Gefährliche KV unter Alkoholeinfluss

5. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
ein_pseudonym
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gefährliche KV unter Alkoholeinfluss

Hallo,

folgendes ist mir Sylvester/Neujahr passiert:
Ich habe gefeitert, da es zusätzlich auch noch eine Geburtstagsfeier war wurde auch viel getrunken. Ich kann mich nur noch bis ca. 3 Uhr erinnern, und als nächstes an eine Ausnüchterungszelle. Dort sagte man mir ich habe einen Freund (dem Geburtstagskind) mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen, und würde, obwohl er keine Anzeige erstatten will, noch von der Polizei hören da dies im öffentlichen interesse liegt.
Nach so manchem Telefonanruf habe ich herausgefunden, dass wohl bis ~5 alles OK war, bis ich ohne direkten Grund ausgetickt bin, und wild um mich geschlagen habe. Dabei ist das mit der Flasche dann passiert.
Ich kann mir daraus keinen Reim machen, bin nur von mir selbst zutiefst schockiert. Die letzten Tage waren schrecklich, vor allem da mir keiner meiner Freunde Vorwürfe macht.

Heute, 4 Tage später habe ich den angekündigten Brief von der Polizei erhalten, eine Vorladung zu einer Vernahmung als Beschuldigten am nächten Montag. Jetzt stellen sich mir folgende Fragen: was genau soll ich tun? Mir einen Anwalt nehmen? Mich vorher zumindest beraten lassen (Stichwort: Beratungshilfe)? Einfach hingehen und alles wahrheitsgetreu erzählen? Mit welchen Strafen ist zu rechnen (§224:...wird mit Freiheitsstrafe von 6 Montaten bis zu 10 Jahren bestraft)? Was für auswirkungen hat das für meine Berufliche Zukunft (Polizeiliches Führungszeugnis?)?
Als Eckdaten: ich bin 23, Student mit BAföG, keine Vorstrafen oÄ. Vielen Dank im Vorraus!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Es ist eine gefährliche Körperverletzung, weil sie mit einem gefährlichen Werkzeug, nämlich der Flasche, begangen wurde.
Ob Sie sich einen Verteidiger nehmen wollen müssen Sie selbst entscheiden. Bezahlen müssten Sie ihn allerdings selbst.
Bei der Strafzumessung spielt vieles eine Rolle. Alkoholisierung, evtl. Streit vorher, wer hat angefangen, Vorstrafen (bzw. eben keine), Umfang der Verletzungen...
Strafen über 3 Monaten werden in das Führungszeugnis eingetragen.

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

dass auch ohne Anzeige ermittelt wird liegt daran, dass es sich bei der gefährlichen Körperverletzung um ein sog. Offizialdelikt handelt. Ein Strafantrag des Opfers ist somit nicht notwendig für eine Strafverfolgung.

Wie Sie weiter vorangehen ist Ihnen überlassen. Mangels Akteneinsicht und somit mangels Kenntnis der Einzelheiten kann dazu nichts gesagt werden.

Die Eintragungen in die Register hängen von dem genauen Urteil ab.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Die Polizei hat doch sicher eine Blutprobe genommen, oder? Falls du wirklich einen Filmriss hast, könnte möglicherweise Schuldunfähigkeit oder eingeschränkte Schuldfähigkeit in Betracht kommen. Von Schuldunfähigkeit is aber erst ab 2,6 Promille auszugehen.

Wenn Sie tatsächlich wegen gef. Körperverletzung verurteilt werden und die Strafe auch nicht gemildert wird, ist die Mindeststrafe 6 Monate. Ab 6 Monaten gilt man als Vorbestraft und das steht dann natürlich auch im Füphrungszeugnis.... Ich würde empfehlen, einen Strafverteidiger aufzusuchen....

-----------------
"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

@ Justice
2,6? Früher ging man ab 3,0 vom § 20 aus. Aber der BGH ist da etwas strenger geworden. Es müssen noch Ausfallerscheinungen usw. dazukommen. Wer mit sagen wir mal 3,2 noch in der Lage ist, hinter einem anderen herzurennen und den dann zu verprügeln wird es schwer haben, den 20 zu bekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Woher ich jetzt die 2,6 habe, kann ich nicht genau sagen, ich hatte die Zahl irgendwie im Hinterkopf, als wir die actio libera in causa durchgekaut haben....

Die Schuldunfähigkeit ist auch abhängig von der Schwere der Delikte. Der BGH setzt die Promille-Schwelle unterschiedlich an je nach schwere des Delikts. Begründet wird dies damit daß bei unterschiedlichen Taten die Hemmschwelle unterschiedlich groß ist, die durch den Alkohol überwunden wird. Ab 3,3 ist man definitiv Schuldunfähig, aber auch davor kann man schon je nach Delikt § 20 annehmen. Unter 2,6 gehts aber wohl wirklich nicht...

-----------------
"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Na bitte, es geht doch :)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Abhängig von der BAK muss auch hier bei der gefährlichen KV nicht unbedingt eine Mindeststrafe von 6 Monate herauskommen. Liegt verminderte Schuldfähigkeit vor, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass ein minder schwerer Fall der Körperverletzung vorliegt.

Ist bereits Schuldunfähigkeit anzunehmen, so kann eine Bestrafung wegen Vollrausches nach § 323a StGB erfolgen.

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes wäre in dem konkreten Fall aufgrund dieser relativ komplexen Möglichkeiten der Ahndung vielleicht doch günstig. Vielleicht kann im Vorwege dann sogar die Einstellung des Verfahrens erreicht werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass der Geschädigte ja offensichtlich kein Interesse an der Strafverfolgung hat.


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