Gebühren für Betreiben der Feststellung einer Insolvenzforderung

9. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
matteolo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebühren für Betreiben der Feststellung einer Insolvenzforderung

Hallo,

mit Hilfe der Suche habe ich nichts zum Thema gefunden, vielleicht ist das zu spezifisch....

folgender Sachverhalt:

Anwalt wird beauftragt, die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle - ggf. mittels Klage - durchzusetzen, nachdem der Insolvenzverwalter diese - vorerst ohne Angabe der Gründe - bestritten hat.
Es folgt Anschreiben mit Klageandrohung an den Insolvenzverwalter durch den Anwalt.
Die Forderung wird nach Einreichung entsprechender Berechtigungsnachweise (das war der Grund des Bestreitens) ohne Feststellungsklage in voller Höhe festgestellt.

Eine Vertretung im Insolvenzverfahren wird nicht beauftragt und findet auch nicht statt.

Wie sind hier Gegenstandswert und Gebühren des Anwalts zu bemessen?

Streitwert in der Feststellungsklage bemisst sich nach der zu erwartenden Quote (182 InsO).
Gilt das auch für den Gegenstandswert im aussergerichtlichen Betreiben wie oben geschildert (also Anschreiben mit Klageandrohung, später Weiterleitung des Berechtigungsnachweises)?

Ist es statthaft, dass bei der Gebührenberechnung dennoch von einer Vertretung im Insolvenzverfahren ausgegangen wird ( Nr. 3317 VV RVG, Verfahrensgebühr i.H.v. 1,0 des Gegenstandswerts, wobei hier die gesamte Forderung und nicht nur die zu erwartende Quote zugrunde liegt)?

Falls man eine Vertretung im Rahmen des Insolvenzverfahrens generell bejaht, fällt dann die beschriebene Tätigkeit nicht eher unter das Anmelden der Insolvenzforderung (Verfahrensgebühr 0,5 nach Nr. 3320 VV.RVG), da sich die Beauftragung nur auf die Feststellung der Forderung (Abschluss der Anmeldung) bezog und die Vertretung danach auch nicht fortgeführt wurde?

Würde mich über Einschätzungen freuen.
Vielen Dank im voraus

Was denn, so teuer?

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1 Antwort
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Vielleicht erstmal zur Systematik von Nr. 3317 VV RVG und Nr. 3320 VV RVG.

Nr. 3317 VV RVG ist sozusagen die Grundvorschrift. Für jedwede Tätigkeit des RA für den Gläubiger in dem Insolvenzverfahren gibt es die Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG. Gebührenhöhe also grundsätzlich 1,0.

Nr. 3320 VV RVG ist eine Ausnahmevorschrift, nach der die Grundgebührenhöhe von 1,0 auf 0,5 beschränkt wird, wenn die die Tätigkeit des Rechtsanwaltes sich nur auf die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle beschränkt.

Es geht damit auch bei Nr. 3320 VV RVG um eine Vertretung im Insolvenzverfahren. Die Aussage, dass eine Vertretung im Insolvenzverfahren durch den RA nicht stattfindet ist also nicht zutreffen. Es fragt sich nur, ob das was der RA im Hinblick auf die Korrespondenz mit dem IV zur Feststellung der Forderung, noch unter den Ausnahmetatbestand Nr. 3320 VV RVG fällt. Eine klare Aussage hierzu konnte ich nicht finden. Mit von Nr. 3320 VV RVG erfasst soll allerdings auch die Beratung des Gläubigers sein. Sprich wenn der RA mit der Forderungsanmeldung betraut ist, müsste er auch die Unterlagen durchsehen, prüfen welche noch fehlen, diese anfordern, etc. Letzten Endes müsste er die Forderungsanmeldung so aufbereiten, dass der IV diese nur aufgrund der Anmeldeunterlagen feststellen kann. War der RA nicht mit der Forderungsanmeldung selbst betraut sondern macht jetzt nur den 2. Schritt im Hinblick auf die Beibringung fehlender Unterlagen, dann stellt sich die Sachlage eigentlich nicht anders dar, als wenn er von vornherein mit der Anmeldung betraut gewesen wäre. Von daher spricht meines Erachtens einiges dafür, dass auch in einem solchen Fall nur die Gebühr nach Nr. 3320 VV RVG anfällt.

Im Hinblick auf den Gegenstandswert gilt § 28 Abs. 2 RVG . Maßgeblich ist daher der Nennwert der Forderung inkl. Nebenforderungen.

Ach ja, und bei § 182 InsO sind wir noch nicht, weil es noch nicht um ein Klageverfahren geht.

-- Editiert von Eidechse am 09.09.2016 12:10

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