Garantie deckt Lackschäden?

27. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
susanngoebel
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)
Garantie deckt Lackschäden?

Hallo,

ein Gebrauchtwagen (ein Jahr alt) mit Garantie wird ohne Lackschäden gekauft.

Nach ein paar Wochen platzt der Lack am Rande eines Parksensors ab.

Der Händler meint, dass dieser Lackschaden selbst gezahlt werden muss und nicht von der Garantie abgedeckt ist.

Aber stimmt das?

Der Lack ist einfach so abgeplatzt. Kein Unfall, kein Rempler, nichts. Sind auch sonst keine Schäden an der Stoßstange vorhanden.

LG

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

was steht den in den Grantiebedingungen des Herstellers drin, bzw in denen für eine Gebrauchtwagengarantie?

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von susanngoebel):
Der Händler meint, dass dieser Lackschaden selbst gezahlt werden muss und nicht von der Garantie abgedeckt ist.
Aber stimmt das?
Das stimmt zwar in Bezug auf die Garantie, aber nicht in Bezug auf die Gewährleistung. Wie lange ist denn "ein paar Wochen".

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
susanngoebel
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

In den AGBs zu dem Kaufvertrag von Gebrauchtwagen steht:

"mit Garantie"

"Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetztlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsgehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden."

"Sachmangel

1. Ist der Käufer Verbraucher gilt ausschließlich für die folgenden Sachmängelansprüche eine Verjährungsfrist von einem Jahr: Nacherfüllungsansprüche, Minderunen wegen eines Sachmangels, Rücktritt wegen eines Sachmangels, Aufwendungsersatz wegen eines Sachmangels, Schadenersatz wegen eines Sachmangels, Schadenersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht. Im Übrigen bleibt es bei der gesetztlichen Verjährungsfrist.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuändigen.
3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
4. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstands Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers."

In der Garantievereinbarung steht:

"Garantielaufzeit
12 Monate ab Auslauf der Hersteller-/Werksgarantie max. bis 120.000 KM Gesamtlaufleistung
(nur gültig für Pkw, Pkw-Kombi, Geländewagen, Transporter z.B.
Kasten-, Kombi-, Pritschenwagen, Kleinbusse und Wohnmobile bis 3,5 t zulässiges
Gesamtgewicht, die nach den Annahmerichtlinien von CG garantiefähig sind).

1 Inhalt der Garantie
1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/Garantienehmer unter den weiteren Voraussetzungen
gemäß § 4 eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziffer 1 genannten Bauteile für die
vereinbarte Laufzeit umfasst. Diese Garantie ist durch die CG Car-Garantie Versicherungs-
Aktiengesellschaft (nachstehend CG) versichert.
2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers
nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Käufer/Garantienehmer Anspruch auf eine
dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Weitere
Voraussetzung für Garantieansprüche ist die Beachtung der Vorgaben aus § 4. Die Regelung über
den Selbstbehalt und über die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (§ 6 Ziffer 2) gilt
entsprechend.
Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung
(Herabsetzung des Kaufpreises). Schlägt die Reparatur zweimal fehl, so kann der Käufer/Garantienehmer
verlangen, dass eine andere Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt
wird. Eventuelle Ansprüche des Käufers aus der gesetzlichen Gewährleistung werden durch die
Garantie nicht ausgeschlossen.
3. Zu den unter die Garantie fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten
(nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers), wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung
eines Garantieschadens erforderlich sind, nicht aber vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene
Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten.
Die Garantie umfasst nicht die Übernahme von Kosten für Betriebsstoffe wie z. B. Kraftstoffe, Öle,
Kühl- und Frostschutzmittel, Kältemittel, Klimakompressoröl, Hydraulikflüssigkeiten, Fette, Reinigungsmittel,
sämtliche Filter und Filtereinsätze sowie für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z. B.
Abschleppkosten, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung
für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen). Ziffer 4 bleibt unberührt.
4. Soweit in der Garantievereinbarung gesondert vereinbart, werden Aufwendungen zur Erreichung der
Mobilität (z. B. Abschlepp-, Bahnfahrt-, Mietwagen,- Übernachtungs- und Telefonkosten) erstattet.
§ 2 Umfang, Dauer und Geltungsbereich der Garantie
1. Die Garantie umfasst (Aufzählung ist abschließend):
Baugruppen Teile
a) Motor Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung,
Ventilschaftabdichtungen, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, alle mit
dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Zahnriemen mit
Spann- und Umlenkrolle, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter,
Ölfiltergehäuse und Schwung-/Antriebsscheibe mit Zahnkranz;
b) Schalt-/Automatik- Getriebegehäuse, alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler,
getriebe Kupplungsglocke, von der Kupplungshydraulik Kupplungsnehmerund
Geberzylinder, Steuergerät des Automatikgetriebes, Kühler für
Automatikgetriebe und von dem automatisierten Schaltgetriebe das
Steuergerät und die Hydraulikeinheit;
c) Achs-/Verteiler- Getriebegehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich aller
getriebe Innenteile;
d) Kraftübertragung Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke und von der
Antriebsschlupfregelung: Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät,
Hydraulikeinheit, Druckspeicher sowie Ladepumpe;
e) Lenkung Mechanisches oder hydraulisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen,
elektrischer Lenkhilfemotor, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen
und elektronische Bauteile;
f) Bremsanlage Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik (Druckspeicher
und Druckregler), Vakuumpumpe, Radbremszylinder der
Trommelbremse, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer und vom ABS:
elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit sowie Drehzahlfühler;
g) Kraftstoffanlage Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, elektronische Bauteile der
Einspritzanlage (z. B. Steuergeräte, Luftmengen- und Massenmesser,
AGR-/EGR-Ventil) sowie Turbolader;
h) Elektrische Lichtmaschine mit Regler, Anlasser, elektronische Bauteile der Zünd-
Anlage anlage mit Zündkabel als Bestandteil derselben, elektrische Leitungen
der elektronischen Einspritzanlage, Zündverteiler, elektronische
Motorsteuerung, Zündspule, Vorglührelais, Kondensator und von der
Bordelektrik: Zentralelektrikbox, Kombiinstrument (Schalttafeleinheit),
Schaltelemente des Sicherungskastens, Bordcomputer, Steuergeräte
des Bordsystems (ausgenommen jedoch Steuergeräte der Navigation,
der Beleuchtungsanlage, des Audiosystems und des Radarsystems),
Scheibenwischermotor vorne und hinten, Scheinwerferwischermotor,
Heizungs-/Zusatzlüftermotor sowie Hupe;
i) Kühlsystem Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Visco-/Thermolüfter,
Lüfterkupplung, Thermoschalter und Kühlmodul;
j) Abgasanlage Lambdasonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit
dem Ersatz der Lambdasonde;
k) Sicherheitssysteme Kontrollsystem für Airbag und Gurtstraffer;
l) Klimaanlage Kompressor, Verdampfer und Kondensator mit Lüfter;
m) Komfortelektrik Elektrische Fensterheber: Schalter, elektrische Motoren, Steuergeräte;
Front-/Heckscheibenheizungselemente (ausgenommen Bruchschäden);
elektrisches Schiebedach: Schalter, elektrische Motoren,
Steuergeräte; Zentralverriegelung: Schalter, elektrische Motoren,
Steuergeräte, Magnetspulen sowie Türschlösser.
Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Kleinmaterial,
Zündkerzen und Glühkerzen nur dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem
entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in Ziffer 1 genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit
verlieren.
2. Die Garantielaufzeit ergibt sich aus der Garantievereinbarung.
3. Die Garantie gilt im Inland, bei vorübergehenden Fahrten, etwa Urlaubs- oder Geschäftsfahrten, auch
im europäischen Ausland. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann nicht vor, wenn sich das Fahrzeug für
einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen vorwiegend im Ausland befindet.

§ 3 Garantieausschlüsse
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
b) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl,
unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden,
Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitz-/Steinschlag, Erdbeben oder Wassereintritt sowie durch
Verschmorung, Brand oder Explosion;
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Terrorismus,
Vandalismus, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;
d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen
Übungsfahrten entstehen;
e) durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning, V-Max
Aufhebung, Gasumbau usw.) oder durch Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht durch den
Hersteller zugelassen sind;
f) durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teils, es sei denn, dass der Schaden mit
der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht, oder dass das Teil zur Zeit des
Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war;
g) wenn der Käufer/Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen
Personenbeförderung verwendet hat oder das Kraftfahrzeug gewerbsmäßig an einen wechselnden
Personenkreis vermietet worden ist;
h) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen
(Schmiermittel, Öle, Kühlwasser etc.) entstehen;
i) für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder
die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp
in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich
Herstellerkulanz in Betracht kommt.
§ 4 Voraussetzungen für Garantieansprüche
Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer:
a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektionsund
Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt
der gefahrenen Marke bzw. nach Herstellervorschrift ausführen und dokumentieren lässt. Eine
Überschreitung der Hersteller-Kilometervorgabe von bis zu 3.000 km bzw. der Hersteller-Zeitvorgabe
von bis zu drei Monaten ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten
Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht. Einem Garantieanspruch steht ein Verstoß gegen
eine der vorgenannten Vorgaben nur dann entgegen, wenn dieser für den Eintritt des Schadens
ursächlich ist. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend. Die Mit-/Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Käufer/
Garantienehmer bleibt es unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen.
b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen unterlässt bzw. einen Defekt oder
Austausch des Kilometerzählers unverzüglich dem Versicherer der Garantie unter Angabe des
jeweiligen Kilometerstandes anzeigt.
c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs beachtet.
§ 5 Anspruchsübergang und Verjährung
1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Kraftfahrzeugs gehen die Garantieansprüche
mit dem Eigentum am Kraftfahrzeug auf den neuen Fahrzeughalter über.
2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Schadeneintritt, spätestens sechs
Monate nach Ablauf der Garantiezeit.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
susanngoebel
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zitat (von susanngoebel):
Der Händler meint, dass dieser Lackschaden selbst gezahlt werden muss und nicht von der Garantie abgedeckt ist.
Aber stimmt das?
Das stimmt zwar in Bezug auf die Garantie, aber nicht in Bezug auf die Gewährleistung. Wie lange ist denn "ein paar Wochen".


Der Wagen wurde in 08/16 gekauft.

"Ein paar Wochen später" kann ich leider nicht mehr genau eingrenzen." Der Lackschaden war auch "länger" nicht beachtet worden ... Dreck, Laub ... Wie das halt so ist! :-/ Angezeigt wurde der Lackschaden knapp vier Monate nach Fahrzeugübernahme.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Mal unabhängig vom Vertragsverhältnis Käufer / Verkäufer, das Auto ist noch keine 3 Jahre alt?
Die Herstellergarantie gilt zwar nur für den Erstbesitzer, doch die Hersteller sehen gerne darüber hinweg. Was sagt der Hersteller zu dem Fall?
Es gibt Hersteller die haben schon ohne jegliche Anerkenntnis einer Rechtspflicht schon ganze Autos nachlackieren lassen und die Kosten hierfür übernommen. Anstatt sich mit einem Händler darum zu streiten, sich mal an den Hersteller zu wenden, kostet nichts, jedoch sind die doch um ihren "Ruf" meist besorgt.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Hier handelt es sich um einen Sachmangel, das ist also ein Gewährleistungsfall.
Den Händler, nachweislich mit Fristsetzung, auffordern den Mangel im Rahmen der Sachmängelhaftung zu beseitigen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von susanngoebel):

Der Lack ist einfach so abgeplatzt. Kein Unfall, kein Rempler, nichts. Sind auch sonst keine Schäden an der Stoßstange vorhanden.


Trotzdem könnte die Stoßstange nachlackiert worden sein, weil vom Vorbesitzer ein paar Schrammen dran waren.

Muß nicht sein, wäre aber eine Erklärung...

Ich würde den Verkäufer wegen "Sachmangelhaftung" angehen, und zwar schnellstens und schriftlich.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
susanngoebel
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Lt. Verkäufer ist der Lackschaden eine Folge eines Steinschlags und müsste somit nicht von diesem bezahlt werden. :-(

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Und welche Beweise hat er dafür vorgelegt? Oder ist das nur seine persönliche Meinung?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von susanngoebel):
Lt. Verkäufer ist der Lackschaden eine Folge eines Steinschlags und müsste somit nicht von diesem bezahlt werden. :-(
Dies ist etwas das der Verkäufer BEWEISEN und nicht nur behaupten muss.
Stoßstange hinten oder vorne?

-- Editiert von micbu am 01.02.2017 15:45

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
susanngoebel
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Vorne! Begründung, bei Verkauf war die Stoßstange vorne ja noch ohne Schäden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von susanngoebel):
Begründung, bei Verkauf war die Stoßstange vorne ja noch ohne Schäden.
Das ist kein Beweis dafür, dass der Lackauftrag mangelfrei war.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
susanngoebel
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Was mach ich jetzt? Einen Beweis verlangen? Wie muss der aussehen?

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Das ist das Problem des Händlers. Letztlich beweisen kann er dies wenn überhaupt nur mit einem Gutachten.
Hast du die Weigerung in schriftlicher Form?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
susanngoebel
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Bis jetzt nur mündlich! :-(

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Susann,

Steinschlagschäden sind als solche selbst auf Kunststoffteilen zu erkennen - zur Not mit einer Lupe und Heller Lampe.

Zitat (von susanngoebel):
Der Lack ist einfach so abgeplatzt. Kein Unfall, kein Rempler, nichts. Sind auch sonst keine Schäden an der Stoßstange vorhanden.


Wer sagt denn, dass es keinen leichten Rempler während Deiner Abwesenheit gab. Die modernen Stossfänger halten doch leichte Rempler aus, ohne das im Regelfall etwas beschädigt wird. Man muss also nicht unbedingt was davon sehen, trotzdem kann der Lack später reißen und dann abplatzen.

Ich würde mal in einem Lackierfachbetrieb fragen, wie die die Sachlage beurteilen. Dass es sich hier um einen Mangel handelt, der schon bei Fahrzeugübergabe vorhanden aber nicht erkennbar war, deckt sich nicht mit der Lebenserfahrung. Schließlich ist das KFZ schon einige Monate alt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

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