprechen. Dies beinhaltet auch öffentliche Äußerungen und Werbeaussagen. Die Sache muss sich für den vereinbarten Zweck eignen.- Ohne eine entsprechende Vereinbarung muss sie dem gewöhnlichen Zweck vergleichbarer Sachen gerecht werden. Die Kaufsache muss Qualität und Leistungen aufweisen, die für derartige Waren üblich sind und die man vernünftigerweise aufgrund der Werbung erwarten konnte.

  • Die Gewährleistungsfrist wird von sechs Monaten auf zwei Jahre ausgedehnt, wobei diese Frist auch für gebrauchte Waren gilt.
    Momentan muss in Deutschland ein Hersteller für Fehler, die sechs Monate nach Übergabe auftreten, nicht mehr einstehen. Durch die Regelung der Richtlinie kann der Hersteller also künftig zwei Jahre lang für Mängel zur Verantwortung gezogen werden.
    Die EU-Mitgliedsstaaten haben allerdings die Möglichkeit, einem Verkäufer von gebrauchten Sachen die Verkürzung dieser langen Frist zu gestatten: Verkäufer können danach die Frist vertraglich bei Gebrauchtwaren auf ein Jahr beschränken.
    Bei Gebrauchsgütern kann zur Zeit in Deutschland noch über die AGB die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden.

  • Der Käufer hat einen Anspruch auf kostenlose Nachbesserung und Ersatzlieferung, also Reparatur oder Lieferung einer fehlerfreien Ware. Sämtliche anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers. Minderung und Wandlung dagegen kann der Käufer erst verlangen, wenn der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist nicht Abhilfe geschaffen hat oder eine Abhilfe mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verkäufer verbunden wäre.
    Zur Zeit hat der Käufer gesetzlich nur das Recht der Minderung und der Wandlung.

  • Die Beweislast in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache an den Käufer wird umgekehrt.
    Momentan muss der Verbraucher bei fehlerhafter Kaufsache nachweisen, dass die Mängel nicht durch unsachgemäßen Gebrauch aufgetreten sind. Zukünftig muss der Händler beweisen, dass der Fehler bei der Übergabe der Sache noch nicht vorhanden war.

12
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  ´Gekauft wie besehen´ verschwindet aus Kaufverträgen
Seite  2:  Der Wortlaut der Richtlinie
Das könnte Sie auch interessieren
Kaufrecht Die Kaufsache ist fehlerhaft
Gesetzgebung Mehr Sicherheit im E-Commerce