Gehalt erst am 15.

19. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
Marita2
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)
Gehalt erst am 15.

Ein Arbeitgeber sagt, daß er zukünftig das Gehalt (kein Lohn!) am 15. des Monats zahlen will.
Im Beamtenstatus ist es meines Wissens so, daß die ihr Gehalt am 15. bekommen, aber vom IST-Monat (also dem laufenden Monat).
Kann ein Arbeitgeber das Gehalt erst am 15. des Folgemonats zahlen? Das wären 15 Tage nachdem die komplette Leistung vollbracht worden wäre. Theoretisch kann er ja noch 15 Tage mit dem Geld arbeiten. Oder ist es sinnvoll, Anfang des Monats einen Abschlag zu zahlen und den Rest am 15. des Folgemonats? Ich dachte allerdings, sowas sei eher bei Handwerkern üblich, die ja Stundenlohn bekommen und kein Gehalt.

Muß man dem also zustimmen, daß er das Gehalt erst am 15. des Folgemonats zahlt oder sollte man darauf bestehen, daß es der IST-Monat ist? Wie ist das normalerweise üblich?

Hoffe, daß ist alles verständlich ausgedrückt.

Marita

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lankoron
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 17x hilfreich)

Der Termin der Gehaltszahlung wird entweder Arbeitsvertraglich oder durch Tarifvertrag festgelegt. Nach meiner Kenntnis gibt es mehrere Branchen, in denen der Lahn des Vormonats erst am 15 oder sogar noch später gezahlt wird.

Beamte bekommen übrigens Ihre Besoldung am 1. des laufenden Monats, also komplett im Voraus.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Was steht denn im Arbeitsvertrag über den Zeitpunkt der Lohnzahlung?

Der Arbeitgeber kann Inhalte eines Arbeitsvertrags nicht einseitig ändern ohne Ihre Zustimmung.
Ausnahme ist, wenn wie beim öffentlichen Dienst der Tarifvertrag neue Regelungen dazu enthält. Im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes wurde die Gehaltszahlung vom 15. des Monats auf das Monatsende verschoben.

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#3
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

Beamte am 1. des Monats im vorraus und Angestellte im öffentlichen Dienst am 15. des Monats im vorraus.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
voxi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Zeitpunkt für Gehalts-oder Lohnzahlungen ist im Arbeitsvertrag geregelt. Gehaltszahlungen werden für den laufenden Monat gezahlt, spätestens am letzten Tag des Monats, Lohnzahlungen meistens bis zum 15. des Folgemonats.

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"voxi"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Marita2
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)

Gezahlt wird momentan am Anfang des Monats, bzw. meist sogar am 28.-29.-30. des laufenden Monats und so steht es auch im Vertrag (der seit 4,5 Jahren so besteht). Der Arbeitgeber will das aber auf den 15. ändern. Natürlich weiß ich daß das vertraglich geändert werden muß, und man dem zustimmen muß, aber es bleibt einem ja keine Wahl, wenn der AG das will, oder?

-- Editiert von Marita2 am 21.07.2005 09:12:03

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#6
 Von 
AndreG
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie kann es sein, das das Gehalt am 15. des Folgemonats gezahlt wird?

$ 614 BGB Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Übersetzt heißt es doch das
* ein Monatsgehalt am Ende des Monats fällig wird,
* ein Wochengehalt am Ende der Woche fällig wird und
* ein Tageslohn am Ende des Tages fällig wird.

Und wie können Betriebsvereinbarungen, die den 15. des Folgemonats festlegen, rechtswirksam sein.

§ 64 HGB
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluß jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.

Also wie darf ich das jetzt mit dem 15. des Folgemonats verstehen.

Würde mich über eine Antwort freuen.


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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Vereinbarungen dieser Art können wirksam sein, weil die BGB-Regeln nur dann greifen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ausnahmen bilden zwingendes Recht, die Fälligkeit einer Zahlung gehört jedoch nicht dazu.

wirdwerden

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17373 Beiträge, 6467x hilfreich)

/// ... aber es bleibt einem ja keine Wahl, wenn der AG das will, oder? (marita2)

Wieso das? Ein Nein ist möglich, da der AG ein ungeschuldetes Zugeständnis von den Beschäftigten abverlangt. Allerdings wäre es klug, möglichst gemeinsam zu handeln und nicht isoliert.


/// Und wie können Betriebsvereinbarungen, die den 15. des Folgemonats festlegen, rechtswirksam sein. (AndreG)

Ein BR kann kollektive BV vereinbaren, soweit nicht Gesetze oder TV-Regelungen dem entgegenstehen, bzw. wenn und wo ein TV eine Öffnungsklausel enthält. Der BR kann nicht individualrechtlich Vereinbartes killen. - Wegen des BGB, denke ich, entfällt die Möglichkeit einer verschlechternden BV - Verbesserungen wären aber möglich.

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#9
 Von 
AndreG
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten

/// Vereinbarungen dieser Art können wirksam sein, weil die BGB-Regeln nur dann greifen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ausnahmen bilden zwingendes Recht, die Fälligkeit einer Zahlung gehört jedoch nicht dazu.
(wirdwerden)
So hab ich das in Arbeitsrecht aber nicht beigebracht bekommen.

/// Ein BR kann kollektive BV vereinbaren, soweit nicht Gesetze oder TV-Regelungen dem entgegenstehen, bzw. wenn und wo ein TV eine Öffnungsklausel enthält. Der BR kann nicht individualrechtlich Vereinbartes killen. - Wegen des BGB, denke ich, entfällt die Möglichkeit einer verschlechternden BV - Verbesserungen wären aber möglich.
(blaubär+)
Das kommt mir aber wiederum bekannt vor.

Ich glaube, das viele Firmen die Praxis des 15. des Folgemonats praktizieren, nur sollte es zu einem Gerichtstermin kommen, haben diese Firmen schlechte Karten.
Ich persönlich kenne auch eine Firma, die den 20. des Folgemonats praktiziert.
Bei der Verfolgung der Sitzungen vor dem Arbeitsgericht habe ich bis jetzt noch nicht erlebt, das der Vorsitzende damit einverstanden war, wenn die Vereinbarungen gegen geltendes Recht verstossen.



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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Auch im Arbeitsrecht gibt es zwingendes Recht und nicht zwingendes. Wenn Du da was falsches beigebracht bekommen hast, dann wird deshalb keine Regelung in eine zwingende umgewandelt. Bei dem Fall hier könnte allenfalls gegen den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verstoßen sein. Das würde das Arbeitsgericht prüfen, mehr nicht.

wirdwerden

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

quote:
nur sollte es zu einem Gerichtstermin kommen, haben diese Firmen schlechte Karten.

Diese pauschalisierte Behauptung ist schlicht falsch.
Rechtsgültige vertragliche Vereinbarungen haben regelmäßig Vorrang vor nicht zwingenden Gesetzen.



quote:
So hab ich das in Arbeitsrecht aber nicht beigebracht bekommen.

Wann und von wem?



quote:
Bei der Verfolgung der Sitzungen vor dem Arbeitsgericht habe ich bis jetzt noch nicht erlebt, das der Vorsitzende damit einverstanden war, wenn die Vereinbarungen gegen geltendes Recht verstossen.

Das ist korrekt. Würde aber erstmal voraussetzen, das die Vereinbarungen überhaupt gegen geltendes Recht verstossen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#12
 Von 
AndreG
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Arbeitsrecht darf doch zum Schutz des Arbeitsnehmers, da er der wirtschaftliche Schwächere ist, nicht von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden.

Da war doch was in den drei Bereichen (Mietrecht, Arbeitsrecht und Verbraucherrecht).

Das Ende eines Zeitabschnittes ist doch nicht der 15. des Folgemonats.
Sonst könnte doch der §614 gestrichen werden, würde doch das Rechtssystem schlanker machen.

Dann können doch auch die AG hingehen und sagen "Bei uns bekommen Sie ganze 20 Tage Urlaub im Jahr".


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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Andreas, das stimmt wieder nicht. Nicht alles, was für den Arbeitnehmer günstig ist, ist zwingendes Recht. Und der Fälligkeitszeitpunkt ist anerkannt nun mal kein zwingendes Recht. Ebenso wenig (schau mal in den Thread)die gesetzliche Regelung darüber, wann man in diesem Betrieb die Krankmeldung vorzulegen hat. Wir haben auch im Arbeitsrecht vertragsfreiheit!

wirdwerden

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

quote:
Im Arbeitsrecht darf doch zum Schutz des Arbeitsnehmers, da er der wirtschaftliche Schwächere ist, nicht von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden.

Das ist falsch.



quote:
Da war doch was in den drei Bereichen (Mietrecht, Arbeitsrecht und Verbraucherrecht).

Und was ???



quote:
Das Ende eines Zeitabschnittes ist doch nicht der 15. des Folgemonats.

Sagt wer???

Es kann auch der 30., der 1., der 21., .... sein.
Näheres steht in den vertraglichen Vereinbarungen ...



quote:
Sonst könnte doch der §614 gestrichen werden,

Das wäre natürlichj unsinnig, da Gesetze auch als Auffänger für fehlende Regelungen in den vertraglichen Vereinbarungen dienen.

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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#15
 Von 
AndreG
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn man Summe X im Arbeitsvertrag vereinbart , die man als Monatslohn bekommt, aber den Zeitpunkt der Vergütung nicht vereinbart, dann gilt §614 BGB .

So ist das also zu verstehen.

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#16
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

@jogibear,
Angestellte im ÖD erhalten ihr Gehalt am Ende des Monats und nicht mehr im voraus laut §24 TvÖD. Das mit Mitte des Monats war einmal.

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