Geblitzt "ohne Fahrerlaubnis"

7. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kalle83
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Geblitzt "ohne Fahrerlaubnis"

Hallo zusammen,

folgendes Ereignis: Ich wurde mit 25 kmh zu viel geblitzt. Dabei hatte ich meinen Führerschein noch in der Tasche. Gegen mich lief aber ein Verfahren wonach ich den Führerschein nicht mehr haben durfte. Nur die Vollstreckung ist nicht erfolgt. Ich war tatsächlich noch in dem Glauben das ich meinen Führerschein noch zurecht hatte. Dieser sollte mir aber entzogen und eine MPU angeordnet werden.

1. Frage: Das Owi-Verfahren ist gelaufen, ich habe mich mit dem Richter auf Erhöhung der Geldstrafe und kein Fahrverbot geeinigt. Die Geldbuße habe ich umgehend gezahlt. Kann trotzdem zwei Jahre später daraus ein Strafverfahren wegen fahren ohne Führerschein entstehen?

2. Frage: Da ich in der Tat davon ausgegangen bis, so bestätigte mir auch ein Anwalt, das ich zurecht meinen Führerschein noch in der Tasche hatte (niemand war bei mir und hat diesen eingefordert) und zudem die Angelegenheit mit der Entziehung lt. meinem damaligem Anwalt noch nicht geklärt (im Nachhinein wohl schon, ich wusste das aber nicht) war, kann ich trotzdem strafrechtlich dafür belangt werden?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Wenn Ihnen per Verwaltungsakt die Fahrerlaubnis entzogen ist, nützt Ihnen der Führerschein nichts mehr.

-- Editiert von 3113 am 07.11.2017 16:16

Signatur:

3113

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#2
 Von 
Kalle83
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie sieht es hier zu Frage 1 mit § § 84 OwiG aus?

Wirkung der Rechtskraft

(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.

Kann die gleiche Tat später noch als Straftat verfolgt werden?

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#3
 Von 
Kalle83
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3113):
Wenn Ihnen per Verwaltungsakt die Fahrerlaubnis entzogen ist, nützt Ihnen der Führerschein nichts mehr.

-- Editiert von 3113 am 07.11.2017 16:16


Auch wenn ich davon keine Kentniss gehabt habe bzw. im Glauben war das dies noch nicht erfolgt ist? Ist eine Verfolgung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein dann möglich oder handelt es sich dann um Fahrlässigkeit?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Kann die gleiche Tat später noch als Straftat verfolgt werden? Das zu schnelle Fahren? Nein. Fahren ohne Führerschein aber durchaus...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
guest-12314.12.2022 20:47:12
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 66x hilfreich)

Dafür müsste man den kompletten Hergang wissen.
Wenn ich meine Post zum Beispiel nicht öffne und in einer Kiste sammel und da natürlich auch der Brief dabei war mit dem Entzug der Fahrerlaubnis, dann gilt der Inhalt trotzdem.
Oder wenn ein Famillienangehöriger den Brief einkassiert und vor dir versteckt auch.

Nur mal so als Beispiel.

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#6
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Ich konstruiere jetzt mal:

Ich befinde mich auf einer Auslandsreise und konnte mit dem Entzug der FE zu diesem frühen Zeitpunkt nicht rechnen, weil die allgemeine Lebenserfahrung dies so hergibt.
Auf der Rückreise mit meinem PKW nach Hause (Es waren nur 3Tage) wurde ich geblitzt.
Zuhause angekommen stelle ich fest das mir die FE per Verwaltungsakt einen Tag zuvor entzogen worden ist.

Anwalt sagt: Versuchen sollten wir es, könnte machbar sein.

Signatur:

3113

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