Gefährliche Körperverletzung - keine Vorstrafen

15. Januar 2014 Thema abonnieren
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Postmaschine
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Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)
Gefährliche Körperverletzung - keine Vorstrafen

Hallo liebes Forum,

ich habe mich gerade angemeldet,da ich momentan ein Problem habe und mir schon ziemliche Gedanken mache,was mich erwartet.Ich versuche mal die Lage möglichst genau zu erklären,tut mir leid wenn der Text etwas länger wird.

Zu mir: Männlich,20 Jahre,keine Vorstrafen,abgesehen von einer Sachbeschädigung mit 15,was aber keine große Sache war,eher ein "Jugendstreich" und mit 19 (leider) fahren unter Alkohol.Ich bin psychisch krank (Depressionen)und alkoholkrank,aber trocken,und bin auch in Behandlung.Hatte leider in der Vergangenheit mehrere Unterbringungsbeschlüsse nach PsychKG.
Ich bin sonst ein ruhiger,freundlicher Typ mit Anstand.Sehe "vernünftig" aus,arbeite im Heim als Pfleger,bin also ein ganz normaler Typ in dem Sinne.

Geschehen ist der Vorfall Anfang des Jahres.Opfer ist der Exfreund meiner Freundin,der sie damals geschlagen hat,sie war deshalb im Frauenhaus.Er machte sie danach weiter fertig etc mit allem was dazu gehört.Er hat ein Hass auf mich,da ich ihr Neuer bin und hat mich schon 2 mal geschlagen,weshalb ich vor kurzem ihn jetzt auch angezeigt hab.Er ist wohl mehrfach vorbestraft,hatte auch schon Bewährung,und wohl über 50000€ Schulden.Außerdem ist regelmäßiger Drogenkonsument.Er hat von mir und meiner Freundin jetzt mehrere Anzeigen bekommen unter anderem 3 mal Körperverletzung,Einbruch,Sachbeschädigung,Belästigung,Beleidung usw.

An Silvester schlug er vor meinen Augen meine Freundin dann,wo für mich der Bogen überspannt war und habe ihm auch eine verpasst.Teilte ihm mit er soll sie/uns entgültig in Ruhe lassen,was er aber natürlich nicht tat.
Am 04.01. fuhr ich dann zu ihm,mit der Absicht mit ihm zu reden,damit er uns endlich in Ruhe lässt.Da ich weiß wie aggressiv er ist,packte ich mir Pfefferspray und einen "Totschläger" ein.
Ich klingelte er reagierte nicht,rief an,keine Antwort und klingelte mich dann schon "in Rage".Ich steigerte mich immer mehr hinein und warf einen kleinen Stein gegen die Scheibe,damit er mir mal eine Reaktion gibt.Erfuhr im Nachhinein,das die Scheibe wohl etwas angeknackst war,was nicht meine Absicht war.
So,ich stand vor´m Eingang(er wohnt im Neubau) und schaute ob er reagiert.Er kam kurze Zeit später dann sehr aggressiv runter mit einem Baseballschläger.Mein Pfefferspray und Schlagstock hatte ich in der Jackentasche.Ich bin natürlich direkt auf Abstand gegangen,er ist auf mich los gegangen mit dem Baseballschläger,ich sprühte vorher das Spray,wodurch er umdrehte und wieder rein in´s Treppenhaus wollte. Ich bin (leider,dummerweise)hinterher hab ihn mit dem Totschläger geschlagen,insgesamt 3 mal.Nach dem 3. Schlag hatte er eine Platzwunde am Kopf,war kurz am Boden.Ich hörte auf,"wartete".Er stand sofort wieder auf und ist mir wieder hinter her mit dem Baseballschläger.
Ich "floh" und fuhr nach Hause.Er rief wohl direkt die Polizei und fuhr wegen der Platzwunde später in´s Krankenhaus.
Eine Stunde später kam die Polizei auch schon zu mir.
Ich ließ sie herein,gestand auch alles,zeigte Einsicht und erzählte ihn die Wahrheit.Sie nahmen Totschläger und Pfefferspray mit.

Morgen ist meine Aussage bei der Polizei.Ich wollte auf jeden Fall eine Gegenanzeige machen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung.Ist das "machbar" bzw sinnvoll?
Ich habe ehrlich gesagt bischen Angst was mich nun für eine Strafe erwartet.Ich will mir durch solch einen "einmaligen Aussetzer" nicht mein Leben versauen und im Knast landen.

Wie schätzt ihr es ein,was hab ich für eine Strafe zu erwarten?
Ich wollte mich wahrscheinlich noch bei einem Anti Aggressions Training anmelden und zur TOA wollte ich auch.

Wenn ihr noch irgendwelche Info´s oder Details braucht,einfach bescheid sagen !

Das war´s dann erstmal von meiner Seite ! :)

MfG,Postmaschine


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-- Editiert Postmaschine am 15.01.2014 22:56

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15 Antworten
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#1
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

quote:
Ich will mir durch solch einen "einmaligen Aussetzer" nicht mein Leben versauen und im Knast landen.

Ihr Leben bzw. das Strafverfahren können Sie sich vor allem morgen versauen, wenn Sie das tun, was Sie vorhaben. Nämlich zur Polizei zu gehen und dort "Ihre Aussage" zu machen, was nichts anderes bedeutet, als sich in die Höhle des Löwen zu begeben. Und am besten noch eine "Gegenanzeige" machen. Absolut untaugliche Strategie.

Wenn Sie es übrigens ganz dumm anstellen (was Sie dann allerdings erst sehr viel später merken), bleibt es nicht beim Tatvorwurf einer gefährlichen Körperverletzung, sondern es wird ein versuchter Totschlag raus, in Tateinheit mit vollendeter gefährlicher Körperverletzung.

Also: Gegen Sie nicht zur Polizei. Sie sind dazu nicht verpflichtet. Sondern beauftragen Sie einen Strafverteidiger.

Und jetzt bitte kein "aber".

-- Editiert Lari-Fari am 15.01.2014 23:24

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Wie schätzt ihr es ein,was hab ich für eine Strafe zu erwarten? <hr size=1 noshade>

Kann man überhaupt nicht einschätzen.
Von ein paar Sozialstunden bis zu eine langjährigen(!) Haftstrafe ist da alles drin.
Angesichts des doch happigen Tatablaufs und der Vorgeschichte ist ein Anwalt ganz sicher keine schlechte Idee. Zumal spätestens zur Gerichtsverhandlung wohl ohnehin ein Pflichtverteidiger erforderlich sein wird. Dann kann man sich auch jetzt schon einen Verteidiger suchen.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Postmaschine
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

Ach es ist nicht Pflicht zu solch einer Aussage zu gehen,wenn man als Täter einer Strafttat geladen ist?
Also wäre das beste denn,keine Aussage zu machen ... lässt mich das nicht in einem "schlechten Licht" da stehen?

Da gibs nur ein Problem.Ich habe ja wie gesagt,direkt nach dem Vorfall als die Polizei bei mir war,schon alles gestanden und die Waffe wurde ja auch mitgenommen.
Gilt das denn als "Falschaussage" oder sonstiges,wenn ich jetzt gar nichts sage?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ach es ist nicht Pflicht zu solch einer Aussage zu gehen,wenn man als Täter einer Strafttat geladen ist? <hr size=1 noshade>

Nein.
quote:<hr size=1 noshade>Also wäre das beste denn,keine Aussage zu machen <hr size=1 noshade>

Für's erste schon.
Aber bei dir ist das Kind ja schon in den Brunnen gefallen. Du hast schon was gesagt und das kann man nicht mehr ungeschehen machen.

In so einem Fall wäre es das beste gewesen, erstmal nichts zu sagen und dann einen Anwalt zu beauftragen. Der Anwalt schaut, was Sache ist und dann kann man entscheiden, ob man weiter nichts sagt oder doch Angaben macht und wenn ja, welche.

quote:<hr size=1 noshade>Da gibs nur ein Problem.Ich habe ja wie gesagt,direkt nach dem Vorfall als die Polizei bei mir war,schon alles gestanden <hr size=1 noshade>

Schlecht. Möglicherweise hast du dir damit unnötigerweise selbst einige Verteidigungsmöglichkeiten abgeschnitten.

quote:<hr size=1 noshade>Gilt das denn als "Falschaussage" oder sonstiges,wenn ich jetzt gar nichts sage? <hr size=1 noshade>

Nein.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Postmaschine
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

Na toll,so ein Mist.
Also,wie soll ich am besten jetzt vorgehen?
Ich weiß ja das ich ein Fehler gemacht hab und stehe auch immer zu der ******* die ich verzapfe. Ich hoffe einfach das die Polizei bzw der Richter erkennt,das ich kein "potentieller Schläger" bin und nicht mit der Absicht dahin gefahren bin,den Typen "zusammen zu schlagen".

Mein Bedenken ist jetzt auch,das der Typ sagen wird,das er nicht mit einem Baseballschläger runter gekommen ist und ICH angefangen habe.Das ist mein größtes Bedenken,weil ich nehme an,dann würde ich wirklich ******* da stehen.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>Also,wie soll ich am besten jetzt vorgehen? <hr size=1 noshade>


Einen Strafverteidiger beauftragen, damit dieser noch retten kann, was noch zu retten ist.
Hier ist, wie schon erwähnt eine Haftstrafe nicht ausgeschlossen.


quote:<hr size=1 noshade>Ich hoffe einfach das die Polizei bzw der Richter erkennt,das ich kein "potentieller Schläger" bin und nicht mit der Absicht dahin gefahren bin,den Typen "zusammen zu schlagen". <hr size=1 noshade>


Wenn Sie mit einem Totschläger, der als verbotene Waffe nach dem WaffG gilt zu jemanden fährt, wird es schwer hier zu argumentieren, dass man diesen nur zur Selbstverteidigung mitgenommen hat. Dass man ein Pfefferspray mitnimmt um sich zu verteidigen mag ja noch plausibel sein, aber einen Totschläger einzupacken ohne die Absicht, demjenigen Schaden zuzufügen klingt nicht sehr glaubwürdig.

quote:<hr size=1 noshade>Das ist mein größtes Bedenken,weil ich nehme an,dann würde ich wirklich ******* da stehen. <hr size=1 noshade>


In der Tat stehen Sie nicht wirklich sehr gut da, was die Sachlage, die Sie geschildert haben, angeht.


quote:<hr size=1 noshade>ich sprühte vorher das Spray,wodurch er umdrehte und wieder rein in´s Treppenhaus wollte. Ich bin (leider,dummerweise)hinterher hab ihn mit dem Totschläger geschlagen,insgesamt 3 mal.Nach dem 3. Schlag hatte er eine Platzwunde am Kopf,war kurz am Boden <hr size=1 noshade>


Das Sprühen des Pfeffersprays könnte man noch als Notwehr nach §32 StGB werten. Der Einsatz des Totschlägers ist in keinem Fall gerechtfertigt gewesen und erfüllt m. E. defintiv die gefährliche Körperverletzung nach §224 StGB . Zumal ist hier natürlich verschärfend zu werten, dass das Gegenüber hier anscheinend hilflos war durch das Pfefferspray bzw. Sie Ihrer Aussage nach von hinten herangetreten sind, als Sie auf die Person unter Verwendung des Totschlägers eingeschlagen haben. Das spricht natürlich nicht gerade für Sie.

quote:<hr size=1 noshade>Ich wollte mich wahrscheinlich noch bei einem Anti Aggressions Training anmelden und zur TOA wollte ich auch. <hr size=1 noshade>


Mit solch schwammigen Aussagen werden Sie vor dem Richter nicht wirklich punkten. Entweder Sie melden sich an uns machen das, oder Sie machen es eben nicht. Ein hätte, wollte, sollte interessiert das Gericht erfahrungsgemäß eher wenig.

quote:<hr size=1 noshade>Unterbringungsbeschlüsse nach PsychKG <hr size=1 noshade>


Aber bitte hoffentlich nicht wegen Aggresionen oder Gewaltdelikten.

quote:<hr size=1 noshade>Wie schätzt ihr es ein,was hab ich für eine Strafe zu erwarten? <hr size=1 noshade>


Theoretisch ist alles drin, wie gesagt, bishin zu einer Haftstrafe ohne Bewährung.

Sie können nur hoffen, dass auf Sie das Jugendstrafrecht angewandt wird. Ansonsten könnte das nicht so glimpflich für Sie ausgehen, da hier schon der Tathergang als etwas heftiger anzusehen ist.


Grüße
PP

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Postmaschine
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

Nein,nicht falsch verstehen.Den Anti Aggressions Kurs und die TOA werde ichn auf jeden Fall in Anspruch nehmen.
Nein,die Unterbringungen waren nicht wegen Gewaltdelikten oder sonstigem.

Wonach richtet sich denn,ob ich nach Jugendstrafrecht verurteilt werde und inwiefern beeinflusst das die Strafe? Fällt sie dann "milder" aus?

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

ok. Aber bitte erst nach Rücksprache mit dem Anwalt den TOA machen. Nicht dass Sie sich damit in den eigenen Fuß schiessen.

Nach dem Strafrecht gelten Sie als Heranwachsender, da Sie zum Tatzeitpunkt zwischen 18 und 21 Jahre alt waren.

In diesem Falle liegt es im Ermessen des Gerichts ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewandt wird. Sind bei Ihnen Reifeverzögerungen feststellbar oder weist die Tat jugendtypische Züge auf wendet das Gericht in der Regel Jugendstrafrecht an.
Kann das Gericht derartiges nicht feststellen kommt Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung.

Der wesentliche Unterschied ist, dass Jugenstrafen und Maßnnahmen in dessen Sinne einen erzieherischen Charakter haben. Mit solchen Strafen will man auf Sie einwirken, Ihnen die Unrechtmäßigkeit der Tat aufzeigen und Sie nicht unbedingt bestrafen. Urteile nach dem Jugendstrafrecht fallen in der Regel milder aus, zumal hier die Mindeststrafmaße herabgesetzt werden können. Beispielsweise könnte im Falle einer gefährlichen Körperverletzung statt der 6-monatigen Mindestfreiheitsstrafe die nach StGB auf diese Tat steht nach dem Jugendstrafrecht auch eine Maßnahme wie ein Dauerarrest und/oder diverse Weisungen verhängt werden. Desweiteren tun sich die Gericht im Jugendstrafrecht leichter Strafen zur Bewährung auszustezen. Dennoch kann das Gericht natürlich auch unter Anwendung von Jugendstrafrecht eine Haftstrafe ohne Bewährung aussprechen. Nur der Vollzug findet dann nicht im Erwachsenen- sondern im Jugendvollzug statt, wobei das nicht immer vorteilhafter sein muss von den Haftbedinungen her.

Im Erwachsenenstrafrecht fallen die Strafen in der Regel härter aus, da hier der Sinn und Zweck ist den Täter zu bestrafen und hier gelten bis auf wenige Ausnahmen zwingend die Mindeststrafmaße nach dem StGB.

Daher sollten Sie, wenn Sie die Jugendgerichtshilfe zu einem Gespräch einlädt, nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt auch dort erscheinen. Sie müssen/sollen dort nicht über die Tat an sich sprechen. Es geht rein darum, dass die Gerichtshilfe, die in der Hauptverhandlung auch Ihre Erkenntnisse mitteilt und Ihrer Einschättung das Gericht auch oft folt, einschätzen kann ob auch Sie das Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. In der Regel wird die Jugendgerichtshilfe Sie zu Ihrer Kindheit, Ihrem bisherigen Lebenslauf, der aktuellen Situatuion und zu Ihrem sozialen Umfeld fragen. Ihre Psychatrieaufenthalte wären ja evtl. Ansatz der Reifeverzögerungen zum Ausdruck bringt.

Viel Erfolg.


Grüße
PP

-- Editiert PP9325 am 16.01.2014 08:57

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Postmaschine
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

Vielen Dank für die ganze Hilfe erstmal !

Ich habe bei der Polizei wie gesagt keine Aussage gemacht,da ich mich erstmal mit einem Anwalt zusammen setzen will.
Ich habe noch die Video´s und Bilder eingereicht.

Eine Frage,ich nehme an der Typ wird zu den beiden Anzeigen wegen Körperverletzung,die ich gegen ihn gemacht hab nicht hin gehen. Wie läuft das denn eigentlich bzw wie wird da weiter verfahren?
Kann es auch sein,dass das Verfahren einfach eingestellt wird und er wieder einfach so davon kommt?

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn Sie es übrigens ganz dumm anstellen (was Sie dann allerdings erst sehr viel später merken), bleibt es nicht beim Tatvorwurf einer gefährlichen Körperverletzung, sondern es wird ein versuchter Totschlag raus <hr size=1 noshade>


Wenn nicht sogar versuchter Mord. Mit einem Totschläger zum Haus des Opfers gehen und dieses dann hinterrücks damit niederschlagen ist, egal was zwischendurch passiert sein mag, kaum anders zu werten.

quote:<hr size=1 noshade>Das Sprühen des Pfeffersprays könnte man noch als Notwehr nach §32 StGB werten. <hr size=1 noshade>


Würde ich mich im Einzelfall auch nicht drauf verlassen. Evtl. lag noch ein bestehender (oder erneuter zu besorgender) Angriff seitens des TE (Sachbeschädigung am Haus) vor.
Und auch wenn das objektiv (also wenn wir die Schilderung des TE als wahr ansehen) nicht der Fall ist, wird man dem TE nach der Aktion "hinterher laufen und mit dem Totschläger niederschlagen" wohl kaum glauben, daß er "nur Steinchen geworfen hat" und sich dann "entfernen wollte". Eher wird man wohl den TE als den aggressiven Angreifer ansehen und den anderen als das arme Opfer, das sich nur gewehrt hat.

-- Editiert TheCat am 16.01.2014 11:22

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Postmaschine
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

Nicht falsch verstehen bitte.Nachdem ich den Stein geschmissen hatte,stand ich unten vor der Eingangstür des Wohnblock,das Pfefferspray und der Totaschläger waren noch in meiner Tasche und nicht präsent,er hat die Sachen noch nicht mal gesehen.
Als ich durch das Fenserglas des Eingangsbereich sah,das er mit einem Baseball Schläger das Treppenhaus runter kam,bin ich wie gesagt direkt vom Eingang weg auf Abstand,hab ihn erstmal "ran kommen lassen" und zog dann das Pfefferspray.
Klar ist das keine Rechtfertigung,aber "nur" weil jemand n Stein an mein Fenster schmeißt,ist das bestimmt auch kein Anlass,jemanden mit nem Baseballschläger zu verkloppen.

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-- Editiert Postmaschine am 16.01.2014 11:29

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)



quote:
das Pfefferspray und der Totaschläger waren noch in meiner Tasche und nicht präsent,er hat die Sachen noch nicht mal gesehen.


Spielt keine große Rolle. Sie haben diese mitgeführt und auch nicht aus "Zufall" dabei gehabt.


quote:
Klar ist das keine Rechtfertigung,aber "nur" weil jemand n Stein an mein Fenster schmeißt,ist das bestimmt auch kein Anlass,jemanden mit nem Baseballschläger zu verkloppen.


Nein, aber das zeigt, dass die Aggression bzw. Provokation von Ihrer Seite ausgegangen ist. Anders formuliert: Sie haben "angefangen". Zumal es auch kein Anlass ist Steine gegen ein Fenster zu werfen, wenn jemand die Tür nicht öffnen will, was er in diesem Fall auch nicht muss.

quote:
Wenn nicht sogar versuchter Mord.


Dafür fehlt m. E. der Tötungsvorsatz. Dieser ist für mich hier nicht wirklich ersichtlich. Es besteht für mich angesichts der Ausführungen des Fragestellers nicht wirklich ein Anhaltspunkt für einen Tötgungsvorsatz. Zumal der Fragesteller ja die Chance gehabt hätte das Opfer zu töten als es am Boden lag. Dies hat er aber nicht getan.

Zudem hat der Fragesteller hier anscheinend nicht so arg zugehauen, dass die Schläge eine potentiell letale Wirkung gehabt haben könnten. Ansonsten wäre das Opfer bestimmt nicht aufgesprungen und ihm hinterher. Dies müsste natürlich im Zweifel ein Gutachter klären.

Hier könnte die Anklage meiner Ansicht nach maximal auf versuchten Totschlag plädieren, wobei dieser wahrscheinlich schon schwer aufrecht zu erhalten wäre.

Aber anscheinend gehen ja die Ermittlungen derzeit nicht in die Richtung, sonst wäre schon die Kripo mit dem roten Zettel(Haftbefehl) dagewesen.


Grüße
PP

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Dafür fehlt m. E. der Tötungsvorsatz.


Zunächst bezog ich mich auf "versuchter Totschlag" als Ansatzpunkt, was ja zumindest bedingten Vorsatz voraussetzt (und habe erwähnt, daß ich sogar Mord anstatt Totschlag für passend halte).

Und der bedingte Vorsatz könnte beim Einsatz eines "Totschlägers" (das Ding heißt nicht umsonst so) durchaus gegeben sein.

quote:
Zumal der Fragesteller ja die Chance gehabt hätte das Opfer zu töten als es am Boden lag.


Den Tatentschluß könnte er auch hinterher gefaßt haben. Nach deiner Logik ist er dem Opfer auch nicht hinterher gelaufen, um es hinterrücks zu schlagen, weil er das ja auch hätte tun können als das Opfer am Boden lag. :-P

Im Gegenteil spricht die Situation für Mord statt Totschlag, weil der Täter die Tat erst begangen hat, als ihm klar wurde, daß ihm nun eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung/KV drohte (und nicht etwa fast im Affekt während der Auseinandersetzung).

quote:
Hier könnte die Anklage meiner Ansicht nach maximal auf versuchten Totschlag plädieren


Dann bejahst du doch (bedingten) Tötungsvorsatz? Der Unterschied zu Mord ist nur, daß letzterer heimtückisch (+, da von hinten) und aus niederen Beweggründen bzw. um eine andere Straftat zu verdecken (+, da zuvor schon Sachbeschädigung/Körperverletzung begangen wurde) begangen/versucht werden muß.

quote:
Zudem hat der Fragesteller hier anscheinend nicht so arg zugehauen, dass die Schläge eine potentiell letale Wirkung gehabt haben könnten.


Daß die konkrete Tatausführung "stümperhaft" war, ändert nichts am Tatbestand. Es bleibt auch versuchter Mord, wenn ich auf dich schieße, aber die Waffe nicht auslöst, weil ich sie nicht richtig geladen habe oder die Sicherheitssperre noch aktiv war.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Ja, einen bedingten Tötungsvorsatz könnte hier ein einfriger Staatsanwalt villeicht zusammenbasteln, welcher sich jedoch auf sehr dünnem Eis bewegen würde.

Jedenfalls hätte Verteidigung genug Munition.


Ein versuchter Mord zur Verdunkelung einer Sachbeschädigung bzw. gefährlichen Körperverletzung, was möglicherweise sogar eine Notwehrhandlung war, klingt meines Erachtens nicht sehr nachvollziehbar und dürfte schwer vor Gericht halten zu sein.

Alles in allem bekommt man hier eher den Eindruck, dass sich der Fragesteller in dem Moment, in dem er dem Opfer hinter her ist gedacht hat. So jetzt zeig ichs ihm mal und erteil ihm eine Abreibung um mir Respekt zu verschaffen, damit er mich und meine Freundin in Zukunft in Ruhe lässt.
Eine plausible Erklärung und annährend nachvollziehbare Handlung, wenn man sich in die Rolle des Fragestellers versetzt.

Dennoch ist es sehr schwer und fast unmöglich per Ferndiagnonse und ohne Aktenkenntnis zu prüfen welche Tatbestandsmerkmale hier erfüllt sind.

Zumal eine Anklage wegen versuchten Mordes oder Totschlags nicht einfach so erhoben wird, sondern da alles Hand und Fuß haben muss. Ob das so ist oder so wäre können wir als Außenstehende nur schwer bis gar nicht beurteilen.

Grüße
PP

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
BOBIII
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

Vor 2 Monate würde ich auch leider wegen gefährlicher Körperverletzung angezeigt, da durch einer Schlägerei ich jemanden gegen den Kopf leicht getretten habe als er auf dem Boden lag (er hat keine Verletzungen davon getragen).
Ich würde mal gerne wissen was bei dir passiert ist? Hast du Einstellung bekommen? Oder würde die Anzeige erhoben und dann kamm es zum Gerichtsverfahren?
Und wenn du Gerichtsverfahren gemacht hast, was für Strafe hast du bekommen?
Ich freue mich auf deine Antwort ☺

LG

0x Hilfreiche Antwort

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