Garantieverweigerung nach Preisanstieg

4. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Zorf
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Garantieverweigerung nach Preisanstieg

Hallo liebe Forumgemeinde,

ich habe eine Grafikkarte bei mindfactory.de bestellt (für 260€).
Diese ist leider nach 2 Monaten kaputtgegangen. Ich habe sie eingeschickt mit der Option "Reperatur/Austausch" ausgewählt.
Nach einigen Tagen bekam ich die Rückmeldung: Eine Reparatur und ein Austausch war leider nicht möglich, daher wurde Ihnen der Betrag erstattet.
Das Problem ist: der Wert, der Grafikkarte, ist auf 400€ gestiegen, deswegen bringt es mir nichts eine Gutschrift zu bekommen.
Der Verkäufer verweigert sich den Austausch durchzuführen und auch einen Nachweis zu senden, dass er sich an den Hersteller gewendet hat.
In den AGB steht:
"(3) Verbraucher haben die Wahl, ob sie Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Bei Unternehmen leistet der Verkäufer für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung."

Darf der Verkäufer einfach das Geld gutschreiben, oder kann ich auf den Austausch bestehen?

Ich bedanke mich schon mal im voraus für die Antworten.
Liebe Grüsse

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Zitat:
Ich habe sie eingeschickt mit der Option "Reperatur/Austausch" ausgewählt.


Ich nehme an, du hast das beim Händler getan (mindfactory)?

Zitat:
Darf der Verkäufer einfach das Geld gutschreiben


Ja, hat er ja offenbar schon gemacht. Ändert aber an deinen Ansprüchen nichts.

Zitat:
oder kann ich auf den Austausch bestehen?


Ja, kannst du. Eine eindeutige Unverhältnismäßigkeit sehe ich hier zumindest nicht. Daher hast du die Wahl zwischen Nachbesserung und Austausch

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zorf
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Darauf habe ich folgende Antwort erhalten:
Sie haben die Möglichkeit, Nachbesserung oder Nacherfüllung zu wählen - das haben Sie hier ja getan. Laut AGB haben wir die Möglichkeit, bei unverhältnismäßig hohen Kosten, welche eine Reparatur für uns bedeutet hätte, die Art der Nacherfüllung zu ändern - in diesem Fall haben wir uns für eine Erstattung des vollen Kaufpreises entschieden. Dies ist daher kein Nachteil für Sie, dass wir Ihnen keinen Zeitwert berechnet haben und Ihnen den vollen Kaufpreis erstattet haben. Dass mittlerweile die Wiederbeschaffung deutlich teurer geworden ist, ist hierbei unerheblich, denn das steht außerhalb und ist somit kein Nachteil - wir haben schließlich keinen Einfluss auf die Marktpreise, wie Ihnen der Kollege ******* bereits mitgeteilt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

"Laut AGB haben wir die Möglichkeit, bei unverhältnismäßig hohen Kosten, welche eine Reparatur für uns bedeutet hätte, die Art der Nacherfüllung zu ändern - in diesem Fall haben wir uns für eine Erstattung des vollen Kaufpreises entschieden."

1. Eine Kaufpreiserstattung ist keine Art der Nacherfüllung.

2. Das Vorgehen entspricht in der Folge eher einem Rücktritt vom Vertrag. Dies obläge in der beschriebenen Situation allein dem Käufer. Letztlich hat man sogar das Eigentumsrecht des Käufers missachtet, indem man einfach seine Sache entsorgt.

3. Sowohl Austausch als auch Reparatur zu verweigern wegen Unverhältnismäßigkeit wäre ohnehin unzulässig; er dürfte maximal den Käufer in angemessener Höhe an den Nacherfüllungskosten beteiligen.

4. Dass ein Austausch unverhältnismäßig wäre, würde ich jedenfalls nicht spontan bejahen. Doch "unmöglich" ist er sicher nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Zorf):
Ich habe sie eingeschickt mit der Option "Reperatur/Austausch" ausgewählt.

Was hat man denn gewählt? Garantie oder gesetzliche Sachmängelhaftung?



Zitat (von Zorf):
Garantieverweigerung nach Preisanstieg

Ob man zur Garantieverweigerung berechtigt wäre, da sollte man mal die Garantiebedingungen lesen.

Ist der zitierte Abschnitt
Zitat (von Zorf):
"(3) Verbraucher haben die Wahl

Teil dieser Garantiebedingungen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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