GEZ - Barzahlung zulässig?

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Darf man den Rundfunkbeitrag auch in bar begleichen - Gericht hat entschieden

Der Rundfunkbeitrag wird normalerweise per Bankeinzug eingezogen oder überwiesen. Schließlich ist das für beide Seiten am leichtesten. In einzelnen Fällen mag eine Barzahlung allerdings bevorzugt werden, etwa sofern der Betroffene über kein Bankkonto verfügt oder seine Rechnungen lieber mit Scheinen und Münzen tilgt. Doch darf man das überhaupt? Ist der Beitragsservice als Einzugsstelle dazu verpflichtet, eine Zahlung mit Bargeld zu akzeptieren? Ein Mann hat eben darauf bestanden und beim Verwaltungsgericht Köln Klage eingereicht. Nachdem sie abgewiesen wurde, ging er in Berufung. Allerdings wurde er auch hierbei letztlich abgewiesen.

Einige Städte akzeptieren Zahlung per Bargeld

In einer Mitteilung gab der Beitragsservice gegenüber diversen Medienvertretern an, die Gebühren seien bargeldlos zu entrichten. Immerhin wäre der Aufwand ansonsten viel zu groß. Dennoch kann man den Betrag teils auch bar bezahlen. So wurde beispielsweise in Köln bei der jeweiligen Stelle nachgefragt. Die Antwort fiel positiv aus. Dort hieß es, man könne auch persönlich vorbeikommen und den Betrag dann dort begleichen. Als die Testperson dieselbe Anfrage an den Beitragsservice in Frankfurt stellte, wurde sie allerdings zurückgewiesen. Dies passiert übrigens selbst dann, sofern der Betroffene kein Konto besitzen. In dem Fall sollen die Gebühren per Bankeinzahlung, die je nach Institut 5 bis 15 Euro kostet, überwiesen werden oder man lässt sich von ihnen frei stellen, sofern man als arm gilt.

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Muss der Beitragsservice die Barzahlung akzeptieren?

Ein Mann wollte den Beitrag in bar bezahlen. Und da ihm das verwehrt wurde, verwies er darauf, dass für die Eurobanknoten keine Beschränkungen gelten und sie in jedem Fall als Zahlungsmittel Verwendung finden können. Er behauptete, er habe daher das Recht darauf, den Beitrag bar zu entrichten. Nachdem man ihm das nicht gewährte, klagte er, obwohl er sich schon im Jahr 2012 erfolglos gegen den Rundfunkbeitrag zur Wehr setzte, da dieser verfassungswidrig sei.

Die Klage, die beim Verwaltungsgericht Köln einging, wurde abgewiesen. Hierauf wurde Berufung eingelegt, die allerdings vom 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt wurde.

Demnach sei es überhaupt zu bezweifeln, inwiefern der Beitragsservice gegen das Bundesbankgesetz verstoße, weil er nur die bargeldlose Zahlung zulässt. Jedenfalls müsse man dabei ja auch mit in Betracht ziehen, welche Anforderungen an die Massenverwaltung gestellt werden können. Schließlich sollen die Kosten in dem Bereich möglichst gering gehalten werden. Letztlich hat der zahlungspflichtige Bürger auch ein Interesse daran, dass die Verwaltungskosten niedrig ausfallen. Dieser Sachverhalt wiegt den, dass Bargeld immer als Zahlungsmittel verwendet werden kann, durchaus auf. Zudem verfügte der Kläger ja über ein Girokonto, weswegen der zusätzliche Aufwand, die Gebühren bar zu bezahlen, für ihn kaum ins Gewicht fällt. Gerade in dem Fall gilt die zusätzliche Belastung als kaum nennenswert. Dabei habe es, selbst wenn der Kläger genau dem widerspricht, keine Bedeutung, ob die Basis der Anordnung das Landesrecht oder das Bundesrecht darstellte.

Wer sich also mit Argument gegen den Beitragsservice wehren möchte, er würde gerne zahlen, aber Barzahlungen würden nicht akzeptiert, wird es vor Verwaltungsgerichten, schwer haben.

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