GKV-Versorgungsstrukturgesetz

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Gründung einer Zweitpraxis

Mit dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetz haben sich die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zweigpraxis nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Ärzte-ZV geändert.

Nach der alten Rechtslage galt, dass eine Zweigniederlassung nur dann zulässig war, wenn die Versorgung der Versicherten an deren Sitz verbessert, gleichzeitig die Versorgung der Versicherten am Vertragsarztsitz nicht verschlechtert wurde.

Die neue Rechtslage ist flexibler. Danach sind geringfügige Beeinträchtigungen der Versorgung am Vertragsarztsitz unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.

Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 09.02.2011 (Az. : B 6 KA 7/10 R) unter Anwendung der früheren Regelung des § 24 Absatz 3 Satz 1 Ärzte-ZV entschieden, dass die Genehmigung einer Zweigstelle für einen in Einzelpraxis tätigen Vertragsarzt wegen Beeinträchtigung der Versorgung am Praxissitz beurteilungsfehlerfrei abgelehnt wurde, weil sie mehr als 125 km bei einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde entfernt war und ihr Betrieb Zeiten umfasst hätte, in denen am Ort des Praxissitzes üblicherweise praktiziert wird.

Die Frage, wie dieser Fall nach neuem Recht zu beurteilen gewesen wäre, erscheint zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu beantworten. Denn der an die Merkmale "Geringfügigkeit" und "Aufwiegen" anzulegende Maßstab ist nicht klar definiert. Insoweit darf mit Spannung erwartet werden, wie sich die Begriffe durch konkretisierende Rechtsprechung entwickeln. Für den in der Praxis häufig vorkommenden Fall, dass die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung einen Antrag ablehnt, weil sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes eine Versorgungsverbesserung am Zweitsitz nicht feststellt, wirkt sich die neue Rechtslage allerdings nicht unmittelbar aus. Die Versorgungsverbesserung am Ort der Zweigniederlassung bleibt unverändert eine Voraussetzung für die Genehmigung.

Allerdings besteht in der Neuregelung auch die Chance, die ärztliche Unterversorgung insbesondere in ländlichen Gebieten gezielt zu steuern. Insoweit kann erwartet werden, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen zukünftig von der flexiblen Rechtslage Gebrauch machen werden und im Zweifel für den Arzt entscheiden.