Gebietsschutz in Franchisesystemen – wie funktioniert das in der Praxis?
Mehr zum Thema: Wirtschaftsrecht, Franchising, Franchise, Gebietsschutz, Franchisesysteme Von Rechtsanwalt Dr. Fabian Georg HeintzeFranchising – das ist ein Anschluss an ein bewährtes Geschäftskonzept und eine starke Marke. Ein wichtiges Kennzeichen von Franchisesystemen ist, dass jeder Franchisenehmer eine Region zugewiesen bekommt, in der er exklusive Rechte hat. In dieser Region sollen ihm weder der Franchisegeber noch andere Franchisenehmer Konkurrenz machen.
Wie funktioniert dieser Gebietsschutz in der Praxis? Häufig steht in Franchiseverträgen, dass dem Franchisenehmer der „aktive Vertrieb“ in Gebieten anderer Franchisenehmer untersagt ist. Sofern diese Klausel in den Verträgen mit allen Franchisenehmern des Systems enthalten ist, bietet sie dem einzelnen Franchisenehmer eine gewisse Sicherheit. Denn durch diese Klausel wird verhindert, dass Franchisenehmer aus anderen Regionen ihm in seiner Region gezielt Konkurrenz machen.
Was genau aber bedeutet das Verbot „aktiven Vertriebs“, „aktiver Akquise“ oder „aktiven Verkaufs“ in Gebieten anderer Franchisenehmer? Was genau ist den Franchisenehmern in anderen Regionen verboten?
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Der Schutz vor Konkurrenz durch andere Franchisenehmer: Andere Franchisenehmer dürfen in diesem Fall Kunden aus Ihrer Region nicht direkt ansprechen und keine Marketingmaßnahmen durchführen, die speziell auf Ihre Region abzielen. So darf ein anderer Franchisenehmer keine Werbe-Mailings in Ihre Region versenden, keine Anzeigen in Zeitungen, die speziell in Ihrer Region erscheinen oder Werbung in Radiosendern, die ihr Sendegebiet nur in ihrer Region haben, schalten. In allen Medien, in denen eine regionale Unterteilung nicht möglich ist, darf der Franchisenehmer überregional auftreten, so in überregionalen Zeitungen, im Internet oder anderen Medien. Wichtig ist aber, dass auch in diesen Medien die Kundenansprache nicht gezielt auf Regionen anderer Franchisenehmer ausgerichtet ist (z.B. Suchbegriffe im Internet-Auftritt mit den Namen bestimmter Städte etc.).
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Auf der anderen Seite darf jeder Franchisenehmer Kundenanfragen, die an ihn herangetragten werden, auch bedienen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welcher Region der Kunde kommt oder anruft. Das Wort des „aktiven“ Verkaufs beinhaltet eben, dass der Verkauf auf Anfrage des Kunden, der so genannte „passive Verkauf“ eben gerade nicht untersagt ist.
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Die eigene Beschränkung: Der Franchisenehmer ist natürlich an dieselbe Vertriebsbeschränkungen gebunden. Häufig versuchen Franchisegeber aber intern, die Freiheit des Vertriebs ihrer Franchisenehmer weitergehend einzuschränken, indem sie sie z.B. verpflichten, Kunden aus anderen Regionen an die Franchisenehmer aus diesen Regionen abzutreten. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, sofern nur der aktive Vertrieb in anderen Regionen untersagt ist und der Kunde von sich aus oder über eine überregionale Akquise auf den Franchisenehmer zugekommen ist. Der Franchisenehmer ist jedoch frei, solche Kunden gegen eine frei auszuhandelnde Gebühr an andere Franchisenehmer abzutreten.
Ob diese Regelung, die nur den aktiven Vertrieb in anderen Gebieten untersagt, insgesamt sinnvoll ist, ist eine berechtigte Frage. Diese Regelung basiert auf Vorgaben der Gesetzgebung der Europäischen Union, die es Franchisesystemen unter bestimmten Voraussetzungen untersagt, den Vertrieb ihrer Franchisenehmer über Gebühr zu beschränken. Dennoch ist sie geltendes Recht, insbesondere wenn sie Eingang in die Formulierung des Franchisevertrages gefunden hat.
Bei Streitigkeiten über diese Regelung, die häufig fälschlicherweise von Franchisegebern als Anlass für eine außerordentliche Kündigung verwendet wird, ist es sinnvoll, einen auf das Franchising spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.
Rechtsanwalt Dr. Fabian Georg Heintze aus der Kanzlei LEGITAS Heintze ist seit vielen Jahren auf das Franchising spezialisiert. Wir bieten Ihnen ein kostenloses Informationsgespräch und eine Rechtsberatung mit Kostenvoranschlag an. Eine kostenpflichtige Beratung kommt erst zu Stande, wenn Sie den konkreten Betrag genehmigt haben.
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