GEZ fordert Rückwirkend 14 Jahre Beiträge ein

18. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Splitscreen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
GEZ fordert Rückwirkend 14 Jahre Beiträge ein

Hallo hilflos habe ich mich auch mal hier im Forum angemeldet.
Vielleicht habt ihr einen Rat für mich.
Zu meiner Geschichte, 12 Monate nach meinem Umzug mit meiner Freundin in eine gemeinsame Wohnung, bekam ich Post von der ehemaligen Gez ich hätte für Juni - August 2014 noch keine Beiträge gezahlt. Da meine Freundin das für unsere Wohnung macht. Kurze Email mit dem Vermerk ihres Beitragskontos geschrieben, alles gut.
Nun kam auch die Bestätigung, und zeitgleich ein Vermerk mein Beitragskonto habe Rückstände von 2114€ seit 4.2000
Das sind Forderungen von vor über 14 Jahren. Verjähren diese nicht?
Jemand nen Tipp wie ich mich verhalten soll?
Liebe Grüße
Splitscreen

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Verjähren diese nicht?


Klar. Die Einrede der Verjährung muß der Schuldner aber erheben; es hindert niemand den Gläubiger daran, verjährte Ansprüche geltend zu machen und auch durchzusetzen, sofern der Schuldner die Einrede nicht erhebt.

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6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

von 2114€ seit 4.2000 Das kann schon rein rechnerisch nicht hinkommen, denn die Beiträge/Gebühren für 14 Jahre lägen, auch wenn man berücksichtigt, daß die vor 2009 niedriger waren, bei ca. 2.800 Euro.
Die Verjährung tritt übrigens nach 3 Jahren ein - aktuell können also Beiträge/Gebühren bis 2011 nachgefordert werden, für 2011-2013 also 648 Euro.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 18.08.2014 13:37

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Splitscreen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Das hört sich ja schon mal viel vernünftiger an und beruhigt mich ungemein, andererseits frage ich mich warum die jetzt plötzlich damit ankommen...
Danke euch erst einmal.


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Eigentlich hätten Sie sich schon beim Umzug in die gemeinsame Wohnung beim BS melden müssen - dann wäre es Ihnen nämlich erspart geblieben, für die alte Wohnung weiterzuzahlen. Jetzt sind die Beiträge bis zum Monat der ziemlich verspäteten Abmeldung aus der alten Wohnung fällig (die Ummeldung beim Landeseinwohneramt genügt dafür nicht!). Und so kommen zu den erwähnten 648 Euro noch 144 Euro für 01-08/14...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

quote:
...andererseits frage ich mich warum die jetzt plötzlich damit ankommen...

Weil du gespeichert bist in einem Programm. Und dieses Programm ist sich zu 100% sicher das du die letzten 14 jahre
nix bezahlt hast. Nur mit dem Rechnen haberts anscheinend bei dem Programm ein wenig.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> andererseits frage ich mich warum die jetzt plötzlich damit ankommen... <hr size=1 noshade>

Dein Datensatz "schlummerte" friedlich vor sich hin und wurde jetzt erst wieder durch den aktuellen Vorgang "aufgeweckt".





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Splitscreen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Aber wie schon gesagt, sind diese bis 2013 Verjährt richtig?
Ich werde dann wohl die 3 Jahre rückwirkend anbieten.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

quote:
Aber wie schon gesagt, sind diese bis 2013 Verjährt richtig?


Nö....bis 2011, 3 Jahre rückwirkend ;)

quote:

Ich werde dann wohl die 3 Jahre rückwirkend anbieten.


Anbieten brauchst du das nicht, der Beitragsservice wird das schon alleine fordern, wenn du die Verjährung geltend machst :grins:

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber wie schon gesagt, sind diese bis 2013 Verjährt richtig? <hr size=1 noshade>



Das kommt darauf an.

Nach dem Staatsvertrag gelten zwar die BGB-Bestimmungen, das sind regelmäßig die 3 Jahre.

Das können aber auch 10 Jahre sein, siehe [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html]§ 199 BGB [/URL], wenn die GEZ unverschuldet die Beiträge nicht eintreiben konnte, beginnt die Verjährung erst zu laufen, wenn das Hindernis nicht mehr besteht.

Das würde dann bedeuten, daß Verjährung erst nach bis zu 10 Jahren eintritt. Meistens ist das bei irgendwelchen Veräumnissen des Kunden der Fall, insbesondere wenn gar keine Anmeldung erfolgt ist.

Die Frage wäre also: Weshalb konnte die GEZ die Beiträge nicht einziehen?

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-- Editiert asap am 19.08.2014 11:29

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Der BS hat ja verkündet, keine Beträge von Schwarzsehern aus GEZ-Zeiten einzutreiben. Insofern tippe ich mal darauf, daß der TE sich angemeldet hat. Hätte er sich nicht angemeldet, könnte er ja heute auch unwiderleglich behaupten, er habe halt keinen Fernseher gehabt und habe sich daher auch nicht anmelden müssen...
Nö....bis 2011, 3 Jahre rückwirkend Die Beiträge für 2011 sind keineswegs verjährt - die Verjährung tritt ja nicht exakt nach 3 Jahren ein, sondern zum Jahresende.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
recki
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 156x hilfreich)

Hallo,

die Frage ist ob du vor 2013 angmeldet warst als TV-Nutzer. Wenn nicht dann brauchst du erst ab 2013 bezahlen. Wenn du ab 2013 mit deiner Freundin schon zusammen gewohnt hast brauchst du nichst extra bezahlen.

Gruß ré

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das können aber auch 10 Jahre sein, siehe § 199 BGB , wenn die GEZ unverschuldet die Beiträge nicht eintreiben konnte <hr size=1 noshade>

Für die GEZ gilt denke ich genauso zunächst einmal die Regelfrist von 3 Jahren.
Man sollte hier meiner Meinung nach etwas konkreter sein bei der Frage nach den zehn Jahren: Das Wort "unverschuldet" betrifft, soweit ich das sehe, viel zu viele Fälle. Liegt grobe Fahrlässigkeit beim Gläubiger vor, rechtfertigt das keinen späteren Verjährungsbeginn.

Wenn man sich beispielsweise korrekt beim Amt umgemeldet hat und der Beitragsservice einfach keine Einwohnermeldeamtanfrage gemacht hat, kann er sich beispielsweise schon nicht mehr auf die 10 Jahre berufen. Man kann sich dann gerade nicht rausreden, dass der Schuldner ja Schuld sei, weil er umgezogen war und nicht Bescheid gegeben hat. Auch wenn die GEZ den Umzug nicht verschuldet hat, sondern der Schuldner selbst :-)

Hat man aber beispielsweise 10 Jahre im Wald gelebt ohne Anschrift, wird es etwas schwierig für die GEZ und der Verjährungsbeginn verschiebt sich ggf. (Blödes Beispiel, ich weiß, im Wald hats keinen Fernseher und Kabelanschluss).

Oder gibbet im Verwaltungsrecht doch wieder ein Schlupfloch für die GEZ/ den Beitragsservice?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Hat man aber beispielsweise 10 Jahre im Wald gelebt ohne Anschrift, wird es etwas schwierig für die GEZ und der Verjährungsbeginn verschiebt sich ggf.


Nein, auch dann hätte die GEZ ja Kenntnis vom Schuldner und dem Bestehen der Schuld, damit beginnt Verjährung auch zu laufen.
Die bloße Nichtauffindbarkeit des Schuldners begründet keinen späteren Beginn der Verjährungsfrist, da kann der Gläubiger ja notfalls öffentlich eine Klage zustellen.
(Bei der GEZ kann es hingegen anders sein, weil die ja gar keinen Titel mehr vom Gericht braucht.)

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Splitscreen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Alles verwirrend ;)
Soll ich dem Beitragsservice nun auf die Verjährung hinweisen? Oder firekt ne Zahl raus hauen?
Bin echt überfordert...
Grüße und danke für die ganzen Feedbacks

Splitscreen

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2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Soll ich dem Beitragsservice nun auf die Verjährung hinweisen? Ja, natürlich sollen Sie das. Wenn Sie "ne Zahl raushauen", denken die doch, Sie wollen feilschen. Sich auf die Verjährung zu berufen ist hingegen Ihr gutes Recht.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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