GENERALVOLLMACHT????

7. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
slatka
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)
GENERALVOLLMACHT????

Hallo

ich muss am Mittwoch vor Gericht wegen einer Räumungsklage meines Mieters.

Jetzt ist dies in Essen ich arbeite aber in Hamburg, meine Lebenspartnerin ist auch vorgeladen.

Kann ich ihr eine Vollmacht erstellen, damit sie für mich über meine Rechten und Pflichten verhandelt?

wenn ja, wie müsste ich diese Vollmacht formulieren??

DANKE im Voraus

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ja, das geht gem. § 79 ZPO .

Sie schreiben einfach: Hiermit erteile ich frau xy vollmacht zur Wahrnehmung meiner rechtlichen Interessen beim Termin vor dem AG (AZ...) am (Datum), Unterschrift

Müßte eigentlich ausreichen.
Aber Achtung: Prüfen Sie, ob in der Ladung das persönliche Erscheinen angeordnet ist. Dann geht es nämlich nicht !



1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
slatka
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo justice,

in der Ladung steht persönlich. Und dann wichtiger Hinweis, falls zum Termin verhindert,kann ich mich durch eine volljährige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Ausser es gehe um Ehesachen, was hier ja nicht der Fall ist.

Also kann ich die Vollmacht schreiben.

RICHTIG :???:

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

hmm... das widerspricht sich ein wenig...

Aber eigentlich müßte es gehen. Ggf. kann en kurzer Rückfruf Klarheit bringen...

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Normalerweise kann man sich (auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens) von einer Person verteten lassen die in der Lage ist konkrete Auskünfte zu erteilen und berechtigt ist Prozeßhandlungen vorzunehmen.

Wenn Ihre Frau also konkret informiert ist und ermächtigt wird Prozeßhandlungen vorzunehmen dürfte einer Vertretung nichts im Wege stehen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

aus meiner persönlichen Erfahrung geht das allerdings nicht, weder >> AG noch am LG !!
:zoff:

Wenn er der Vermieter (Partei) ist und die L-Gefährtin in gleicher Sache als Zeugin geladen wurde. Hier schneiden sich die Positionen als prozessgravierend .
:wipp:

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum !?!"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Wenn die Frau Zeugin ist geht dies natürlich nicht.

Sollten beide aber Partei sein (wovon ich ausging) spricht nichts dagegen.

1x Hilfreiche Antwort

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