Gebührenabrechnung nach § 13 etc., was ist Bemessungsgrundlage?

3. November 2017 Thema abonnieren
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Patience!
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Schüler
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Gebührenabrechnung nach § 13 etc., was ist Bemessungsgrundlage?

Guten morgen,

ich habe Fragen zu den Kosten, wenn man einen Anwalt in Anspruch nimmt.

es heißt:

Zitat:
In der Angelegenheit wegen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen vereinbaren die Parteien für
die außergerichtliche Tätigkeit die Abrechnung einer Geschäftsgebühr gemäß § 13, 14 Nr. 2300 VV RVG (2,5), mindestens jedoch 3.000,00 € und
für den Fall der Einigung eine Einigungsgebühr gemäß § 13 Nr. 1000 VV RVG (1,5).


meine Haupt-Fragen sind:

Welcher Wert ist Grundlage für die Gebühr? Richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Gesamtnachlasses, des Gesamtplichtteilsanspruchs oder des Einzelpflichtteilsanspruchs?


Es ist völlg unklar, wie hoch der Nachlasswert sein wird.

Angenommen, es wird ein Nachlasswert von 600.000,-€ festgestellt,
und angenommen, es gibt drei Söhne, die zu Lebzeiten gleich behandelt wurden, also voraussichtlich die gleichen Pflichteillsansprüche haben.
Dann würde den Pflichtteilsberechtigten 3 Söhnen gemeinschaftlich 50%, also 300.000,-€ zustehen,
den Söhnen im einzelnen je 100.000,-€.

Geht nun einer der Söhne zum Anwalt um feststellen zu lassen, wie hoch der Nachlasswert ist,
um dann zu entscheiden, ob er seinen Pflichtteil verlangt:
ist dann Grundlage für die Gebühren der Gesamtnachlasswert die 600.000,-€, die 300.000,-€ oder die 100.000,-€?
Wenn der Anwalt zwei Söhne in der selben Sache gemeinschafltich vertritt, ist dann 600.000,-€, 300.000,-€ oder 2x 100.000,-€ = 200.000€ die Grundlage?

verstehe ich richtig:
die Gebühren fallen erstmal für die außergerichtliche Tätigkeit an,
wäre das, dass festgestellt wird, wie hoch der Nachlasswert ist und was dem Sohn/den Söhnen zusteht?
Und sollte sich der Sohn/ die Söhne entscheiden den Pflichtteil einzufordern zusätzlich die Gebühren für die Einigung?
Geht die Sache vor Gericht, ändern sich die Einigungsgebühren zu Verfahrensgebühren?

Und der 3. Sohn kann wenn alles abgeschlossen ist ohne weitere Anwaltsgebühren zum Erben gehen und seine 100.000,-€ verlangen?

Beträgt der festgestellte Gesamtnachlasswert 30.000.-€
bekommt der Anwalt die vereinbarte Mindestgebühr von 3.000,-€.
Zuzüglich der entsprechenden Einigungsgebühr, falls der Sohn seinen Pflichtteil (der dann wohl 5.000,-€ betrüge) einfordert?

Danke!

-- Editiert von Moderator am 03.11.2017 14:53

-- Thema wurde verschoben am 03.11.2017 14:53

-- Editiert von Patience! am 06.11.2017 08:56

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8 Antworten
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#1
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

erstmal, dadurch dass der Beitrag verschoben wurde, sieht man vielleicht nicht gleich:
es geht um Pflichtteil- und Pflichtteilergänzungsansprüche im Erbrecht.

Es soll zunächst ein Nachlassverzeichnisverzeichnis eingefordert werden um dann zu entscheiden ob
Asprüche geltend gemacht werden können.

ich hab jetzt im http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/kosten/gegenstandswert.html das gefunden:

Zitat:
So richtet sich zum Beispiel der Gegenstandswert bei einer Nachlassauseinandersetzung, bei der der Anwalt nur einen Erben vertritt, nicht nach dem Gesamtnachlasswert, sondern nur nach dem Anteil des betroffenen Erben.

gilt das hier?

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#2
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

guten morgen ich muss hier nochmal nachfragen,

der Anwalt hat auf Nachfrage nun gesagt,

Zitat:
Für den Fall, dass nur einer von mir vertreten wird, wird als Gegenstandswert der an Sie und Ihren Bruder
gezahlte Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch angesetzt

(Es gibt nur zwei Brüder, nicht drei.)
Das würde ja bedeuten, wenn die Brüder sich nicht einig sind und jeder für sich einen Anwalt nähme, bezahlten sie beide male für alle Pflichtanteile?
Das scheint mir schon seltsam, weil der Anwalt ja nur einen Bruder als Mandanten hat und folglich für nur einen Bruder die Pflichtanteile einfordern wird?
Sollte die Antwort auf meine Frage dem oben genannten Zitat entsprechen, hätte ich gern was rechtsfestes (einen §?) auf den ich den Anwalt verweisen kann.

Danke!

ergänzend:
wir wollten den Anwalt gemeinsam beauftragen. Laut Anwalt geht das, wenn die Brüder sich einig sind. Wir Brüder sind uns dann aber so uneinig geworden, dass nichtmal miteinander reden möglich ist. Ein Vertrag ist noch nicht unterschrieben.



-- Editiert von Patience! am 10.11.2017 09:01

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#3
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

zum dritten,

Zitat:
Zitat:
Für den Fall, dass nur einer von mir vertreten wird, wird als Gegenstandswert der an Sie und Ihren Bruder
gezahlte Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch angesetzt

Ist mein Bruder oder der Anwalt überhaupt berechtig zu erfahren, ob und wenn ja, in welcher Höhe ich Ansprüche geltend mache? Ob ich meinen Anspruch geltend mache, ändert ja nichts am Anspruch meines Bruders, oder?

0x Hilfreiche Antwort

Patience! hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von Patience!
#5

Sehr geehrter Fragesteller,

Der Streitwert bestimmt sich aus dem Vermögenswert, um den konkret gestritten wird, beispielsweise der Wert des Anteils an einem Erbe, die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs, der Wert eines Vermächtnisses oder auch der Wert des gesamten Nachlasses.
Maßgebend ist insoweit zunächst der Wert, den der Mandant benennt, beispielsweise welche Zahlung er erwartet, unabhängig davon, ob dieser später auch realisiert werden kann. Ist der spätere Anspruch höher, ist dieser Wert maßgebend. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn der Anwalt beauftragt wurde, Ansprüche abzuwehren. Hier ist der durch die Gegenseite geltend gemachte Anspruch maßgebend, unabhängig davon, ob er dem Grunde oder der Höhe nach überhaupt besteht.
Je höher der Streitwert einer Angelegenheit ist, desto höher ist auch das Risiko des Anwaltes für eine Haftung aus seiner Tätigkeit, so dass sich auch daraus die Notwendigkeit ergibt, die Gebühren streitwertabhängig zu bestimmen.
Die Tätigkeit des Anwaltes kann im außergerichtlichen Bereich in einer Beratung (sog. Beratungsgebühr) oder in einer Tätigkeit gegenüber einer dritten Person liegen (sog. Geschäftsgebühr).

Grundsätzlich bedeutet dies als, dass der Gegenstandswert der Wert ist um den Sie persönlich streiten. Also der Sie betreffende Anteil.
Dies gilt für das außergerichtliche wie für das gerichtliche Verfahren.

Außergerichtliche Tätigkeit:
Der Gebührenrahmen bei einer Tätigkeit gegenüber Dritten reicht von 0,5 bis 2,5.
Im allgemeinen Zivilrecht entsteht in der Regel eine Geschäftsgebühr für einen Fall mittlerer Schwierigkeit und Bedeutung von 1,5.
Bei schwierigeren, umfangreicheren und für den Mandanten sehr wichtigen Angelegenheiten kann die Gebühr bis zu 2,5 betragen.

Gerichtliche Tätigkeit:
Sollte sich ein gerichtliches Verfahren nicht vermeiden lassen, entstehen für den Rechtsanwalt Gebühren für die Durchführung des Verfahrens, das Verhandeln vor Gericht einschließlich der Teilnahme an Beweisaufnahmen und/oder den Abschluss eines Vergleiches/einer Einigung, soweit die jeweilige Tätigkeit entfaltet worden ist.
Für die Wahrnehmung der Mandanteninteressen in einem gerichtlichen Verfahren entsteht eine so genannte Verfahrensgebühr mit einem Gebührenfaktor in Höhe von 1,3 und soweit eine oder mehrere mündliche Verhandlungen vor Gericht stattfinden eine Terminsgebühr mit einem Gebührenfaktor in Höhe von 1,2.

Diese Gebühr entsteht auch bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, für das regelmäßig eine mündliche Verhandlung vor Gericht stattfindet, oder wenn sich die Beteiligtenvertreter während eines Rechtsstreits außergerichtlich über den Streitstand austauschen, um eine Lösung für das Streitthema zu finden.
Für den Fall einer Einigung über den Streitgegenstand entsteht wiederum eine Einigungsgebühr, die kraft Gesetzes im Gerichtsverfahren einen Gebührenfaktor in Höhe von 1,0 hat.

Zwei Mandanten:
Sind sich die Brüder einig, können Sie einen Anwalt beauftragen. jeder hat seinen eigenen Anspruch, abgerechnet würde aber zusammen und davon müsste jeder hälftig die Summe tragen.

Also bsp.

A. Pflichteilsanspruch 1500€
B. Pflichteilsanspruch 1500€

Eine Akte, dann eine Rechnung aus der Akte über 3000€ Streitwert. Mandanten sind dann für die eine Rechnung Gesamtschuldner.

Sind die Brüder sich nicht einig, dann müssen Sie getrennte Anwälte beauftragen.


Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 XXXXXX zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwältin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

vielen Dank für die teilweise recht aufschlussreiche Antwort.
Ein paar Sachen habe ich leider noch nicht eindeutig verstanden, ich bitte Sie, diese nochmal auszuführen oder zu ergänzen:

Zitat (von Rechtsanwältin Gutzeit):
Grundsätzlich bedeutet dies als, dass der Gegenstandswert der Wert ist um den Sie persönlich streiten. Also der Sie betreffende Anteil.
...
Zwei Mandanten:
Sind sich die Brüder einig, können Sie einen Anwalt beauftragen. jeder hat seinen eigenen Anspruch, abgerechnet würde aber zusammen und davon müsste jeder hälftig die Summe tragen.

Also bsp.

A. Pflichteilsanspruch 1500€
B. Pflichteilsanspruch 1500€

Eine Akte, dann eine Rechnung aus der Akte über 3000€ Streitwert. Mandanten sind dann für die eine Rechnung Gesamtschuldner.
Sind die Brüder sich nicht einig, dann müssen Sie getrennte Anwälte beauftragen.
- Das verstehe ich jetzt so, dass es nicht rechtmäßig ist, wenn der Anwalt für den Fall, dass nur einer von ihm vertreten wird, als Gegenstandswert den an seinen Mandanten und den an dessen Bruder gezahlten Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch ansetzt?
- Sind die Brüder untereinander überhaupt verpflichtet, gegenseitig Auskunft über das was sie fordern oder erhalten zu erteilen, es hat ja keinen Einfluss auf die Ansprüche des anderen am Nachlass?

Zitat (von Rechtsanwältin Gutzeit):
Der Streitwert bestimmt sich aus dem Vermögenswert, um den konkret gestritten wird, beispielsweise der Wert des Anteils an einem Erbe, die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs, der Wert eines Vermächtnisses oder auch der Wert des gesamten Nachlasses.
...
Grundsätzlich bedeutet dies als, dass der Gegenstandswert der Wert ist um den Sie persönlich streiten. Also der Sie betreffende Anteil.
- heißt, der Gegenstandswert entspricht dem Streitwert?
- heißt, für diesen Fall, auch, wenn der Mandant nach Erhalt des Nachlassverzeichnisses keine Pflichtteilsansprüche stellt, entstehen nur die nach §14 vereinbarten Gebühren von 3000,-€, nicht Gebühren nach dem dort festgestellten Nachlasswert?
- heißt, für diesen Fall, es entsteht keine "neue Angelegenheit" mit neuen Gebühren, wenn der Mandant dann nur sein Vermächtnis einfordert, obwohl in der Vereinbarung Pflichtteils-Angelegenheit, nicht Erb-, Nachlass-, oder Vermächtnis-angelegenheit steht? Es wird lediglich der Wert des Vermächtnisses als Gegenstandswert genommen, soweit dies die vereinbarten Gebühren nach § 14 übersteigt?

- zur "Geschäftsgebühr" kommt ja noch die "Einigungsgebühr". Entfällt die Einigungsgebühr, wenn es zur "gerichtlichen Tätigkeit" mit entsprechenden neuen Gebühren kommt?




Vielen Dank für eine Ergänzung!


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 73x hilfreich)

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne versuche ich meine Antwort etwas verständlicher zu handhaben und Ihre Nachfagen zu beantworten

" Das verstehe ich jetzt so, dass es nicht rechtmäßig ist, wenn der Anwalt für den Fall, dass nur einer von ihm vertreten wird, als Gegenstandswert den an seinen Mandanten und den an dessen Bruder gezahlten Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch ansetzt? "

Ja, dass verstehen Sie richtig. Der Anwalt vertritt Sie und Ihre Ansprüche. Ob es einen anderen Pflichtteilsberechtigten gibt oder nicht und ob dieser seinen Anspruch überhaupt geltend machen will, hat nichts mit Ihrem Mandat zu tun und kann sich aher auch nicht auf Ihre Gebührenrechnung auswirken. Wenn Sie gemeinsam zur Beratung dort waren, könnte dies ggf. bei der Beratung erhöhend abgerechnet werden.

"Sind die Brüder untereinander überhaupt verpflichtet, gegenseitig Auskunft über das was sie fordern oder erhalten zu erteilen, es hat ja keinen Einfluss auf die Ansprüche des anderen am Nachlass?"

Nein sind Sie nicht. Die Ansprüche bestehen gegen den Erben und nicht gegen einen etwaigen Pflichteilsberechtigten, der vielleicht sogar keinen Pflichtteil geltend machen will


("heißt, der Gegenstandswert entspricht dem Streitwert?"

ja genau, der Streitwert ist zumeist auch der Gegenstandswert nach dem dann die Gebühren berechnet werden.

("heißt, für diesen Fall, auch, wenn der Mandant nach Erhalt des Nachlassverzeichnisses keine Pflichtteilsansprüche stellt, entstehen nur die nach §14 vereinbarten Gebühren von 3000,-€, nicht Gebühren nach dem dort festgestellten Nachlasswert?)

Nach der von Ihnen in der Anfrage mitgeteilten Vereinbarung dürfte der Anwalt für die außergerichtliche Tätigkeit nach einem gegenstandswert von 3000€ mit dem Faktor, 2,5 abrechnen

" heißt, für diesen Fall, es entsteht keine "neue Angelegenheit" mit neuen Gebühren, wenn der Mandant dann nur sein Vermächtnis einfordert, obwohl in der Vereinbarung Pflichtteils-Angelegenheit, nicht Erb-, Nachlass-, oder Vermächtnis-angelegenheit steht? Es wird lediglich der Wert des Vermächtnisses als Gegenstandswert genommen, soweit dies die vereinbarten Gebühren nach § 14 übersteigt?"

Soweit ich verstanden habe, hat Ihr Anwalt außergerichtlich zunächst Auskunft über den Wert des Nachlasses verlangt um Ihren Pflichtteilanspruch berechnen zu können. Die außergerichtliche Tätigkeit wurde mit einem Streitwert von 3000€ vereinbart.

Jetzt schreiben Sie, dass ein Vermächtnis eingeordert wird. Dies ist ggf. eine neue Angelegenheit. Das Vermächtnis ergibt sich nicht aus dem wert des Nachlasses sondern aus einem Testament. Pflichteil und Vermächtnis sind daher zunächst getrennt zu betrachten.


"zur "Geschäftsgebühr" kommt ja noch die "Einigungsgebühr". Entfällt die Einigungsgebühr, wenn es zur "gerichtlichen Tätigkeit" mit entsprechenden neuen Gebühren kommt?"

So verstehe ich Ihre Vereinbarung. Sie haben vereinbart, dass der Anwalt neben der üblichen Geschäfsgebühr eine Einigungsgebühr abrechnen kann. Natürlich nur, wenn es zu einer Einigung kommt.
Kommt es zu keiner, kann auch außergerichtlich keine abgerechnet werden.

Kommt es dann zum gerichtlichen Verfahren und im gerichtlichen Verfahren wird man sich einig, dann kann der Anwalt die Verfahrensgebühr, ggf. die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr abrechnen.



Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwältin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

vielen vielen Dank!

Zitat (von Rechtsanwältin Denise Gutzeit):
Sehr geehrter Fragesteller,

Zitat:
heißt, für diesen Fall, auch, wenn der Mandant nach Erhalt des Nachlassverzeichnisses keine Pflichtteilsansprüche stellt, entstehen nur die nach §14 vereinbarten Gebühren von 3000,-€, nicht Gebühren nach dem dort festgestellten Nachlasswert?
Nach der von Ihnen in der Anfrage mitgeteilten Vereinbarung dürfte der Anwalt für die außergerichtliche Tätigkeit nach einem gegenstandswert von 3000€ mit dem Faktor, 2,5 abrechnen
um den Teil richtig zu stellen, denn dieser Teil war zweifelsfrei vereinbart:
Die 3000,- sind nicht als Gegenstandswert vereinbart, sondern als Mindestzahlung, falls der Gegenstandswert niedrig sein sollte. 3000,- Euro bekäme der Anwalt auf jeden Fall.
Ich hatte angenommen, dass das § 14 RVG entspricht.
Sollte der Gegenstandswert dann doch so hoch sein, dass die Gebühren höher, als besagte 3000,- € wären, würde nach §13 Nr. 2300 VV RVG (2,5) abgerechnet.


Zitat (von Rechtsanwältin Denise Gutzeit):
Zitat:
heißt, für diesen Fall, es entsteht keine "neue Angelegenheit" mit neuen Gebühren, wenn der Mandant dann nur sein Vermächtnis einfordert, obwohl in der Vereinbarung Pflichtteils-Angelegenheit, nicht Erb-, Nachlass-, oder Vermächtnis-angelegenheit steht? Es wird lediglich der Wert des Vermächtnisses als Gegenstandswert genommen, soweit dies die vereinbarten Gebühren nach § 14 übersteigt?
Soweit ich verstanden habe, hat Ihr Anwalt außergerichtlich zunächst Auskunft über den Wert des Nachlasses verlangt um Ihren Pflichtteilanspruch berechnen zu können. Die außergerichtliche Tätigkeit wurde mit einem Streitwert von 3000€ vereinbart.

Jetzt schreiben Sie, dass ein Vermächtnis eingeordert wird. Dies ist ggf. eine neue Angelegenheit. Das Vermächtnis ergibt sich nicht aus dem wert des Nachlasses sondern aus einem Testament. Pflichteil und Vermächtnis sind daher zunächst getrennt zu betrachten.


besprochen war, dass er das Vermächtnis und ein Nachlassverzeichnis einfordert, dass ich nach Erhalt des Verzeichnisses entscheide, ob Pflicht- und Pflichtergänzungsteile eingefordert werden.
Tätig wird er erst, wenn ich die Vereinbarungen unterschrieben habe.

Als ich die Vereinbarungen erhielt, war für mich war aus dem Satz In der Angelegenheit wegen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen vereinbaren... (in der Mandatsvereinbarung steht das gleiche) nicht ersichtlich, ob er das Vermächtnis, es besteht ausschließlich aus Geld, überhaupt einfordert oder ob sich das als "neue Angelegenheit" mit neuen Gebühren entpuppen könnte.
wenn ich Ihren Beitrag lese, könnte das tatsächlich passieren, die Antwort auf eine entsprechende Nachfrage bei dem Anwalt ergab: Beinhaltet sind sämtliche außergerichtliche Tätigkeiten ... betreffend den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch. Meine Frage, ob das Vermächtnis beinhaltet ist wurde schlicht ignoriert.


Zitat (von Rechtsanwältin Denise Gutzeit):
Zitat:
zur "Geschäftsgebühr" kommt ja noch die "Einigungsgebühr". Entfällt die Einigungsgebühr, wenn es zur "gerichtlichen Tätigkeit" mit entsprechenden neuen Gebühren kommt?
So verstehe ich Ihre Vereinbarung. Sie haben vereinbart, dass der Anwalt neben der üblichen Geschäfsgebühr eine Einigungsgebühr abrechnen kann. Natürlich nur, wenn es zu einer Einigung kommt.
Kommt es zu keiner, kann auch außergerichtlich keine abgerechnet werden.

Kommt es dann zum gerichtlichen Verfahren und im gerichtlichen Verfahren wird man sich einig, dann kann der Anwalt die Verfahrensgebühr, ggf. die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr abrechnen.

aha, das wären dann Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr und ggf. Terminsgebühr und Einigungsgebühr
nd Gerichtskosten kommen ja wohl auch dazu...

nochmal vielen vielen Dank!
damit ist für mich alles soweit klar.

mit freundlichen Grüßen
Patience!

-- Editiert von Patience! am 21.11.2017 14:19

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