Zwei Personen haben eine Tanzschule gegründet und hierfür eine GbR gegründet. Im Namen der GbR wurden verschiedene Verträge geschlossen, darunter ein Mietvertrag sowie ein gemeinsames Bankkonto (auf Namen der GbR) eröffnet. Während Person A für Verträge, Marketing und Finanzen zuständig war, sorgte Person B für die praktische Durchführung der Tanzkurse. Beide hatten jederzeit Einsicht in die Finanzen, Investitionen wurden im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen. Nach drei Jahren hat man sich entschieden die GbR aufzulösen.
Der Mietvertrag wurde von Person A gekündigt, der Person B mitteilte, dass noch offene Verbindlichkeiten bestehen.
Person B möchte nun gerne mit einer einmaligen Zahlung aus dem Vertrag aussteigen und dies schriftlich festhalten. Damit möchte Person B verhindern, dass zukünftig eventuell noch mal eine Forderung kommt. Sei es aus alten Veträgen, dem ehemaligen Vermieter oder durch Person A. Sie würde gerne weitere Verbindlichkeiten und Haftungsansprüche auch für die Zukunft ausschließen. Dafür benötigt Sie ein wenig Hilfe bei der Formulierung.
Mit der einmaligen Zahlung in Höhe von XXX EUR an Person A sind alle Ansprüche aus der GbR endgültig abgegolten. Alle noch laufenden Veträge werden duch Person A selbstständig gekündigt. Die Zahlung umfasst auch alle zukünftig entstehenden Ansprüche.
Muss sie ihrerseits alle Verträge, sowie das Bankkonto kündigen, oder reicht es aus, durch schriftlich zu vereinbaren, das Person A das macht?
Sollte sie den GbR Vertrag zusätzlich schriftlich per Einschreiben an Person A kündigen? (Gewerbe wurde bereits abgemeldet)
Gibt es sonst noch etwas wichtiges zu beachten?
Vielen Dank für einen konstruktiven Beitrag.
-- Editier von mimimata am 09.09.2017 20:32
GbR auflösen und Haftungs bzw. Forderungansprüche vertraglich regeln
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatPerson B möchte nun gerne mit einer einmaligen Zahlung aus dem Vertrag aussteigen und dies schriftlich festhalten. :
Zum einen funktioniert das bei einer GbR nicht so einfach. Denn alle Vertragspartner / Gläubiger müssten da zustimmen und Finanzamt, Sozialversicherungsträger, GEMA und Beitragsservice werden da schonmal nicht mitmachen.
Zum anderen dürfte A nicht so doof sein so eine eine Freistellung im Innenverhältnis zu vereinbaren.
Und wenn A kein Geld mehr hat oder nicht greifbar ist, dann kommen die Gläubiger wieder zu Dir.
Die Nachhaftung besteht für die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden. (in steuerlichen Angelegenheiten und bei öffentlichen Abgaben kann das sogar noch langer sein).
Desweiteren kommt noch eine Haftung als Scheingesellschafter in betracht, wenn A z.B. noch Briefbögen der GbR zur Neubestellung nutzt.
ZitatMuss sie ihrerseits alle Verträge, sowie das Bankkonto kündigen, oder reicht es aus, durch schriftlich zu vereinbaren, das Person A das macht? :
Die Kündigung sollte von allen Gesellschaftern unterschrieben werden und mit Zustellnachweis zugestellt werden.
Alternativ könnte man A auch mit einer ausreichenden Anzahl von (notariell beglaubigten) Vollmachten versehen, welche dieser dann den Kündigungen im Original beilegt.
Vielen Dank für diese erste Bewertung. Eine vertragliche und gerichtsfeste Vereinbarung zwischen Person A und Person B, die Person B von Haftungs- und Forderungspflichten gegen Einmalzahlung befreit, ist ausgeschlossen?
Person B hat keinen umfassenden Überblick über mögliche laufende Verträge und offene Verbindlichkeiten. Welche Schritte würden Sie Person B empfehlen um einen möglichst kostengünstigen und zukunftssicheren Ausstieg aus den Verpflichtungen der GbR zu erreichen? Die notariell beglaubigten Vollmachten wären eine zusätzliche Kostenposition, die letztlich keine positiven Auswirkungen auf die Haftungspflicht von Person B hat, sondern nur das alleinige kündigen der Verträge duch Person A ermöglicht. Es geht hier um keine großen Summen, die Insgesamt deutlich unter 4000 EUR liegen dürften, um mal eine Hausnummer zu nennen.
Um der Haftung als Scheingesellschafter vorzubeugen, sollte doch eine schriftliche Kündigung des GbR Vertrages ausreichen?
-- Editiert von mimimata am 09.09.2017 22:35
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ZitatPerson B hat keinen umfassenden Überblick über mögliche laufende Verträge und offene Verbindlichkeiten. :
Dann sollte man das schnellstens ändern.
ZitatWelche Schritte würden Sie Person B empfehlen um einen möglichst kostengünstigen und zukunftssicheren Ausstieg aus den Verpflichtungen der GbR zu erreichen? :
Mit A einen entsprechend versierten Anwalt aufsuchen, um eine rechtssichereAbwicklung zu erreichen.
ZitatUm der Haftung als Scheingesellschafter vorzubeugen, sollte doch eine schriftliche Kündigung des GbR Vertrages ausreichen? :
Nein, da wird man laut BGH schon weitergehenden Maßnahmen ergreifen müssen. Wie z.B. alle Vertragspartner informieren (kann meist mit der Kündigung der Geschäftsbeziehung erfolgen) und A zur Unterlassung verpflichten (das ginge im Abwicklungsvertrag).
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