GbR Auflösung Gesellschafter will nicht zahlen

23. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
NeulingImRecht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
GbR Auflösung Gesellschafter will nicht zahlen

Liebe Mitglieder,

es geht um folgenden Fall.

Am 01.09.2014 gründen A und B eine GBR.

Gesellschafter B erkrankt psychisch Mitte 2015.

Die GBR führt die noch vorhandenen Aufträge durch und wird am 31.12.2015 aufgrund der Krankheit des Gesellschafters B aufgelöst.

Alle Rechnungen des Finanzamtes (Gewerbesteuer 2014, 2015 + Teil der Umsatzsteuer) und des Steuerberaters (Abschluss 2014, Abschluss 2015) begleicht Gesellschafter A, da B krank ist und nicht unmittelbar haftbar gemacht werden kann.

Keine weiteren Gläubiger vorhanden.

B ist bis heute offiziell krank.

Gesellschaftervertrag ist vorhanden. Gewinn und Verlust 50% zu 50%.

B ist nicht deutscher Staatsbürger, jedoch mit einem festem Wohnsitz in Deutschland und besitzt offiziell kein Vermögen.

Meine Fragen:

Lohnt es sich für A einen Prozess einzuleiten, wenn B kein Vermögen besitzt?

Wenn Ja:

Welche Schritte muss A einleiten? Soweit mir bekannt ist, beträgt die Verjährungsfrist in so einer Sache 3 Jahre. Demnach muss A schnell handeln, um das Geld für 2014 gerichtlich einzuklagen. Ist das richtig?

Ich muss dazu sagen, dass ich mich wirklich wenig in diesem Bereich auskenne.

Ich bitte um Euere Hilfe und bedanke mich im Voraus!

Und bitte verzeiht wenn ich gegen irgendwelche Forenregeln verstoße oder etwas wichtiges vergessen habe.

Ich führte die Sache bewusst nicht weiter aus, da ich befürchte, dass dies vom Eigentlichen zu weit weg führen würde. Wenn jedoch Fragen sind, welche zur Lösung des Problems beitragen, beantworte ich diese natürlich gerne!

Gruß

NeulingImRecht

-- Editiert von NeulingImRecht am 23.11.2017 19:09

-- Editiert von NeulingImRecht am 23.11.2017 19:09

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6 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Wenn, dann würde ich zu einem Anwalt raten.

Denn hier muss man erst mal prüfen, ob die Zahlungen überhaupt gerichtlichgeltend gemacht werden können (ordnungsgemäßer Jahresabschluss, Auflösung der Geselleschaft, Berzug von B, ...)



Über welche Summe reden wir denn?



Zitat (von NeulingImRecht):
Lohnt es sich für A einen Prozess einzuleiten, wenn B kein Vermögen besitzt?

Nur weil er derzeit keines hat, bedeutet es ja nicht das er auch künftig keines haben wird.
So ein Titel verjährt ja frühestens nach 30 Jahren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
NeulingImRecht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

@ Harry van Sell

Vielen Dank für die rasche Antwort!

Jahresabschlüsse sind von einer Steuerberaterin erstellt worden und sind somit ordnungsgemäß. Es gibt sicherlich andere Gründe, warum ein Abschluss nicht ordnungsgemäß sein könnte. Hier fehlt mir leider das nötige Wissen, bitte um Entschuldigung.

Was könnten die Gründe dafür sein, dass etwas nicht ordnungsgemäß ist?

Die GbR wurde in beidseitigen Einvernehmen bei der Behörde in Form einer Gewerbeabmeldung aufgelöst.

A möchte ohne Anwalt erstmal etwas unternehmen, um lediglich die Verjährung für das Jahr 2014 zu hemmen, um Zeit für das Weitere zu gewinnen.

Wie beantragt A einen gültigen und rechtskräftigen Mahnbescheid?

Problem hierbei ist, dass die tatsächlich geforderte Summe sich noch ändern kann, wenn z.B. weitere Gläubiger auftauchen, oder wenn das Finanzamt den Steuerbescheid noch einmal ändert.
Ist der Mahnbescheid dann dennoch rechtskräftig und gültig? Oder kann im Weiteren nur um die im Mahnbescheid genannte Summe "gekämpft" werden?

Wir sprechen insgesamt von ca. 20.000€. A möchte somit rund 10.000€ von B zurück.

Vielen Dank!

NeulingImRecht

-- Editiert von NeulingImRecht am 24.11.2017 16:22

-- Editiert von NeulingImRecht am 24.11.2017 16:24

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von NeulingImRecht):
A möchte somit rund 10.000€ von B zurück.

Dann sollte man sich um einen Anwalt bemühen. Denn alles über 5000 EUR geht ans Landgericht und da herrscht Anwaltszwang.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
NeulingImRecht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Super, vielen Dank!

Und wenn der geforderte Betrag für 2014 unter der 5000€-Grenze liegt?

Gruß

NeulingImRecht

-- Editiert von NeulingImRecht am 25.11.2017 16:20

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Unter 5000 gehts ans Amtsgericht, da darf man auch selbst ran.

Dann sollte man als erstes mal die Forderung gerichtsfest geltend machen (Forderungsaufstellung, Nachweise, etc.) und eine Frist nach Datum (14 Tage mindestens) zur Zahlung setzen.
Das ganze dann per Einschreiben.

Wenn dann nichts kommt, in der vorletzeten Dezemberwoche einen Mahnbescheid beantragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
NeulingImRecht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Unter 5000 gehts ans Amtsgericht, da darf man auch selbst ran.

Dann sollte man als erstes mal die Forderung gerichtsfest geltend machen (Forderungsaufstellung, Nachweise, etc.) und eine Frist nach Datum (14 Tage mindestens) zur Zahlung setzen.
Das ganze dann per Einschreiben.

Wenn dann nichts kommt, in der vorletzeten Dezemberwoche einen Mahnbescheid beantragen.


Ok, das werde ich machen.

Danke!

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