GEMA mahnt wegen nicht fristgemäßer Vertragskündigung ab

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Wer seine Musik- bzw. sonstige Werke vor einer illegalen öffentlichen Wiedergabe schützen will, kann dafür die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz – GEMA) beauftragen. Der einmal geschlossener s.g. Berechtigungsvertrag kann allerdings nicht ohne Weiteres schnell gekündigt werden.

Die Berliner Kanzlei Beiten Burkhardt versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag von der GEMA wegen angeblich nicht erfüllter Vertragsforderungen. Aus der Korrespondenz ergibt sich, dass die GEMA eine beabsichtigte Vertragskündigung für nicht fristgemäß gehalten hat.

Der s.g. Berechtigungsvertrag mit der GEMA wird i.d.R. für drei Jahre geschlossen. Wird der Vertrag innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf nicht gekündigt, so verlängert er sich automatisch. Der Vertrag sieht i.d.R. auch die Möglichkeit einer Teilkündigung hinsichtlich der Rechtsübertragung von Onlinenutzungen vor, so dass die Offline-Nutzungsart davon nicht betroffen ist. Zur Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei der GEMA nach §§ 313, 314 BGB ist die Rechtsprechung bisher nicht eindeutig (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.03.2011, 5 U 273/08).

Außer der Hauptforderung wird vom Abgemahnten die Bezahlung der Anwaltskosten als Aufwendungsersatz verlangt. Der geforderte Betrag soll allerdings nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden. Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.

Wissenswertes

Der Wunsch, den GEMA-Vertrag kurzfristig zu kündigen, ergibt sich häufig vor allem bei weniger bekannten Künstlern aus dem Bedürfnis, sich selbst auf You-Tube oder sonstigen Plattformen zu promoten. Da sie allerdings beim Abschluss ihres Berechtigungsvertrags die ausschließlichen Nutzungsrechte an die GEMA bereits übertragen haben, müssen auch die Urheber selbst in dem Fall mit Abmahnungen rechnen. Theoretisch könnte die Einräumung der Online-Verwertungsrechte aus dem GEMA-Vertrag im Sinne der Privatautonomie ausgeklammert werden. In der Praxis jedoch ist ein individueller Vertragsschluss bei der GEMA häufig nicht verwirklichbar.