Hallo!
Darf ein RA eine Gebührenrechnung über Nr. 2300 VV RVG und Nr. 7002 VV RVG stellen, wenn ich diesem eine anstehende Inkasso-Sache schilderte und lediglich anfragte, ob er den Forderungseinzug übernehmen kann und den RA um Zusendung einer Vollmacht gebeten habe?
Inzwischen hat der Schuldner bezahlt, der RA hatte also noch keine von mir unterzeichnete Vollmacht und musste m.E. nicht tätig werden.
Der RA hatte mich per E-Mail informiert, dass er das Inkasso übernehmen kann und mir in einer zweiten E-Mail die Vollmacht zugesendet... mehr Tätigkeit ist nicht zu erkennen.
Freue mich auf Eure Meinung.
Gebührenrechnung nur für Zusendung der Vollmacht?
6. Januar 2009
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Frage vom 6. Januar 2009 | 20:14
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebührenrechnung nur für Zusendung der Vollmacht?
Was denn, so teuer?
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#1
Antwort vom 20. Januar 2009 | 17:02
Von
Status: Frischling (31 Beiträge, 7x hilfreich)
da stellt sich mir die Frage in welcher Höhe er berechnet hat?! Die 2300 Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts.
Und jetzt?
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