Guten morgen,
ich habe Fragen zu den Kosten, wenn man einen Anwalt in Anspruch nimmt.
es heißt:
Zitat:In der Angelegenheit wegen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen vereinbaren die Parteien für
die außergerichtliche Tätigkeit die Abrechnung einer Geschäftsgebühr gemäß § 13, 14 Nr. 2300 VV RVG (2,5), mindestens jedoch 3.000,00 € und
für den Fall der Einigung eine Einigungsgebühr gemäß § 13 Nr. 1000 VV RVG (1,5).
meine Haupt-Fragen sind:
Welcher Wert ist Grundlage für die Gebühr? Richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Gesamtnachlasses, des Gesamtplichtteilsanspruchs oder des Einzelpflichtteilsanspruchs?
Es ist völlg unklar, wie hoch der Nachlasswert sein wird.
Angenommen, es wird ein Nachlasswert von 600.000,-€ festgestellt,
und angenommen, es gibt drei Söhne, die zu Lebzeiten gleich behandelt wurden, also voraussichtlich die gleichen Pflichteillsansprüche haben.
Dann würde den Pflichtteilsberechtigten 3 Söhnen gemeinschaftlich 50%, also 300.000,-€ zustehen,
den Söhnen im einzelnen je 100.000,-€.
Geht nun einer der Söhne zum Anwalt um feststellen zu lassen, wie hoch der Nachlasswert ist,
um dann zu entscheiden, ob er seinen Pflichtteil verlangt:
ist dann Grundlage für die Gebühren der Gesamtnachlasswert die 600.000,-€, die 300.000,-€ oder die 100.000,-€?
Wenn der Anwalt zwei Söhne in der selben Sache gemeinschafltich vertritt, ist dann 600.000,-€, 300.000,-€ oder 2x 100.000,-€ = 200.000€ die Grundlage?
verstehe ich richtig:
die Gebühren fallen erstmal für die außergerichtliche Tätigkeit an,
wäre das, dass festgestellt wird, wie hoch der Nachlasswert ist und was dem Sohn/den Söhnen zusteht?
Und sollte sich der Sohn/ die Söhne entscheiden den Pflichtteil einzufordern zusätzlich die Gebühren für die Einigung?
Geht die Sache vor Gericht, ändern sich die Einigungsgebühren zu Verfahrensgebühren?
Und der 3. Sohn kann wenn alles abgeschlossen ist ohne weitere Anwaltsgebühren zum Erben gehen und seine 100.000,-€ verlangen?
Beträgt der festgestellte Gesamtnachlasswert 30.000.-€
bekommt der Anwalt die vereinbarte Mindestgebühr von 3.000,-€.
Zuzüglich der entsprechenden Einigungsgebühr, falls der Sohn seinen Pflichtteil (der dann wohl 5.000,-€ betrüge) einfordert?
Danke!
-- Editiert von Moderator am 03.11.2017 14:53
-- Thema wurde verschoben am 03.11.2017 14:53
-- Editiert von Patience! am 06.11.2017 08:56