Hallo,
Ich wohne seit 2012 in einer WG mit einer Freundin von mir. Wir sind beide Studenten, keine von und erhielt zu Einzug Bafög, deswegen meldete meine Mitbewohnerin sich bei der GEZ an und ich dementsprechend nicht, sondern gab lediglich an, mit ihr zusammen zu wohnen. Seit 2014 erhält meine Mitbewohnerin allerdings doch Bafög... Sie hat sich dadurch bei der GEZ abgemeldet und wir haben die Beiträge eingestellt. Seitdem hat mich die GEZ nicht kontaktiert. Mir war bis vor kurzem nicht bewusst, dass das Bafög meiner Mitbewohnerin mich nicht mitbefreit... Ist es meine Pflicht, mich bei der GEZ wieder anzumelden oder soll ich warten, bis ich (falls ich?) kontaktiert werde? Muss ich die Beiträge für 2014 dann nachzahlen?
Ich bin über Klärung dankbar.
GEZ WG mit Bafög
Gebühren zahlen?
Gebühren zahlen?
quote:
Ist es meine Pflicht, mich bei der GEZ wieder anzumelden
natürlich
quote:
Muss ich die Beiträge für 2014 dann nachzahlen?
natürlich
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quote:
von JohannaB123 am 11.02.2015 03:10
oder soll ich warten, bis ich (falls ich?) kontaktiert werde?
Desto länger die Zeitachse ist, desto höher fällt die Forderung aus.
Und dann kommt wieder die Tränendrüse "Arme Studentin kann nicht alles zahlen"...
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Erst einmal danke für die Klärung.
Ich verstehe jedoch nicht, wieso die Antwort in dem Tonfall gestellt werden muss. Ich habe seit Jahren gezahlt und will mich auch jetzt nicht davor drücken. Ich dachte, dass ein befreiter Mitbewohner die ganze WG befreit. Natürlich ist es für einen Studenten schwierig, einen Jahresbeitrag GEZ nachzuzahlen, aber ich habe nicht behauptet, dass mir dies unmöglich wäre und ich mich absichtlich vor den Zahlungen drücke. Mir so etwa zu unterstellen, wenn ich einzig eine Frage habe, finde ich schade.
Ich würde vorläufig erst mal nichts machen, aber alle 3 Monate 50,- Euro zur Seite legen.
Falls der Beitragsservice doch irgendwann einmal eine Forderung an dich stellt, dann hast du das Geld zur Verfügung.
Wenn niemand auf dich zukommt, freue dich über einige hindert Euro, die du dann für andere Dinge ausgeben kannst.
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von Scappler am 11.02.2015 15:22
Ich würde vorläufig erst mal nichts machen, aber alle 3 Monate 50,- Euro zur Seite legen.
Die der TE auferlegte Pflicht sieht anders aus:
quote:
§ 8 RfBStV - Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung)
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von Scappler am 11.02.2015 15:22
Ich würde vorläufig erst mal nichts machen, aber alle 3 Monate 50,- Euro zur Seite legen.
Die der TE auferlegte Pflicht sieht anders aus:
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§ 8 RfBStV - Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung)
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quote:<hr size=1 noshade>Ich würde vorläufig erst mal nichts machen, aber alle 3 Monate 50,- Euro zur Seite legen. <hr size=1 noshade>
Etwas mehr sollte es schon sein, zumindest bis man den Höchstsatz des Bußgeldes (1000 EUR) erreicht hat.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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