Geblitzt im Ausland - Europaweite Vollstreckung

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Geblitzt im Ausland – manchmal verdirbt ein Knöllchen nach der Heimreise nachträglich die Urlaubslaune. 
Die europaweite Vollstreckung von Bußgeldbescheiden ist für Deutschland im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Danach wird die Vollstreckung aus dem Ausland bei Bußgeldern ab einer Höhe von 70 Euro inklusive Verfahrenskosten von deutschen Behörden unterstützt. Diese Höhe lässt sich angesichts der in manchen Staaten hohen Verfahrenskosten schnell erreichen, sodass in einigen Fällen auch kleinste Verstöße eine europaweite Vollstreckung nach sich ziehen können.

Die ausländischen Behörden betreiben zunächst das nach ihren gesetzlichen Regelungen vorgeschriebene Verfahren bis zum Abschluss und übersenden sodann den Bescheid oder das Urteil an das Bundesamt für Justiz in Bonn, das die Vollstreckung aus dem Ausland gegenüber dem Betroffenen in Deutschland fortführt.

Wer geblitzt im Ausland wurde, erhält sodann den Bescheid mit der Gelegenheit um Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen übersandt und kann in dieser Frist Einwendungen erheben. Da aber die ausländische Entscheidung nicht vollumfänglich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft wird, können im Ergebnis nur Verfahrensverstöße im Rahmen der Zulässigkeit oder Verstöße gegen deutsches Verfassungsrecht mit Erfolg gerügt werden. Unter den letzteren ist vor allem die Unschuldsvermutung praktisch relevant, die zum Beispiel greifen kann, wenn der Halter eines Fahrzeugs in Anspruch genommen wurde, der aber nicht Fahrzeugführer war. Sofern keine Einwendungen vorgetragen werden, die der Vollstreckung entgegen stehen, ist das Bundesamt für Justiz regelmäßig verpflichtet, die Vollstreckung aus dem Ausland zu bewilligen und erlässt einen entsprechenden Bescheid über die Vollstreckbarkeit des Bußgeldbescheides.

Gegen diesen Bewilligungsbescheid ist der Einspruch zulässig, dem die Behörde abhelfen oder das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgeben kann. Auch die deutschen Amtsgerichte haben jedoch nicht zu prüfen, ob der im Ausland erlassene Bußgeldbescheid nach dortigem Recht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sondern helfen dem Einspruch nur ab, sofern die Bewilligung der Vollstreckung durch das Bundesamt rechtswidrig war.
Wegen der beschränkten Nachprüfbarkeit in Deutschland empfiehlt es sich für jeden, der geblitzt im Ausland wurde, sofort an Ort und Stelle gegen den Bescheid vorzugehen. Die meisten Rechtsschutzversicherungen treten auch für die europaweite Vollstreckung ein und übernehmen in diesen Fällen die vollen Anwalts- und Verfahrenskosten, die im Ausland anfallen. Zusätzlich werden die Gebühren eines deutschen Korrespondenzanwalts getragen und für den Fall, dass der Bescheid in Deutschland in ein Vollstreckungsverfahren mündet, auch die weiteren Verteidigergebühren.

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