Garage des Nachbarn wahrscheinlich ohne Baugenehmigung gebaut

31. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
SWINE123
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)
Garage des Nachbarn wahrscheinlich ohne Baugenehmigung gebaut

Wie verhält es sich wenn eine Garage allerdings eine etwas einfachere Blechkonstruktion vor etwa 10Jahren ohne Baugenehmigung an eine zweite vorher stehende und voll genehmigte und eingetragene Garage angebaut wurde?
Wie verhält es sich wenn die eigentliche Fläche auf der beide Garagen sind durch hälftigen Miteigentumsanteil aufgeteilt ist könnte das sollte die zweite Garage rechtswidrig sein für beide Eigentümer des Grundstücks problematisch sein?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Durch "hälftigen Miteigentumsanteil" wird keine Gemeinschaftsfläche in Kuchenstückchen aufgeteilt. Jedem der beiden Miteigentümer gehört eben intern jeweils 50% der beiden Garagen ... es sei denn da wurde auf Sondernutzungsfläche gebaut.
Grundsätzlich muss man zwischen Innenverhältnis (innerhalb der Eigentümergemeinschaft des betreffenden Grundstücks) und Außenverhältnis z.B. gegenüber Bauamt, Nachbarn unterscheiden.

Rechtswidrig könnte die zusätzliche Garage sein, wenn außerhalb des Baufensters gebaut wurde oder wenn die maximale Grenzbebauungslänge überschritten wurde oder wenn Grenzabstandsflächen unterschritten wurden (je nach Bundesland plus örtlichen Vorschriften unterschiedlich).

Wie wird die zweite Garage tatsächlich genutzt?
Wenn die erste genau davor steht, dann müsste ja jedesmal durch die davor stehende Garage gefahren werden, um in die dahinterliegende zu kommen - das scheint mir reichlich unpraktikabel.
Aber z.B. ein Gartengeräteschuppen ist oft auch außerhalb des Baufensters erlaubt.

Das abzuklären ist Aufgabe des vom Bauherrn zu beauftragenden Bauvorlageberechtigten - ebenso wie die Einstufung ob ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist, ob es ein "Freisteller" ist oder gänzlich genehmigungsfrei (falls sämtliche Bestimmungen eingehalten werden).
Der Bauherr=Grundstückseigentümer haftet aber ebenso, wenn er das nicht abgeklärt hat.

Und da Du erwähnst "vor etwa 10 Jahren" > eine rechtswidrige Bebauung wird durch Zeitablauf niemals wie durch Zauberhand rechtens ;)

Was stört Dich denn jetzt an der Nachbar-Garage, was Dich damals bei der Errichtung nicht gestört hatte?
Wenn Du als Nachbar dagegen angehen willst, wirst Du zunächst auf eigene Kosten abklären lassen müssen, ob die störende Garage tatsächlich rechtswidrig errichtet wurde - d.h. ob eine Anspruchsgrundlage besteht dagegen vorzugehen.
hier mal eine Grobübersicht (weil abhängig vom Bundesland und Bebauungsplan)
M.E. ist es dazu sinnvoll direkt den Nachbarn und/oder die Gemeinde als untere Baubehörde zu fragen, ob eine Genehmigung für die zweite Garage erteilt wurde - und sich die ggf. zeigen lassen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#2
 Von 
SWINE123
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

ob die Garage/n jetzt auf Sondernutzungsfläche/n stehen wird noch im Moment versucht zu klären.

Es ist eben so dass für massiv gebaute Garage schon in den 80ern eine Baugenehmigung vorlag und als Erweiterung nur ein Carport als zulässig ausgewiesen wurde.
Jetzt wurde eine zweite Garage angebaut allerdings ist das nicht so ein massive Blechkonstruktion im Vergleich zur Nachbargarage.
Das Baufenster sieht auf den Plänen auf jeden Fall nicht groß genug aus um zwei Garagen abdecken zu können aber auch das wird zur Zeit noch geprüft.

Das Problem ist das die Garage eigentlich niemanden stört aber weil es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt weil die Mieter vom Nachbarn auch Flächen nutzen die sich nicht im Miteigentum befinden könnte das ganze bekannt werden und dann eben zu Problemen führen daher gilt die Frage hier erstmal nur zur Vorbereitung und eben um ab zu schätzen was im Worstcasefall passieren könnte.

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