GKK Familienversicherung greift nicht mehr

17. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb437354-78
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
GKK Familienversicherung greift nicht mehr

Hallo liebe Gemeinde,

Ich bin neu hier und habe mal ne Frage zu folgendem Szenario:

Der Fall: GKK fordert rückwirkend die Einstufung in eine Freiwillige Versicherung ab dem 23. Lebensjahr (30.01.2015) und die dementsprechend ausgebliebene Geldbeträge (bisher keine konkrete Gesamtsumme).

-Der Student war inkl. Februar 2015 in einem einjährigen Praktikum bezüglich der Studiumzulassungsvorraussetzung tätig. (Ohne Bezahlung)

-ab Ca. Mitte März 2015 bis inkl (Lohnabrechnungsnachweis) Dezember 2015 wohnhaft bei den Eltern und als Servicefahrer auf weniger als 450 € Basis (Minijob) tätig.

Ab dem 1. März war er ebenfalls immatrikuliert an einer privaten Bildungseinrichtung für Berufstätige (295€/mntl) in Teilzeitausbildung.

- Ab dem 1. Oktober 2015 immatrikuliert an einer staatlich anerkannten (öffentlichen) Hochschule in Vollzeit. (Wieder Familienversicherungsberechtigt) und ab dem 4. Januar 2016 weiterhin als Student immatrikuliert und als Werksstudent tätig.
Studentenversicherungspflicht. Kein Problem.

SO... Ab dem Zeitpunkt der Immatrikulation zum 1. Oktober 2015 gibt es keine Unstimmigkeiten.

Das Problem: GKK fordert nun Geld (bzw schickt Schreiben und Anträge zum ausfüllen) für den Zeitraum vom 30.01.2015 bis zum 30.09.2015 !

Eckdaten:

-bis inkl. Februar 2015 als Praktikant gemeldet
-ab circa Mitte März als Minijober unter 450 Euro/mntl Gehalt (aber immer über 405€/mntl Gehalt) und das bis Dezember 2015.
-beim Amt nicht als Arbeitssuchend gemeldet oder ähnliches
UND

-KEIN Kindergeldbezug in dem Zeitraum !

Nun, nach Zukommen aller Nachweise in Kopie zu der GKK, argumentiert diese, dass der Student während des Praktikums kindergeldbezugspflichtig ist und die Familienversicherung nur dann greifen würde.

Ab dem Zeitraum nach dem Praktikum (vom 1. März bis hin zur Immatrikulation an einer öffentlichen TU im Oktober) argumentiert die GKK ebenfalls mit:

'Das der Anspruch auf Familienversicherung nach Vollendung des 23. Lebensjahres nur gegeben ist, wenn der Student an einer öffentlichen Hochschule IN VOLLZEIT studiert bzw. bei privaten Hochschulen nur dann, wenn der Student während des Studiums an der privaten Hochschule weiterhin Kindergeld erhält.'

Das war nun das Szenario. Geschildert und mit Nachweisen belegbar.

Nun meine Sicht auf die Dinge ist folgende:

Der Student ist in dem Zeitraum vom 30.01.2015 bis zum 04.01.2016 Familienversichert.

Denn wenn man die "Privatuni" in Teilzeit außer Acht lässt, (Nach der der Student nicht als 'Vollwertiger' Student angesehen wird) dann ist er weiterhin als Minijober (450€ Basis) aktiv

-23. Jähriger
-nicht beim Arbeitsamt gemeldet
-bezieht kein Kindergeld

Also ich als Laie verstehe es ehrlich gesagt nicht.
Warum soll denn jemand als 450 € Jober dann einen Vollwertigen Versicherungssatz von ~150 € ?! zahlen.

Dann geht der Student eben zum Amt, fordert alle Hilfen an, zieht aus und und und... Dann hat er es doch besser im 'Sozial&Rechtsstaat' wenn er scheinbar nichts tut, als wenn er für sein Brot morgens aufsteht.

Bitte um Hilfreiche Informationen, falls jemand mehr Ahnung davon hat als ich und vllt einen Ratschlag wie man bei einem solchen Fall weiter verkehren würde.

Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit und alle Informationen diesbezüglich.

Mit freundlichen Grüßen

(K)Ein (Jura)Student :)

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
armermieter123
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

tut mir leid...

-- Editiert von armermieter123 am 17.03.2016 22:36

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo,

Die Familienversicherung ist im § 10 SGB 5 abschließend geregelt.

Dein Anspruch auf Familienversicherung endete mit Vollendung des 23 Lebensjahres (Ziffer 2) Absatz 2 SGB 5 und entstand mit Aufnahme des Studiums zum 01.10.2015 neu gemäß Ziffer 2 Absatz 3 SGB 5.

Zitat (von fb437354-78):
Nun meine Sicht auf die Dinge ist folgende:

Der Student ist in dem Zeitraum vom 30.01.2015 bis zum 04.01.2016 Familienversichert.


Du solltest beschreiben, wie Du darauf kommst? Aus § 10 SGB 5 lässt sich das nicht ableiten, zumal aus Deinem eigenen Text nur erkennbar ist, dass die Studenteneigenschaft erst am 01.10. begann.

Zitat (von fb437354-78):
Also ich als Laie verstehe es ehrlich gesagt nicht.
Warum soll denn jemand als 450 € Jober dann einen Vollwertigen Versicherungssatz von ~150 € ?! zahlen.


1) Es bestand Versicherungspflicht
2) der Minijob löst bekanntermaßen keinen eigenen Krankenversicherungsschutz aus, die Versicherungspflicht wurde durch den Minijob also nicht erfüllt
3) also muss der Mindestbeitrag ür den gebotenen vollwertigen Versicherungsschutz gezahlt werden.

SG

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Dann geht der Student eben zum Amt, fordert alle Hilfen an, zieht aus und und und... Dann hat er es doch besser im 'Sozial&Rechtsstaat' wenn er scheinbar nichts tut, als wenn er für sein Brot morgens aufsteht. Abgesehen davon, daß das Amt nicht Ihre Schulden übernimmt, wird das Amt dafür sorgen, daß Sie sich Arbeit suchen oder Sie in einen Ein-Euro-Job oder dergleichen stecken. Das morgendliche Aufstehen wird Ihnen folglich nicht erspart bleiben...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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