GEZ Härtefallantrag Student

8. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
student1123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
GEZ Härtefallantrag Student

Bezüglich eines Härtefallantrages für den Rundfunkbeitrag habe ich eine Frage.

Ich bin Student, bekomme aber kein Bafög, weil ich nach dem 4. Fachsemester das Studienfach gewechselt habe. Mein jetziges Einkommen setzt sich aus einer geringfügigen Beschäftigung, Kinder- und Wohngeld zusammen.

Ich habe beim Beitragsservice einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag gestellt. Als Nachweis für diesen benötigt man jedoch einen Ablehnungsbescheid der Sozialämter aus dem die Höhe der Überschreitung hervorgeht. Als Student kann ich aber keinen Antrag bei den Sozialämtern stellen und folglich auch keinen Ablehnungsbescheid bekommen.

Die Mitarbeiterinnen des Telefonservice meinen in diesem Fall ist ein Antrag nicht möglich, trotzdem ich an der Bedarfsgrenze lebe. Die Mitarbeiterinnen waren aber auch sehr voreingenommen und wenig hilfsbereit.

Gibt es irgendeine Möglichkeit in meinem Fall befreit zu werden?
Vielen Dank für die Hilfe!

-- Editiert von Moderator am 11.07.2017 22:22

-- Thema wurde verschoben am 11.07.2017 22:22

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Gibt es irgendeine Möglichkeit in meinem Fall befreit zu werden? Nö. Die "wenig hilfsbereiten" Mitarbeiterinnen haben Ihnen das völlig korrekt erklärt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von student1123):

Die Mitarbeiterinnen waren aber auch sehr voreingenommen und wenig hilfsbereit.


Guten Tag.

Nur weil die Dame die gesetzlichen Vorgaben kennt, ist sie nicht "voreingenommen". Sie wird nicht bezahlt um einen Plausch mit Ihnen zu halten, sondern um Sie konkret zu informieren "was Sache" ist. Das Ergebnis war hier für Sie unerfreulich, aber eine Befreiung ist nunmal nicht verhandelbar. Diese ist vielmehr an gesetzliche Vorgaben geknüpft. Die Voraussetzungen liegen vor, oder nicht.

Fassen wir den Sachverhalt doch einmal zusammen: Sie haben die Fachrichtung anch dem 4. Fachsemester gewechselt. Aus dem Grund bekommen Sie kein BAföG mehr. Die Befreiung wäre in Ihrem Fall als Student an den Bezug von BAföG geknüpft.

Ihre Verknüpfungsgrundlage ist weggefallen.

Wenn schon der Gesetzgeber bei der Gestaltung von BAföG für Ihren Fall keine Unterstützung mehr vorsieht, ist es doch hier - wenn auch für Sie zum Nachteil - nur konsequent, dass Sie auch keine "Unterstützung" mehr durch eine Befreiung erhalten.

Warum pochen Sie hier auf eine Befreiung, nicht aber auf die Weitergewährung von BAföG? Sehen Sie sich hier nicht um Unrecht?

Sie bekommen kein BAföG mehr, weil Sie dem Grunde nach mehr förderungsberechtigt sind. Und eben genau an diese grundsätzliche Förderungsberechtigung knüpft auch eine Härtefallbefreiung an.

Ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen, wirklich nicht, aber: Sie haben zu spät gemerkt, dass der gewählte Studiengang wohl der Falsche ist. Kann passieren, ist aber persönliches Pech. Die Konsquenz heißt jetzt - in beiden Fällen - selber zahlen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
andreas009
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Ich finde es grundlegend falsch, dass Studenten die kein Bafög bekommen immer automatisch verpflichtend den Rundfunkbeitrag zahlen müssen. Es gibt genügend Fälle in denen Studenten ohne Bafög weniger in der Tasche haben als diejenigen die Bafög bekommen.

7x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von andreas009):
Ich finde es grundlegend falsch, dass Studenten die kein Bafög bekommen immer automatisch verpflichtend den Rundfunkbeitrag zahlen müssen.

Fand der Gesetzgeber auch und hat mit der Härtefallbefreiung eine entsprechende Regelung getroffen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
colfeli
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von student1123):

Die Mitarbeiterinnen waren aber auch sehr voreingenommen und wenig hilfsbereit.


Zitat (von roadrunner-82 ):

Nur weil die Dame die gesetzlichen Vorgaben kennt, ist sie nicht "voreingenommen".

Dass die Dame die gesetzlichen Vorgaben kennt, ist nur eine Behauptung - oder waren Sie bei dem Telefonat dabei?

Zitat (von roadrunner-82 ):

Sie wird nicht bezahlt um einen Plausch mit Ihnen zu halten, sondern um Sie konkret zu informieren "was Sache" ist. Das Ergebnis war hier für Sie unerfreulich, aber eine Befreiung ist nunmal nicht verhandelbar. Diese ist vielmehr an gesetzliche Vorgaben geknüpft. Die Voraussetzungen liegen vor, oder nicht.

Selbstverständlich ist eine Befreiung verhandelbar, und zwar vor Gericht.
In besonderen Härtefällen ist auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (§ 4 Abs 6 RBStV). Das hat mit BAföG gar nichts zu tun.

Zitat (von roadrunner-82 ):

Fassen wir den Sachverhalt doch einmal zusammen: Sie haben die Fachrichtung anch dem 4. Fachsemester gewechselt. Aus dem Grund bekommen Sie kein BAföG mehr. Die Befreiung wäre in Ihrem Fall als Student an den Bezug von BAföG geknüpft.

Dies ist nicht der Sachverhalt.
Der Sachverhalt stellt vielmehr sich so dar, dass hier der TE kein BAföG bekommt, eine Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs 1 Nr 5 RBStV deshalb nicht möglich ist, eine Zahlung jedoch nicht möglich sein könnte, weil das Einkommen des TE unter dem Existenzminimum liegen könnte und deshalb die Zahlungspflicht eine besondere Härte nach § 4 Abs 6 RBStV darstellen könnte.

Zitat (von roadrunner-82 ):

Ihre Verknüpfungsgrundlage ist weggefallen.

Was meinen Sie? Die Verknüpfungsgrundlage für den Bezug von BAföG ist tatsächlich nicht da. Die Verknüpfungsgrundlage für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalls ist deshalb jedoch nicht unbedingt weggefallen.

Zitat (von roadrunner-82 ):

Warum pochen Sie hier auf eine Befreiung, nicht aber auf die Weitergewährung von BAföG?
Warum sollte er auf eine Weitergewährung von BAföG pochen, wenn es in erster Linie um die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht geht?

Zitat (von roadrunner-82 ):

Sie bekommen kein BAföG mehr, weil Sie dem Grunde nach mehr förderungsberechtigt sind. Und eben genau an diese grundsätzliche Förderungsberechtigung knüpft auch eine Härtefallbefreiung an.

Eben nicht.

-- Editiert von colfeli am 07.08.2017 19:19

-- Editiert von colfeli am 07.08.2017 19:23

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von colfeli):
Zitat (von student1123):

Die Mitarbeiterinnen waren aber auch sehr voreingenommen und wenig hilfsbereit.


Zitat (von roadrunner-82 ):

Nur weil die Dame die gesetzlichen Vorgaben kennt, ist sie nicht "voreingenommen".

Dass die Dame die gesetzlichen Vorgaben kennt, ist nur eine Behauptung - oder waren Sie bei dem Telefonat dabei?

Ich muss nicht dabei gewesen zu sein, um Lebenserfahrung in der Verwaltungspraxis ins Feld verwerfen zu können. In der Praxis ist es doch regelmäßig so, dass Antragsteller einer Auskunft gebenden Instition oder Behörde Voreingenommenheit unterstellen, nur weil die eigene Auffassung der Sachlage nicht der Gesetzgebung entspricht, worüber die Behörde meist besser informiert ist. Anders gesagt: Wenn man nicht bekommt was man will, wird seinem Gegenüber schnell - fälschlicherweise - "mangelnde Hilfsbereitschaft" unterstellt.


Zitat (von roadrunner-82 ):

Fassen wir den Sachverhalt doch einmal zusammen: Sie haben die Fachrichtung anch dem 4. Fachsemester gewechselt. Aus dem Grund bekommen Sie kein BAföG mehr. Die Befreiung wäre in Ihrem Fall als Student an den Bezug von BAföG geknüpft.

Dies ist nicht der Sachverhalt.
Der Sachverhalt stellt vielmehr sich so dar, dass hier der TE kein BAföG bekommt, eine Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs 1 Nr 5 RBStV deshalb nicht möglich ist, eine Zahlung jedoch nicht möglich sein könnte, weil das Einkommen des TE unter dem Existenzminimum liegen könnte und deshalb die Zahlungspflicht eine besondere Härte nach § 4 Abs 6 RBStV darstellen könnte.

Zitat (von roadrunner-82 ):


Könnte. Theorie. In der gängigen Praxis ist eine solche aber garantiert nicht gegeben.


Zitat (von roadrunner-82 ):

Warum pochen Sie hier auf eine Befreiung, nicht aber auf die Weitergewährung von BAföG?
Warum sollte er auf eine Weitergewährung von BAföG pochen, wenn es in erster Linie um die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht geht?

Ganz einfach. Weil der Gesetzgeber die Befreiung zunächst an den Bezug einer (befreiungswürdigen) Sozialleistung geknüpft hat. Fehlt es Ihnen wirklich hier am Grundverständis bezüglich des Befreiungsverfahrens, dass Sie dies nachfragen müssen?

Zitat (von roadrunner-82 ):

Sie bekommen kein BAföG mehr, weil Sie dem Grunde nach mehr förderungsberechtigt sind. Und eben genau an diese grundsätzliche Förderungsberechtigung knüpft auch eine Härtefallbefreiung an.

Eben nicht.

-- Editiert von colfeli am 07.08.2017 19:19

-- Editiert von colfeli am 07.08.2017 19:23


Und ob. Ich empfehle Ihnen, sich etwas mehr mit der Materie zu befassen, und Ihre nicht subjektive Meinung als geltendes Recht zu verkaufen.

Ihre persönliche (!) Definition eines Härtefalls mag hierdurch erfüllt sein. Nennen Sie mir bitte ein praktisches Beispiel, wo einem BAföG-Empfänger eine solche Härtefallbefreiung gewährt wurde, die Sie hier vermuten. Ein solches Beispiel werden Sie nicht finden!

Einer Härtefallbefreiung sind sehr, sehr enge Grenze gesetzt.


-- Editiert von Dezent am 29.08.2017 05:55

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Vor 6h war wohl doch zu früh heute, um Tippfehler gänzlich vermeiden zu können. Im vorherigen Post sollte es natürlich

"... ins Feld verwerfen zu können" heißen... :wipp:

1x Hilfreiche Antwort

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