Hallo,
folgende Situation: A und B haben im Jahr 2000 eine GbR gegründet, nachdem A die Firma vorher 25 Jahre allein geführt hat. Der Name der GbR lautet "A & B".
Nun möchte A die GbR verlassen, B ist damit einverstanden die Firma alleine weiterzuführen und auch die Auflösung von Anlagevermögen, Forderungen/Verbindlichkeiten etc. ist weitgehend geregelt.
B möchte gerne den Namen "A & B" weiterführen (evtl. mit dem Zusatz: "Inhaber: B"), da die Kunden sich schließlich 8 Jahre an den Namen gewöhnt haben und A würde hierfür auch alle Rechte auf den Namen abtreten.
Ist das möglich? Und wie hält man das ganze am Besten schriftlich fest? Reicht es wenn A ein kurzes Schreiben aufsetzt, dass B den Namen behalten darf?
Vielen Dank im Voraus für Antworten!
-- Editiert von la_berlin am 18.06.2008 13:05:37
GbR wird aufgelöst - darf der Name bestehen bleiben?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Habe den Beitrag ausversehen 2 Mal abgeschickt! Tut mir leid!
Grundsätzlich könnte A wohl die Verwendung unter Berufung auf §12 BGB
untersagen.
Wenn A zustimmt (was man sich in der Tat schriftlich geben lassen sollte), spricht zumindest auf den ersten Blick nichts dagegen, die Firma seitens Franz B als 'Hans A & Franz B GbR' weiterzuführen, da §15a II GewO
dann erfüllt wäre.
Ob es hier gegenläufige Rechtsprechung gibt (etwa wegen möglicher Intransparenz), ist mir allerdings nicht bekannt.
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Vielen Dank für die Antwort.
Verwendung des Namens untersagen möchte ich ja nicht. Wir möchten uns gerne im Gütlichen trennen und der Kundenstamm soll ihm gerne erhalten bleiben...
Auf jeden Fall scheint es ja keinen Grund zu geben, warum die Namensübertragung nicht funktionieren würde. Hatte nur vor kurzem von einem Bekannten gehört, dass das nicht gehen würde, deshalb wollte ich vorher lieber nachfragen!
Danke nochmal!
Naja - so sicher wäre ich mir da nicht.
Der Zusatz GbR täuscht eine falsche Rechtsform vor.
Wo kein Kläger da kein Richter könnte man sagen aber es gibt ja im Internetzeitalter böswillige Abmahner wegen falschem Impressum usw.
Außerdem könnte es sein, dass Person Hans A möglicherweise bei Problemen mit in die Haftung genommen wird. Hier sind insbesondere auch Steuerschulden zu berücksichtigen. Auch die Steuernummer muss sich ändern.
Im Grunde genommen ist die GbR aufzulösen (Abmeldung Gewerbeamt) und damit wird automatisch auch das Finanzamt sich melden und Steuern abrechnen. Wenn danach die GbR noch rechtlich auftritt, kann das problematisch werden, zumindest kann es so ausgelegt werden.
Empfehlenswert wäre die Umgründung in eine GmbH (Rechtsformwechsel) Hans A und Franz B GmbH und ein nachträgliches Ausscheiden des Geschäftsführers Franz B. Ist natürlich mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.
Ansonsten kann auch ein Fantasiename gewählt werden wenn man den Rechtszusatz e.K. (eingetragener Kaufmann) verwendet. Hier sind insbesondere auch Fantasiebezeichnungen möglich. Allerdings darf der Name nicht zur Täuschung einer Herkunft, Tätigkeitszweck o.ä. führen, sonst wird die Eintragung im Handelsregister verweigert.
Also im Großen und Ganzen muss man sich von 50% des Namens verabschieden würde ich sagen. Wenn es Stammkunden sind, sollte man die auch anschreiben und auf einen Wechsel der Rechtsform hinweisen. Ansonsten kann es auch durchaus günstig sein einen neuen Namen zu wählen oder den eigenen Namen zu verwenden. Fritz B kann ja auch nicht so schlecht sein.
Also der Zusatz GbR soll ja gar nicht mehr geführt werden und natürlich soll die GbR aufgelöst werden mit allem Drum und Dran.
Es geht eigentlich nur um den Namen an sich. Die Haftungsfrage ist natürlich schon sehr interessant! Denke ich werde mich dann doch von einem Anwalt beraten lassen...
Auf jeden Fall vielen Dank für die Antworten, die haben mir sehr weitergeholfen!
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