Hallo,
ich habe folgendes Problem.
Mein Arbeitgeber hat mir eine Garage zur verfügung gestellt , wofür der monatliche Mietzins vom Lohn abgezogen wurde. Nachdem er mich gekündigt hatte , klagte ich auf wiedereinstellung und hatte den prozess gewonnen.
Nun hat er mir , ohne Angabe von gründen , die garage gekündigt zum 31.1.06. Ich habe die Garage seit ca. 5 Jahren gemietet und habe einen Oldtimer da drin.
Nun meine Frage: Kann der mir die Garage "grundlos" einfach kündigen, obwohl ich in dem Betrieb weiter beschäftigt bin , und gibt es nicht eine gesetzliche Kündigungsfrist hierzu ?
Es besteht kein schriftlicher Vertrag über die Anmietung.
Bitte um Antwort , es eilt.
Garage gekündigt
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hallo!
Das hört sich ja schon nach einem Racheakt an!!
Aber da wirst Du nichts machen können.:(
Das Mietverhältnis besteht natürlich auch ohne einen schriftlichen Vertrag. Das ergibt sich schon aus der Tatsache, dass monatlich Miete überwiesen wurde.
Wenn kein Vertrag vorliegt,so beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.
(In Verträgen ist bei Garagen häufig auch eine kürzere Frist festgelegt worden, von daher hast Du ohne Vertrag bessere Bedingungen)
Vermieter können also einen nicht zum Wohnen bestimmten Raum, wie z.B. eine Garage, bis spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 580 a Abs. 1 BGB
). Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich.
Das ist richtig. Hast Du leider keine Chance.
Er muss die 3 Monate Kündigundsfrist gewähren, bekommt dich aber leichter raus als im Wohnraum, da Garagen wie gewerbliche Mietobjekte angesehen werden.
Also wenn die Kündigungsfrist verstrichen ist, und es handelt sich um eine abgeschlossene Einzelgarage wird er dich(wenn er wirklich so hart drauf ist) rausschleppen und würde vor Gericht Recht bekommen, da die Gesetze für Parkraum im BGB nur sehr locker festgeschrieben sind.
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Danke erstmal für die Antworten,
er hat mir die Garage allerdings mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt.
Muss er die 3 Monate einhalten oder kann ich zumindest darauf bestehen ?
Es ist nämlich nicht einfach hier was neues zu finden, da wären 3 Monate schon hilfreich.
-- Editiert von platho am 07.01.2006 16:31:17
Die drei Monate (genauer: bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Monats) sind die gesetzliche Frist, wenn die Miete wie im Regelfall nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten berechnet wird (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB
).
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde und kein Grund zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung (wie zB schwerwiegende Vertragsverstöße der Gegenseite) besteht, muß diese Frist eingehalten werden.
Hallo!
Ich denke, ich und Trojax hatten die Frage
ausreichend und hoffentlich verständlich
beantwortet;);)
-- Editiert von Odil am 08.01.2006 00:57:42
Hallo!
Ich denke, ich und Trojax hatten die Frage
ausreichend und hoffentlich verständlich
beantwortet;);)
Ja ,
danke Ihr habt mir sehr geholfen .
Ich werde jetzt meinem AG nen netten Brief schreiben und hoffe, das ich bis dahin was neues gefunden habe.
Herzlichen Dank nochmal
platho
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