Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr statt Sachbeschädigung - Polizeiwillkür !?

22. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Urs_Kaufmann
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 11x hilfreich)
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr statt Sachbeschädigung - Polizeiwillkür !?

Ich habe in angetrunkenem Zustand mehrere Papier und Restmülltonnen vor einem Privathaus mit mehreren Parteien umgestossen. Dabei wurde wohl ein Deckel Beschädigt. Anwohnet alarmierten die Polizei. Ich habe brav gewartet in der Aussicht, wenn ich alles wieder aufstelle und wegräume (Müll ist nach meinem Wissensstand ohnehin kaum rausgefallen) bin ich aus dem Schneider. Mit der durchgeführten polizeilichen Maßnahme bin ich im Nachhinein sehr, sehr unzufrieden. Es waren jüngere, männliche Beamte (mit älteren konnte ich in einem ähnlichen Fall sehr gut kommunizieren). Es wurde absolut nichts erläutert oder erklärt. Auf Rechte, Pflichten, Straftatbestände etc. wurde nicht wirklich hingewiesen. Natürlich stand Sachbestätigung im Raum. Fotos haben sie gemacht, ich habe alles wieder in Ordnung gebracht. Ich durfte Pusten ohne danach gefragt zu werden ob ich einverstanden bin. Es wurde nach meinem Arbeitgeber / Beruf gefragt. Diese Information ist aus meiner Sicht absolut irrelevant und die Frage danach unverschähmt.

Einige Wochen später bekam ich Post vom örtlichen Entsorgungsbetrieb mit einer Rechnunung über knapp 80 €.
Meine Frage ist nun, warum die Polizei so einfach meine Adressdaten rausgeben darf. Ist das so korrekt gelaufen ohne mich vorher anzuhören (in nüchternem Zustand). Im Schreiben war die Rede von der Anzeige (gestellt von den Anwohnern !?). Vermutlich hat auch die Hausverwaltung und der anzeigende Anwohner meine Adresse !? Muss sagen, die ganzen juristischen Begrifflichkeiten verwirren mich doch sehr. Ferner wurde mitgeteilt, dass der Entsorgungsbetrieb Strafantrag nach § 303 Abs. 1 StGB gestellt hat.
Bezahlt habe ich bis heute nicht, wollte erst alle Fakten kennen. Ein Problem damit habe ich nicht dies noch zu tun, auch wenn mir dieser Pauschalbetrag doch sehr hoch vorkommt.

Über einen Monat später kam dann endlich Post vom Polizeirevier mit einer Vorladung. Es ist die Rede von einem Ermittlungsverfahren wegen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr. "es ist beabsichtigt Sie im o.g. Verfahren als Beschuldigten zu hören. Ich habe zunächst darauf gebaut, dass der Ersteller des Schreibens einen falschen Textbaustein erwischt hat.

Doch dann bin ich in mich gegangen und habe überlegt was noch passiert sein könnte. Vielleicht lag Müll oder gar eine Tonne auf der angrenzenden Straße. Dies halte ich aber eher für weniger Wahrscheinlich. Ich war zu Fuß unterwegs. Ein Auto wurde ich niemals absichtlich beschädigen. Und Personen sind schon gar nicht zu Schaden gekommen.

Nun habe ich recherchiert, dass mit theoretisch bis zu 5 Jahre Haft blühen könnten !?

Warum ist von einem Ermittlungsverfahren die Rede? Ermitteln muss man doch nur wenn man im dunkeln stochert, hier liegen doch für die Beamten alle Fakten vor !? Kann nicht einfach so ein Gerichtsverfahren eröffnet werden !?

Was bedeutet "Sie werden gebeten" ? Werde ich notfalls vorgeführt? Ist meine Aussage entbehrlich?
Kann diese auch schriftlich oder fernmüdlich erfolgen.

Kann ich unter Angabe des Aktenzeichens alle Unterlagen, insbesondere das Protokoll des Polizei-Einsatzes zugesandt bekommen. Das Problem ist, dass ich 150 km entfernt vom Polizeipräsidium arbeite und nur am Wochenende vor Ort bin. Der entsprechende Beamte ist wohl nur Donnerstags im Innendienst.

Was mir halt noch im Kopf rumspukt, ob die Polizisten mir eins reinwürgen wollen oder ob die Anwohnter das so insziniert haben. Ich habe mir schändlich und falsch verhalten, will den Schaden bezahlen und mich von mir aus auch bei den Anwohnern entschuldigen. Aber ich hab doch kein entzetzliches Leid über die Welt gebracht.

Muss ich mit Sozialstunden rechnen (ich arbeite eh in einem Sozialen Beruf).

Wie würdet ihr vorgehen? Ohne nähere Fakten komme ich wohl nicht weiter. Brauch ich juristischen Beistand?

-- Editier von Urs_Kaufmann am 22.04.2016 21:14

-- Editiert von Moderator am 24.04.2016 15:08

-- Thema wurde verschoben am 24.04.2016 15:08

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79 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Mit der durchgeführten polizeilichen Maßnahme bin ich im Nachhinein sehr, sehr unzufrieden.

Komisch, geht den meisten "Kunden" die hier aufschlagen so ...
Kannst sie ja auf mal auf einem dieser Bewertungsportalen bewerten. :grins:



Zitat:
Es wurde absolut nichts erläutert oder erklärt.

Das sind keine Lehrer/Erzieher.
Eventuell hatten sie auch den Eindruck, das es erfolglos ist.



Zitat:
Auf Rechte, Pflichten, Straftatbestände etc. wurde nicht wirklich hingewiesen.

Nö, warum auch?

Auf Deine Rechte müssen Sie dich nicht hinweisen.
Deine Pflichten bestehen darin, das Du Dich an die Gesetzte zu halten hast (also nicht randalieren, Umweltverschmutzen, andere gefähredn). Was man da jetzt noch großartig erläutern soll, ist mir etwas unklar.
Straftatbestände kommen mit der Vorladung und die Details ausarbeiten, das machen Staatsanwalt in der Anklage und Richter im Urteil.



Zitat:
Ich durfte Pusten ohne danach gefragt zu werden ob ich einverstanden bin.

Die haben Dir das Ding also einfach in den Rachen gestopft und darauf gewartet das Du ausatmest? Oder wie muss man sich da jetzt vorstellen?



Zitat:
Es wurde nach meinem Arbeitgeber / Beruf gefragt. Diese Information ist aus meiner Sicht absolut irrelevant und die Frage danach unverschähmt.

Muss man ja nicht beantworten.



Zitat:
ich habe alles wieder in Ordnung gebracht.

Scheint wohl doch nicht so zu sein:
Zitat:
Einige Wochen später bekam ich Post vom örtlichen Entsorgungsbetrieb mit einer Rechnunung über knapp 80 €.

Zitat:
Ferner wurde mitgeteilt, dass der Entsorgungsbetrieb Strafantrag nach § 303 Abs. 1 StGB gestellt hat.




Zitat:
Doch dann bin ich in mich gegangen und habe überlegt was noch passiert sein könnte. Vielleicht lag Müll oder gar eine Tonne auf der angrenzenden Straße.

Und schon hätten wir einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB .
5 Jahre sind die Höchststrafe, hier wird es wohl eher auf Geldstrafe oder so hinauslaufen.



Zitat:
Warum ist von einem Ermittlungsverfahren die Rede?

Weil ermittelt werden muss



Zitat:
Ermitteln muss man doch nur wenn man im dunkeln stochert, hier liegen doch für die Beamten alle Fakten vor !? Kann nicht einfach so ein Gerichtsverfahren eröffnet werden !?

Wir leben in einem Rechtstaat. Somit wird erst vollständig ermiitelt, dann angeklagt (oder eingestellt) und eventuell verurteilt.



Zitat:
Was bedeutet "Sie werden gebeten" ?

In unserer Gegend ist das eine Einladung.

Kann man hingehen wenn man möchte oder auch nicht. Eine Absage wenn man der EInladung nicht folgen möchte, wäre ein Gebot der Höflichkeit, dnan kann der Termin anderweitig vergeben werden.



Zitat:
Ist meine Aussage entbehrlich?

Selbstverständlich. Man muss nichts sagen.
Ob das in jedem Fall günstig ist, darf bezweifelt werden. Denn ohne Aussage wird nach Aktenlage entschieden.



Zitat:
Kann diese auch schriftlich oder fernmüdlich erfolgen.

Schriftlich kann man auch eine Aussage machen.
Fernmündlich werden eher keine Aussagenangenommen



Zitat:
Kann ich unter Angabe des Aktenzeichens alle Unterlagen, insbesondere das Protokoll des Polizei-Einsatzes zugesandt bekommen.

Nein, vollständige Akteneinsicht erhalten nur Rechtsanwälte im Auftrage des Mandanten.



Zitat:
Brauch ich juristischen Beistand?

Zumindest für die Akteneinsicht. Man kann das Mandat ja erstmal darauf beschränken.





Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Urs_Kaufmann
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank für die detailierten Ausführungen.

Mir schaudert halt, wieviele "Bad Cops" bei uns so unterwegs sind. Kenne aus dem näheren Umfeld z.B. einen Fall wo die Cops behauptet haben eine Person wäre alkoholisiert auf dem Moped gefahren, obwohl dieses geschoben wurde. Was kann man da als Opfer machen? GAR NICHTS :-( Und so ähnlich scheint mir dieser Fall auch zu sein. Gibt es irgend eine Institution oder eine gute Seele, welche gegen solch himmelschreiende Ungerechtigkeiten vorgeht? Als Polizist vor Gericht ist man doch immer in einer ungleich beseren Position.

Klar, hat mich keiner geheissen dass ich Alkohol trinke und meine Sinne verneble. Aber als Beamter sollte sowas halt nciht derart dreist ausgenutzt werden dürfen. Ältere oder gebrechliche Personen dürfen doch auch nicht übertölpelt werden.

Wie finde ich einen seriösen und einigermassen bezahlbaren Anwalt?

In Welchem Rahmen könnte sich die Geldstrafe (Tagessätze !?) bewegen (z.B. wenn eine Tonne auf der Straße lag, bzw. ich glaube sie lag lediglich in der Einfahrt einer Tiefgarage).

-- Editiert von Urs_Kaufmann am 22.04.2016 22:07

-- Editiert von Urs_Kaufmann am 22.04.2016 22:11

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Mir schaudert halt, wieviele "Bad Cops" bei uns so unterwegs sind.

Ja ne, is klaaar ...
99,9 % sind "Justizopfer". Jedenfalls in der eigenen Sichtweise.



Zitat:
Was kann man da als Opfer machen?

Du verwechselst da etwas.
Du bist Beschuldigter/Täter.
Opfer sind die Anwohner, die Mülltonnen, die Straße und die Verkehrssicherheit.



Zitat:
Als Polizist vor Gericht ist man doch immer in einer ungleich beseren Position.

Es gibt doch Fotos und Zeugen. Wenn der Polizist etwas ganz anderes aussagen sollte als Fotos und Zeugen, wird der Richter das entsprechend werten.



Zitat:
Aber als Beamter sollte sowas halt nciht derart dreist ausgenutzt werden dürfen. Ältere oder gebrechliche Personen dürfen doch auch nicht übertölpelt werden.

[ironie on]Das wäre ein prima Schlusssatz für Deine Aussage[ironie off]
Du solltest Dir im eigenen Interesse nicht nur dringend einen Anwalt nehmen der Dich vertritt, sondern auch jemanden der Deine seltsame Einstellung des sozialen Verhaltens korrigiert.
Oder tatsächlich besser gar keine Aussage zum Sachverhalt tätigen.




Signatur:

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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Urs_Kaufmann
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 11x hilfreich)

Ist alles gestellt klar, aber in den Polizei Sendungen im TV wird mit Betrunkenen wesentlich sensibler umgegangen als in der Realität. Klar habe ich gehörigen Mist gebaut. Aber doch kein Kapitalverbrechen. Mir geht einfach der Arsch auf Grundeis, weil urplötzlich der gefährliche Eingriff im Raum steht.
Was die Sachbeschädigung anbelangt wird wohl nicht "ermittelt" sonst hätte ich dazu auch vorgeladen werden müssen.

Im Moped-Fall gab es keine weiteren Zeugen, als die 2 Polizisten.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Mir geht einfach der Arsch auf Grundeis, weil urplötzlich der gefährliche Eingriff im Raum steht.

Solange dadurch niemand verletzt oder getötet wurde, sollte das wie bereits gesagt glimpflich ausgehen.
Ich unterstelle dabei mal, das keinerlei Vorstrafen existieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von Urs_Kaufmann):
Ist alles gestellt klar, aber in den Polizei Sendungen im TV wird mit Betrunkenen wesentlich sensibler umgegangen als in der Realität.


Dann würde ich in Zukunft dafür Sorge tragen, dass immer ein TV-Team hinter Ihnen herläuft.

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Was bedeutet "Sie werden gebeten" ? Werde ich notfalls vorgeführt? Ist meine Aussage entbehrlich?

Sie sind Beschuldigter. D.h. Sie müssen nicht aussagen. Deshalb werden Sie auch nicht vorgeführt.
Wenn Sie nicht zur Vorladung kommen, wird das als Aussageverweigerung angesehen. Das ist Ihr gutes Recht.
Die Preisfrage ist, ob eine Aussageverweigerung taktisch geschickt ist.
Für eine Aussageverweigerung spricht, dass man durch eine ungünstige Aussage sich selbst noch tiefer in die Angelegenheit reinreiten kann. Verweigert man, macht man die Sache wenigstens nicht noch schlimmer.
Gegen eine Aussageverweigerung spricht, dass die Zeugen und Geschädigten wohl schon Aussagen gemacht haben - und ohne Ihre Aussage bleiben die Aussagen der Zeugen und Geschädigten halt unwidersprochen.
Wenn man keine Aussage macht, verpasst man auch eine Möglichkeit, die Tat zu bedauern und Besserung zu geloben.
In Fällen, wo der Sachverhalt relativ klar ist, ist eine Aussageverweigerung meistens (aber nicht immer) nicht so gut.

Zitat:
Kann ich unter Angabe des Aktenzeichens alle Unterlagen, insbesondere das Protokoll des Polizei-Einsatzes zugesandt bekommen. Das Problem ist, dass ich 150 km entfernt vom Polizeipräsidium arbeite und nur am Wochenende vor Ort bin. Der entsprechende Beamte ist wohl nur Donnerstags im Innendienst.

Nein. "alle Unterlagen" werden nicht an Privatpersonen verschickt.

Zitat:
Meine Frage ist nun, warum die Polizei so einfach meine Adressdaten rausgeben darf. Ist das so korrekt gelaufen ohne mich vorher anzuhören (in nüchternem Zustand). Im Schreiben war die Rede von der Anzeige (gestellt von den Anwohnern !?). Vermutlich hat auch die Hausverwaltung und der anzeigende Anwohner meine Adresse !?

Nach §406e StPO haben die Geschädigten einer Tat einen Anspruch auf Auskunft. So lange nur Ihr Name und Ihre Post-Adresse herausgegeben werden, ist da auch nichts gegen einzuwenden, so dass Sie wegen der Adressherausgabe auch nicht angehört werden müssen.

Zitat:
Bezahlt habe ich bis heute nicht, wollte erst alle Fakten kennen. Ein Problem damit habe ich nicht dies noch zu tun, auch wenn mir dieser Pauschalbetrag doch sehr hoch vorkommt.

Ihnen ist aber schon klar, dass eine schnelle Schadenswiedergutmachung wahrscheinlich einen sehr positiven Einfluss auf das Strafverfahren macht?

Zitat:
Muss ich mit Sozialstunden rechnen (ich arbeite eh in einem Sozialen Beruf).

Kommt drauf an, wie alt Sie sind. Sozialstunden sind die Universalwaffe des Jugendstrafrechts, Die Preisfrage ist, ob Sie da noch hineingehören.

Zitat:
(ich arbeite eh in einem Sozialen Beruf)

Im öffentlichen Dienst? Haben Sie auf die Frage nach Ihrem Arbeitgeber geantwortet?

Zitat:
Wie würdet ihr vorgehen? Ohne nähere Fakten komme ich wohl nicht weiter.

Ich würde einen Anwalt mit einer Akteneinsicht beauftragen (ohne weitere Verteidigung). Dann haben Sie die Fakten.
Das geht kostengünstig gleich nebenan:
http://www.123recht.net/Akteneinsicht--rsp149.html


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Es ist doch ein klarer Fall.
Sachbeschädigung... der Schaden wird bezahlt.
Wie es zu dieser Sachbeschädigung kam erörterten Sie bereits.
Nun müssen Sie nur noch abwarten wie Sie da bestraft werden.

1x Hilfreiche Antwort




#12
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Dann müsste es noch auf den zeitlichen Aspekt ankommen, wie lange lagen die Tonnen "auf der Straße" und hätten diese wirklich die Möglichkeit gehabt, Eigentum oder andere Autofahrer zu gefährden?

Nach der Beschreibung würde ich der Sache etwas lockerer entgegensehen, da die Höchsstrafe sicherlich nicht in Betracht kommt.
Tipp: Anwalt.

Ich persönlich würde ein Schreiben aufsetzen mit einem gewissen Ziel, dem Ziel eine Einstellung zu erreichen. Aber das muss jeder selbst wissen, wie er das macht.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Ist alles gestellt klar, aber in den Polizei Sendungen im TV wird mit Betrunkenen wesentlich sensibler umgegangen als in der Realität.


Dir ist aber schon (bzw. wohl eher nicht) klar, dass es sich dabei mehrheitlich (bzw. je nach dem was für "Polizeisendungen" Du so meinst, sogar ausschliesslich) um sog. "scripted reality" handelt?!

Zitat:
Es wurde nach meinem Arbeitgeber / Beruf gefragt. Diese Information ist aus meiner Sicht absolut irrelevant und die Frage danach unverschähmt.


Aus Sicht des Gesetzes nicht >>> § 111 OwiG

Zitat:
Mir geht einfach der Arsch auf Grundeis, weil urplötzlich der gefährliche Eingriff im Raum steht.


Das ist aber nicht die Schuld der Polizei(beamten)

Der Schilderung nach waren die von "bad cops" soweit entfernt wie die Erde von der Sonne. Wenn Du mal auf wirkliche "bad cops" treffen sollstest (was ich Dir nicht wünsche), würdest Du Dir diese hier mit Inbrunst zurückwünschen - believe me.

Im Übrigen heißt ein Ermittlungsverfahren wg. G.E.i.d.Sv. nicht, dass auch deswegen Anklage erhoben wird, oder eine Verurteilung ergeht. Der Sachverhalt wird ermittelt, dazu ist das Ermittlungsverfahren da.

Zitat:
Nun habe ich recherchiert, dass mit theoretisch bis zu 5 Jahre Haft blühen könnten !?


Im theoretisch denkbar schlechtesten Fall. Auch für Sachbeschädigung können Dir im theoretisch denkbar schlechtesten Fall 2 Jahre Haft drohen. Realistisch betrachtet, wird es weder in dem einen, noch dem anderen Fall eine Freiheitsstrafe geben.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Urs_Kaufmann
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 11x hilfreich)

Ja das meiste ist scripted reality, aber die Sendungen brüsten sich ja damit, dass die Fälle echten Fällen nachempfunden sind. Und da wird in dee Regel die Trunkenheit der Täter nicht so exem zu deren Nachteil ausgenutzt. Patzig oder grantig (sicher auch oft zu recht) werden sie aber auch zuweilen.

Toto und Harry sind zumindest auch im echte. Leben wohl Polizeibeamte.

Ich finde halt den Ermessensspielraum so haarig, welcher hier zum tragen kommt. Oder wenn man Glück hat und die Polizei was übersieht oder ne Vorschrift gerade nicht bedenkt, welche zum tragen kommt.

Einen Pflichtverteidiger kann ich erst bekommen, wenn es zum Prozess kommt?

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Einen Pflichtverteidiger kann ich erst bekommen, wenn es zum Prozess kommt? Nö. Man kriegt nicht für jeden Strafprozeß einen PV. Und Ihr Fall ist dafür eindeutig zu klein. Übrigens wäre ein PV auch mitnichten gratis, auch wenn das viele denken...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Urs_Kaufmann
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 11x hilfreich)

*

-- Editiert von Urs_Kaufmann am 30.04.2016 00:08

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Urs_Kaufmann
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 11x hilfreich)

Ich bin mittlerweile auf dem Polizeirevier vorstellig geworden. Der Beamte meinte, als Beschuldiger haben Sie zunächst mal nur Rechte. Schön, nur kenne ich die halt nicht. Ich habe eine Belehrung darüber aufmerksam durchgelesen, dann angekreuzt, ich habe sie verstanden und ich werde Aussagen, aber erst nach Konsultation eines Anwalts. Und nun Beginnt die Suche nach einem, der sein Geld wert ist.

Ich kann halt absolut nicht abschätzen, ob es mehr Sinn macht der Dinge die da kommen zu harren und das zu Schlucken was auf mich zukommt oder versuchen mit einem Anwalt noch mit nem blauen Auge davon zu kommen.

Der Vorwurf "gefährlicher Eingriff" ist wohl nicht mehr vom Tisch zu Wischen. Es war angeblich eine Zeugin / Geschädigte zu Gegen (habe leider davon nichts mitbekommen), welche angab Sie hätte "scharf abbremsen müssen", da ein Mülleimer (teilweise !?) auf der Straße lag. Oder meiner Erinnerung nach evtl. auch nur in der Garageneinfahrt.

Auf jeden Fall geht die Sache zur Staatsanwaltschaft.

Nun meine Fragen:

- Ist er korrekt, dass mir 1. auf Nachfrage keine Kopie meiner Belehrung mitgegeben wurde!?
2. Mir von der Polizei lediglich die von mir angeblich verwiirktlichen Straftatbestände bekannt gegeben wurde, aber keine konkreten Vorwürfe, Zeugenaussagen oder Polizeiportokolle!?

In der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft steht doch auch haarklein, was mir vorgeworfen wird. Wie soll ich Vorwürfe entkräften, welche ich nicht mal genannt bekomme.

- Besteht noch die Möglichkeit, dass ich um eine Gerichtsverhandlung herum komme!? Wann kommt es zu einer? Wenn ich gestehe und die Strafe akzeptiere ist das im Grunde doch nicht notwendig!?

- Sollte ich vor Gericht erscheinen müssen, wird es wohl eine öffentliche Verhandlung sein!? Wie kann ich meine Persönlichkeitsrechte schützen!? Darf ich dort vermummt aussagen!?

- Ich suche nun einen Anwalt, welcher ein Paket aus folgenden Leistungen, möglichst zu einem einigermassen kalkulierbaren (Fest-)Preis bietet: Akteneinsicht, Formulierung der Aussage, Prüfung des Straafbescheids, also im Grunde alles was noch vor der Verhandlung auf mich zukommt regeln. Ich war einmal bei einem Steuerberater und leider nciht sehr zufieden mit seinem Engagement, im Grunde hat er mir nur Bestätigt, dass ein von mir selbst recherchiertes Urteil in meinem Fall greift und hat 460 € kassiert. Gibt es Anwälte, welche man sich als Normalsterblicher Mensch, der seinen Lebensunterhalt durch Arbeit bestreitet leisten kann.


- Kann ich eine Geld-Strafe optional auch duch Gefängnisaufenthalt tilgen? Oder greift ggf. nur Beuge oder Erzwingungshaft?
Angeblich sind ja Leute schon für wiederholtes Schwarzfahren eingesessen.

- Unter welchen Umständen kann eine Geldstrafe in Raten bezahlt werden!?

- Erfährt ein Arbeitgeber von bestimmten Strafen automatisch? Wann rechtfertigt diese eien Kündigng?

Für Eure Bemühungen bisher und weiterhin verbindlichen Dank!

-- Editiert von Urs_Kaufmann am 30.04.2016 00:11

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Auf jeden Fall geht die Sache zur Staatsanwaltschaft.

Das ist völlig normal.
Die Polizei darf nur ermitteln, aber nichts entscheiden. Entscheiden tut die Staatsanwaltschaft. Deshalb landet jedes Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, die dann entscheidet wie es weiter geht.

Zitat:
- Ist er korrekt, dass mir 1. auf Nachfrage keine Kopie meiner Belehrung mitgegeben wurde!?

Ist zumindest unüblich. Aber da Sie ohnehin nichts ausgesagt haben, kommt es ja auf die Belehrung nicht an. Hättern Sie ausgesagt, wäre es wichtig gewesen, die Belehrung zu dokumentieren. Aussagen ohne vorherige Belehrung sind unter Umständen nicht verwertbar. Aber bei Aussageverweigerung ist es ja egal, ob die Verweigerung mit oder ohne vorherige Belehrung erfolgte ... Außerdem wird der Polizist gedacht haben, dass Ihr Anwalt Sie ausreichend über Ihre Rechte informieren wird.

Zitat:
2. Mir von der Polizei lediglich die von mir angeblich verwiirktlichen Straftatbestände bekannt gegeben wurde, aber keine konkreten Vorwürfe, Zeugenaussagen oder Polizeiportokolle!?

Ja. Das ist korrekt. Für volle Akteneinsicht brauchen Sie einen Anwalt.

Zitat:
In der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft steht doch auch haarklein, was mir vorgeworfen wird. Wie soll ich Vorwürfe entkräften, welche ich nicht mal genannt bekomme.

Es ist ja noch gar keien Anklageschrift da. Sie Sache hängt doch noch in der Ermittlungsphase.

Zitat:
- Besteht noch die Möglichkeit, dass ich um eine Gerichtsverhandlung herum komme!? Wann kommt es zu einer? Wenn ich gestehe und die Strafe akzeptiere ist das im Grunde doch nicht notwendig!?

Ja klar. Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, entscheidet die Staatsanwaltschaft, wie es weiter geht. Da ist im Prinzip alles möglich (folgenlose Einstellung, Einstellung gegen Geldbuße, schriftliches Gerichtsverfahren, normales Gerichtsverfahren).

Zitat:
- Sollte ich vor Gericht erscheinen müssen, wird es wohl eine öffentliche Verhandlung sein!? Wie kann ich meine Persönlichkeitsrechte schützen!? Darf ich dort vermummt aussagen!?

Wenn Sie volljährig sind, wird es eine öffentliche Verhandlung. Da dürfen Sie nicht vermummt aussagen. Aber Sie sollten wissen, dass bei 95% aller Gerichtsverhandlungen genau 0 Zuschauer da sind. Gerichtsverhandlungen sind nämlich (anders als im Fernsehen dargestellt) meistens gähnend langweilig. Das tut man sich nicht freiwillig an als Zuschauer.

Zitat:
- Kann ich eine Geld-Strafe optional auch duch Gefängnisaufenthalt tilgen?

Ja. Ist aber nicht empfehlenswert. Außerdem sind Sie doch berufstätig - wie wollen Sie denn das hinbekommen, ohne Ihren Job zu riskieren?

Zitat:
- Unter welchen Umständen kann eine Geldstrafe in Raten bezahlt werden!?

Wenn man zu wenig Geld hat, um die Summe auf ein Mal zu bezahlen. Das geringe Einkommen muss aber nachgewiesen werden (Belege) und "bequeme Wunschraten" gibt es auch nicht. Die Strafe soll ja schon etwas wehtun. (Wenn es denn zu überhaupt zu einer Geldstrafe kommt).

Zitat:
- Erfährt ein Arbeitgeber von bestimmten Strafen automatisch? Wann rechtfertigt diese eien Kündigng?

Es ist kompliziert. Googeln Sie nach "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)".
Sehr stark vereinfacht:
- Private Arbeitgeber erfahren nichts,
- Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erfahren von der Tat, wenn die Tat vor Gericht geht und die Tat entweder schwerwiegend war oder in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
- Bei Beamten wird der Arbeitgeber immer informiert, wenn die Sache vor Gericht geht.


-- Editiert von drkabo am 30.04.2016 00:44

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Darf ich dort vermummt aussagen!? Natürlich nicht. By the way steht draußen auf dem Terminzettel ohnehin "13.00 Uhr Verhandlung gegen Urs Kaufmann"...
Gibt es Anwälte, welche man sich als Normalsterblicher Mensch, der seinen Lebensunterhalt durch Arbeit bestreitet leisten kann. Massenhaft. Es sind eher Menschen ohne Arbeit, die sich keinen Anwalt leisten können und dann ohne Anwalt vor dem Strafgericht stehen...
Kann ich eine Geld-Strafe optional auch duch Gefängnisaufenthalt tilgen? Vorher kommt erstmal der Gerichtsvollzieher zu Ihrem Arbeitgeber und pfändet Ihren Lohn. Es besteht insofern kein "Wahlrecht".

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Urs_Kaufmann
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 11x hilfreich)

Zunächst möchte ich nun die Akteneinsicht in trockene Tücher bekommen. Die Angebote hier auf dem Portal sind leider sehr schwer vergleichbar. Ist es prinzipiell egal, wenn Akten aus einem anderen Bundesland angefordert werden müssen oder dauert dies erheblich länger? Gibt es bei der Staatsanwaltschaft noch klassische Papierakten oder zumindest paralell auch alles digital?

Dann interessier mich noch generell der Kostenrahmen anwaltlicher Leistungen. Ein "teurerer" Anwalt wird ja nicht zwangsläufig besser sein. Wie gesagt, bei einem Steuerberater bin ich schon mal sehr geschröpft worden.
Die Kosten werden sich ja nicht nur nach der Zeit richten sondern auch am sonstigen Aufwand / Schwierigkeitsgrad / zu erwartendem Strafmaß orientieren?

-- Editiert von Urs_Kaufmann am 30.04.2016 18:28

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38490 Beiträge, 14014x hilfreich)

Wie schnell wann Akteneinsicht gewährt wird, das ist unterschiedlich. Hängt von dem Stand der Ermittlungen ab, mitunter ist es sinnvol, Akteneinsicht erst nach Abschluss der Ermittlungen zu geben. All das geht, der Staatsanwalt ist der Herr des Ermittlungsverfahrens. So, jetzt zum Anwalt. Einmal kann man einen Anwalt nur beauftragen, die Alteneinsicht zu beantragen, das Teil abzulichten und dann dem Auftraggeber ohne jedwede Beratung zur Verfügung zu stellen. Bei uns hier kostet dieser Service etwa 100€ zuzüglich Fotokopierkosten und anderer Kosten. Wenn man eine richtige Vertretung möchte, dann sieht es anders aus. Die wird von einem erfahrenen Strafverteidiger in der Regel nicht nach dem RVG abgerechnet, sondern stundenweise. Je nach Anwalt und Verfahren zwischen 200€ und 500€ die Stunde. Im Voraus zu zahlen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Urs_Kaufmann
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 11x hilfreich)

Kann man pauschal sagen, ob Anwälte in Ballungszentren teurer sind?

Ich kann halt nicht abschätzen, ob die Sache noch ohne Verhandlung geregelt werden kann.

Problem ist: Arbeitsort und Verhandlungsort liegen sehr weit entfernt und so würden die Anwaltskosten
nochmal teurer. Gibt es Höchststundensätze?? 500 € da wird mir regelrecht schwindlig. Was bekam dann erst ein gewisser Herr Bossi oder ein real existierender Saul Goodman?

Ich tendiere dazu, das wegen der Akteneinsicht einfach das günstigste Angebot hier auf dem Portal zu wählen, welches die Übermittlung einer PDF Datei beinhaltet. Eine Anrechnung auf die späteren Beratungs und Vertretungskosten wäre schön, aber bei den Angeboten in meiner Region wohl nicht drin.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38490 Beiträge, 14014x hilfreich)

Jeder Anwalt hat da seine eigene Kalkulation, wie jeder Architekt oder Kaufmann auch. Ein Kleid von Dior kostet ausserdem halt mehr als ein Kleid von "clever und arm." Da muss man am Anfang mit dem Anwalt verhandeln, klare schriftliche Regelungen finden und gut ist.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Urs_Kaufmann
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 11x hilfreich)

Naja ich finde dieser Vergleich hinkt etwas, wenn es um so existentielle Bereiche wie Rechtsberatung oder medizinische Dienstleistungen geht. Hier sollte man einigermassen wissen was man bekommt und das was man bekommt soll auch seinen Zweck erfüllen. Die Ausbildung ist vergleichbar, nur weil jemand an einer Elite-Uni studiert hat muss er sich nciht mehr engagieren oder bessere Ergebnisse abliefern.

Arm werde ich so oder so werden, nun ist halt die Frage ob es sich für mich lohnt etwas mehr in den Anwalt zu investieren oder auf gut Glück zu schauen, was man mir aufbrummen will?

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Für reine Akteneinsicht ist das billigste Angebot doch ausreichend:
Der Anwalt fordert die Akte an, macht eine Kopie und schickt sie Ihnen zu.
Da spielt die Kompetenz, Qualität oder Erfahrung des Anwalts überhaupt keine Rolle.

Auch wenn es aus Ihrer Sicht vielleicht anders aussieht: Ihr Fall ist weder rechtlich schwierig, noch sonstwie besonders. Damit wird auch ein 08/15-Strafverteidiger zurecht kommen, wenn Sie sich über die Akteneinsicht hinaus vertreten lassen wollen. Ein besonderer, extrateurer Profi wird da nicht erforderlich werden. Ich bin sicher, dass sich auch ein Strafverteidiger finden lässt, der den Fall für die gesetzlichen Gebühren übernehmen wird.

Ich persönlich denke allerdings, dass ein Anwalt wahrscheinlich gar nicht nötig ist.
Wenn man sich einsichtig zeigt, den Alkohol vorbringt, Bedauern zum Ausdruck bringt, Besserung gelobt und den Schaden schnell wieder gut macht, dann kann ich mir gut vorstellen, dass das Verfahren gegen überschaubare Geldbuße eingestellt wird.
Gerade in Ballungsgebieten hat die Staatsanwaltschaft besseres zu tun, als sich um solche Fälle wie hier zu kümmern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#26
 Von 
Urs_Kaufmann
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 11x hilfreich)

Bazüglich der Vollmachtserteilung habe ich ein wenig Bauchweh.
Nachfolgendes soll ich nun unterschrieben übersenden.

Ist das so Standard? Welche Passagen kann ich streichen, ohne dass dies dem verfolgten Zweck (lediglich die Akteneinsicht zu bekommen) hinderlich ist? Welche können mir evtl. das Genick brechen? Habe immer noch panische Angst vor astronomischen Anwaltskosten. Diese Vollmacht erlaubt dem Anwalt ja so ziemlich alles? Ist das so üblich? Normal wird doch das Vorgehen Punkt für Punkt besprochen (und durchgeführt / abgerechnet) und man erteil keine Blankovollmacht und lässt den Anwalt dann machen?





Hiermit wird
Herrn Rechtsanwalt ........


Vollmacht – Zivilprozessvollmacht - Strafprozessvollmacht
erteilt

in Sachen Vorname Name

wegen Akteneinsicht, AZ xyz 12345

1. zur Prozessführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO ) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen;
2. zur Antragstellung in Scheidungs- und Folgesachen, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von
Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften;
3. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302 , 374 ZPO ) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall
der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 II StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO , zur Stellung
von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren;
4. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art (insbesondere in Unfallsachen zur
Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer);
5. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z.B.
Kündigungen) im Zusammenhang mit der oben unter "wegen ...." genannten Angelegenheit;
6. zur Übertragung der Vollmacht ganz oder teilweise auf andere (Untervollmacht). Die entstehenden Kosten trägt die/der Unterzeichnende.
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung,
Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie
Konkurs- und Vergleichsverfahren über das Vermögen des Gegners). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und
entgegenzunehmen, Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche
Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den
Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie
Akteneinsicht zu nehmen.
Die Kostenerstattungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder anderen erstattungspflichtigen Dritten
werden in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwalts an diesen abgetreten. Der Rechtsanwalt ist ermächtigt, die Abtretung
im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Vollmacht umfasst die Befugnis des Rechtsanwalts, im Rahmen der
Bevollmächtigung eingehende Zahlungen mit fälligen Honorar- und Kostenansprüchen zu verrechnen. Die dem Rechtsanwalt zustehenden
Honorar-/Kostenansprüche werden 10 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Der mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher wird gebeten, die eingezogenen Beträge an den Bevollmächtigten auszuzahlen.
Der Rechtsanwalt wird die Akten in dieser Sache sechs Monate ab Erledigung des Falles aufbewahren; hat sie der Auftraggeber dann nicht
abgeholt, so ist der Rechtsanwalt nicht mehr verpflichtet, sie länger aufzubewahren und haftet für etwa abhanden gekommene Akten(-teile)
nicht mehr.
Der Rechtsanwalt wird ausdrücklich ermächtigt, den Schriftverkehr auch per E-Mail über das Internet zu versenden.
Der Vollmachtgeber bestätigt durch seine Unterschrift,
1. vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung darauf hingewiesen worden zu sein, dass in der Arbeitsgerichtssache erster Instanz
auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines
Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht;
2. in den Fällen, in denen sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, durch den Rechtsanwalt vor Übernahme des
Auftrages hierauf hingewiesen worden zu sein;
3. darüber aufgeklärt worden zu sein, dass sich die Vergütung für alle vorgenannten Tätigkeiten, soweit sie von dem Auftrag umfasst sind,
nach den Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) richtet, soweit nicht schriftlich eine individuelle
Honorarvereinbarung getroffen wurde;
4. über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Beratungshilfegesetz
(BerHG) bzw. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgeklärt worden zu sein.

Ort, Datum: ......................................................................... Unterschrift: .........................................................................

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#27
 Von 
Urs_Kaufmann
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 11x hilfreich)

Wie ist das generelle Vorgehen bei einer anwaltlichen Betreuung in einem Strafverfahren? Wird jede vom Anwalt durchzuführende (kostenpflichtige !) Maßnahme vorab besprochen und vom Klienten abgesegnet oder fibt es auch Fälle wo alles
dem Anwalt alleine obliegt (Blankovollmacht !?).

Wie kann ich mich absichern?

Die Vollmacht ließt sich halt sehr allumfassend und eben NICHT auf die Akteneinsicht beschränkt.
Wie kann / darf ich diese abändern?

Ist es wirksam, wenn ich unten neben meine Unterschrift handschriftlich hinzufüge, daß ich das Mandat auf die Akteneinsicht beschränke? Ich werde die Vollmacht als PDF-Scan per E-Mail versenden (im Grunde ja nicht mal dokumentenecht !? --> Verifizierung über elektronischen Perso wird noch nicht weit verbreitet sein ?).

Bin für jeden Rat / Tipp sehr dankbar.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Ist es wirksam, wenn ich unten neben meine Unterschrift handschriftlich hinzufüge, daß ich das Mandat auf die Akteneinsicht beschränke?

Ich würde einfach schreiben, das Mandat und Vollmacht rein auf die Akteneinsicht und damit verbundenen Tätigkeiten beschränkt sind.

Dann noch da drunter setzen:

Das der Rechtsanwalt ausdrücklich ermächtigt wird, den Schriftverkehr auch per E-Mail über das Internet zu versenden.
Das der Vollmachtgeber bestätigt
1. vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung darauf hingewiesen worden zu sein, dass in der Arbeitsgerichtssache erster Instanz
auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines
Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht;
2. in den Fällen, in denen sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, durch den Rechtsanwalt vor Übernahme des
Auftrages hierauf hingewiesen worden zu sein;
3. darüber aufgeklärt worden zu sein, dass sich die Vergütung für alle vorgenannten Tätigkeiten, soweit sie von dem Auftrag umfasst sind,
nach den Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) richtet, soweit nicht schriftlich eine individuelle
Honorarvereinbarung getroffen wurde;
4. über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Beratungshilfegesetz
(BerHG) bzw. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgeklärt worden zu sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
go1331
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 84x hilfreich)

Irgend etwas passt bei Ihnen nicht. Ihre Schwerpunkte sind falsch gesetzt. Ich weiß nicht was Sie hier wollen, aber ich glaube nicht das es um umgefallende Mülltonnen geht.

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Das was da per copy and paste eingefügt wurde ist eine komplette Standard-RA-Vollmacht. Wo hast Du die denn her? Hast Du hier bei "Frag-einen-Anwalt" einen Auftrag für bloße Akteneinsicht losgelassen? In dem Fall ist solch eine umfangreiche Vollmacht nicht nötig. Man kann sich aber einfach vom Anwalt nochmals bestätigen lassen, dass nur Akteneinsicht zu dem und dem Preis vereinbart wurde, und alles weitere einer schriftlichen Auftragserteilung bedarf. Dann kann man auch diese Vollmacht unterschreiben, denn die regelt ja nur, was der Anwalt ggü. den Behörden (und anderen Dritten) "darf" und nicht, womit er beauftragt wurde.

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