Geburtsschadensrecht Teil III

Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Geburtsschaden
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Bis zu 500.000,00 EUR Schmerzensgeld im Geburtsschadensrecht – Angemessener Ausgleich durch einmalige Kapitalzahlung und eine Schmerzensgeldrente

Angesicht im Geburtsschadensrecht regelmäßig gegebener schwerster körperlicher Behinderungen spricht die Rechtsprechung im Einzelfall Schmerzensgeldbeträge in Höhe von bis zu 500.000,00 EUR zu.

Schmerzensgeld soll dem Patienten im Geburtsschadensrecht einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden und Lebensbeeinträchtigungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist der Umfang des Schadens, also das Ausmaß der konkreten Beeinträchtigungen, maßgeblich.

Im Geburtsschadensrecht muss die Höhe des Schmerzensgeldes dem Umstand Rechnung tragen, dass es unter Umständen zu einer vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit kommt. Dies ist insbesondere in Fällen einer schweren Hirnschädigung der Fall. Das Schmerzensgeld ist vor dem Hintergrund der körperlichen und seelischen Schmerzen und der Einbuße der Persönlichkeit.

Bei Geburtsschäden ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass im Falle einer Schädigung des Hirns das Kind nicht einmal für eine kurze Zeitspanne, die Möglichkeit hat, Kindheit, Jugend, Erwachsensein und Alter bewusst zu erleben. Es gilt, der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.

Weiterhin ist eine entsprechende Schmerzensgeldrente zu berücksichtigen, da es sich bei angesichts der körperlichen und geistigen Verfassung um einen andauernden Zustand handelt.

Das könnte Sie auch interessieren
Medizinrecht, Arztrecht Geburtsschadensrecht Teil IV