Geblitzt, Verjährung ? -> Führerscheinentzug

27. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Hanko1234
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Geblitzt, Verjährung ? -> Führerscheinentzug

Hallo!

ich habe eine Frage zum möglichen Führerscheinentzug aufgrund überhöhter Geschwindigkeit.

Hier meine Situation:
- geblitzt wurde ich am 10.03. mit > 40 km/h, das bedeutet 1 Monat Führerscheinentzug
- geblitzt wurde ich mit einem Firmenwagen
- am 05.04. hat die Firma einen Anhörungsbogen erhalten
- am 12.04. hat die Firma meinen Namen angegeben
- bis jetzt habe ich noch nichts gehört

-> bei einer 3-Monatsfrist (Verjährung) dürfte das Thema glücklicherweise erledigt sein?

-> oder beginnt die Frist durch das Schreiben an den Arbeitgeber neu?

-> sofern dies so ist, wann ist der Fall entgültig verjährt?

Was meint Ihr???

Vielen Dank!!!

-- Editier von Hanko1234 am 27.06.2016 11:29

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Hanko1234):
-> oder beginnt die Frist durch das Schreiben an den Arbeitgeber neu?

Selbstverständlich beginnt die Frist erneut mit dem Schreiben von Ihrem Arbeitgeber.
Das heißt: 12.04. + Postweg: und dann 3 Monate... Ich werfe jetzt mal den 15.07.16 in den Raum.

Ich empfehle mich.

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#2
 Von 
Hanko1234
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist also nicht so, dass dem Fahrer (also mir) bis zum 10.06.2016 der Anhörungsbogen / Bußgeldbescheid zugestellt werden muss?
Ich empfehle mich auch!

-- Editiert von Hanko1234 am 27.06.2016 12:46

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#3
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Hanko1234):
bis zum 10.06.2016 der Anhörungsbogen

Wie ich Eingangs schon schrieb, beginnt die Frist nach der Ermittlung Ihrer Daten (also nach dem ihr AG die Daten rausgerückt hat) erneut.
Demnach irgendwas zwischen dem 12.07.16 und 15.07.16

Ich empfehle mich.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Seb_Weniger):
Selbstverständlich beginnt die Frist erneut mit dem Schreiben von Ihrem Arbeitgeber.

Quatsch.
Folgendes führt zu einer Hemmung der Frist:
https://dejure.org/gesetze/OWiG/33.html
Erneut beginnt sie aber schon mal gar nicht.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Erneut beginnt sie aber schon mal gar nicht. Eine kühne These, wo Sie sich gerade auf § 33 OwiG berufen haben - da steht nämlich genau dies in Absatz 3: Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Hanko1234
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Diese Aussage von einem Polizisten möchte ich nochmal zur Diskussion stellen.

"Die Verlängerung auf sechs Monate erfolgt erst nach Zustellung des Bußgeldbescheids.
Im Anhörungsbogen muss der Fahrer als konkrete Person benannt werden, sonst gibt es keine Verlängerung."

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Die Verlängerung auf sechs Monate erfolgt erst nach Zustellung des Bußgeldbescheids. Falsch, da schon der Anhörungsbogen die Verjährung unterbricht.
Im Anhörungsbogen muss der Fahrer als konkrete Person benannt werden, sonst gibt es keine Verlängerung. Fast richtig - die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegenüber dem, der im Anhörungsbogen steht. Das waren hier nicht Sie - es könnte also Hoffnung geben... Siehe hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/verjaehrung-von-verkehrs-ordnungswidrigkeiten_000717.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Eine kühne These, wo Sie sich gerade auf § 33 OwiG berufen haben - da steht nämlich genau dies in Absatz 3: Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Richtig, aber du solltest den 33 bis zum Ende lesen, denn in Absatz 4 steht ja:
"Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht." Die bisherige Handlung bezog sich auf den Arbeitgeber, nicht auf den Arbeitnehmer. Gegenüber dem Arbeitnehmer wurde die Frist also gar nicht unterbrochen.
Bisher war der AN noch gar nicht in den Prozess involviert. Die Frist dürfte somit schon abgelaufen sein. Die Aussage des AG alleine kann so nicht zu einem Neuanfang der Frist gegenüber dem AN führen. Dazu bedürfte es dann einer Handlung des §33 gegenüber dem AN. Daher bleibe ich dabei, dass es gar nicht zu einem Neuanfang der Frist gekommen ist.



-- Editiert von micbu am 27.06.2016 14:53

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Das ist mir inzwischen auch schon aufgefallen, wie Antwort Nr. 7 beweist...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

O.k., dann sind wir hier im Gleichklang.

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