GbR gründen, Gesellschaftsvertrag etc

7. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
User_1235
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)
GbR gründen, Gesellschaftsvertrag etc

Hallo,

zu viert bauen wir gerade ein Fotomietstudio auf und haben uns nun überlegt, dafür die Gesellschaftsform der GbR zu wählen.
Da wir bei der GbR alle mit dem privaten Vermögen haften möchten wir uns ein wenig absichern und in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen, dass Verträge mit einem Wert von über X € nur von allen Gesellschaftern zusammen abgeschlossen werden können.
Meine Frage ist, ob das so möglich ist? Und wenn ja, wie macht man dies öffentlich?
Eine Bank z.B. weiß ja nicht, dass nicht ein einzelner Gesellschafter für die GbR einen Vertrag abschließen darf.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage ist, ob das so möglich ist?

Ja das ist möglich.



Zitat:
Und wenn ja, wie macht man dies öffentlich?

Man hängt es außen an das Firmengebäude.
Kann man aber auch lassen, denn das ist schlicht nutzlos.

Denn die Begrenzung wirkt im Ernstfall immer nur im Innenverhältnis.
Im Außenverhältnis kann man das nicht bechränken. Ausnahme: man schließt mit dem Vertragpartner eine entsprechende vertragliche Vereinbarung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zur Ausnahme würde ich auch gerade die eigene Bank rechnen, weil man mit seiner Bank durchaus vereinbaren kann, das für Zahlungsvorgänge über X Euro alle Gesellschafter unterschreiben müssen (oder z.B. 2 von 4) ;)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Stimmt, wenn es die "richtige" ist und nicht so eine 0815-Internetbank ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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