GBR beenden, was mit noch laufenden Einnahmen?

1. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)
GBR beenden, was mit noch laufenden Einnahmen?

Eine Bekannte hat eine GBR mit Ihren Mann geführt. Die Fortsetzung der GBR ist aus persönlichen Gründen nicht mehr gegeben (Scheidung).
Meine Bekannte will die GBR beenden, kann das jedoch momentan nicht, da noch Einnahmen und Ausgaben durch abgeschlossene Verträge und deren Ausführung (Kurse) noch ca. 6 Monate laufen.
MfG



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"MfG
Bone123"

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meine Bekannte will die GBR beenden, <hr size=1 noshade>

Dann sollte der erste Blicke dem Gesellschaftsvertrag und den Kluseln zur Kündigung gelten.


Dann hätte man eine Diskussionsgrundlage.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

Sorry
Es gibt keinen Gesellschaftsvertrag oder gar Klauseln

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Dann gilt die gesetzliche Regelung (§ 723 BGB ) und sie kann sofort kündigen.

Die Wirksamkeit der Kündignung richtet sich dann danach, ob sie zur "Unzeit" erfolgt oder nicht.
Wenn also noch Vertäge/Aufträge gegenüber Kunden zu erfüllen sind, wäre die Kündigung deshalb möglicherwiese erst nach Abschluss der Vertäge/Aufträge wirksam.
Setzt man die Kündigung mit der "Brechstange" dennoch durch, schuldet man dem anderen den vollen Schadenersatz.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

auch wenn kein schriftlicher Gründungsvertrag zur Bildung der GbR geschlossen wurde, so wurde diese doch als Gewerbe angemeldet. Ohne schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien wird es im Innenverhältnis schwierig, Verantwortlichkeiten aus dem Weg zu gehen.

Im Außenverhältnis haftet jeder GbR-Inhaber mit seinem gesamten privaten Vermögen.

Um aus der GbR - wie hier offenbar ohne Einvernehmen des anderen Inhabers - raus zu kommen, ist eine Vielzahl von Maßnahmen erforderlich. Welche Maßnahmen zum erwünschten Erfolg führen, kann ohne genauere Kenntnis des Geschäftsumfangs nicht beurteilt werden.

Es ist zu raten, einen Fachanwalt für Gewerberecht / Gesellschaftsrecht hinzu zu ziehen. Das kostet Geld.

Es wäre der günstigste Weg, wenn die Parteien sich auf dem Weg zur Auflösung der GbR verständigen würden.



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""

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#5
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

Danke für die Beiträge:
Ein Gewerbe liegt natürlich vor.
Das Gewerbe besteht in der Organisation und Durchführung von Bildungslehrgängen. Also kaum Regressleistungen und wenig Grundmittel. Kundenstamm muss laufend neu geworben werden.
Eine Einigung mit Exmann wird es nicht geben, da er vermutlich die Firma alleine weiter führen will, obwohl Firmenidee von meiner Bekannten stammt.

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"MfG
Bone123"

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also kaum Regressleistungen <hr size=1 noshade>

Naja, keine Ahnung wie das Organisiert ist, aber wenn da ein Kurs ausfallen würde, kann der Schaden schon im 5stelligen liegen.

Wenn der Ex aber alles weiterführen will, sehe ich da kein Problem.
Dann sollte man zum DD.MM.JJJJ die GbR kündigen, per Einschreben oder in dem Falle besser per Zustellung durch Gerichtsvollzieher.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#7
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:
..., aber wenn da ein Kurs ausfallen würde, kann der Schaden schon im 5stelligen liegen.

Falsch:
Wenn ich z.B. einen Schreibmaschinenkurs organisiere mit Lehrkräften und Schulungsort usw, erhalte ich eine vereinbarte Geldsumme.
Sie kann zurück gefordert werden wenn die Lehrkraft zum Beispiel ausfällt. Mehr Haftung ist doch Unsinn.
quote:
Wenn der Ex aber alles weiterführen will, sehe ich da kein Problem.
Dann sollte man zum DD.MM.JJJJ die GbR kündigen, per Einschreben oder in dem Falle besser per Zustellung durch Gerichtsvollzieher.

So soll es ja nicht laufen.
Meine Bekannte kann mit Exmann nicht weiter arbeiten.
Muss aber selbst Geld verdienen und gleiche Tätigkeit in Form einer einfachen Gewerbeanmeldung weiter führen.
Wem gehört der Kundenstamm, die Lehrkräfte?
Kündigung der GbR ist nicht sofort möglich, da gemeinsam begonnene Arbeiten noch ca. 6 Monate laufen.




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"MfG
Bone123"

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sie kann zurück gefordert werden wenn die Lehrkraft zum Beispiel ausfällt. Mehr Haftung ist doch Unsinn. <hr size=1 noshade>

Dem Gesetzgeber ist das egal, der hat festgelegt, das der Schaden den Geschädigten zu ersetzen ist.

Wenn also ein Kurs woanders gebucht wird der teurer ist, wäre die Differenz dem Kursteilnehmer zu ersetzen.
Der Schulungsort wäre auch bezahlen (je nach vertraglicher Ausgestaltung).
Schadenersatz hört bei "Geld zurück an Kunden" nicht auf.



quote:<hr size=1 noshade>Wem gehört der Kundenstamm, die Lehrkräfte? <hr size=1 noshade>

Das wird nach der Kündigung im Rahmen der Auflösung bestimmt.
Entweder man einigt sich (z.B. mit Hilfe einese IHK-Schlichters) oder es geht vor Gericht.
Vermutlich wird jeder die Daten bekommen um sie zu nutzen.



quote:<hr size=1 noshade>Kündigung der GbR ist nicht sofort möglich, da gemeinsam begonnene Arbeiten noch ca. 6 Monate laufen. <hr size=1 noshade>

Kündigen kann man wie bereits geschrieben jederzeit, dann muss man halt das Kündigungsdatum entsprechend anpassen.

Die andere Möglichkeit, Auflösung durch Gesellschafterbeschluss, dürfte hier wohl mangels vernünftiger Kommunikation nicht anwendbar sein.



quote:<hr size=1 noshade>Meine Bekannte kann mit Exmann nicht weiter arbeiten. <hr size=1 noshade>

Ein gemeinsames Unternehmen in Form einer GbR hat nun mal keinen Ein/Aus-Schalter.
Insbesondere dann nicht, wenn es keinen ordentlichen Vertrag gibt.



quote:<hr size=1 noshade>Muss aber selbst Geld verdienen und gleiche Tätigkeit in Form einer einfachen Gewerbeanmeldung weiter führen. <hr size=1 noshade>

Solange die GbR besteht, gibt es ein Problem: Gesellschaftern der GbR
unterliegen einem Wettbewerbsverbot aus ihrer allgemeinen Treuepflicht.
Das kann man zwar auchschließen, aber ohne Vertrag ... Pech, dann gilt das Gesetz und die Rechtsprechung.

Wenn sie das also macht, kann der Ex ihr eine reinwürgen: erwirkt eine Unterlassung, er kündigt die GbR fristlos deswegen und fordert Schadenersatz.

Es gibt eine Möglichkeit das möglicherweise zu umgehen: man nutzt keine Materielien (Daten, Vorlagen, etc ...) der GbR. Sicher ist das aber nicht, wenn es vor Gericht geht.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

-- Editiert Harry van Sell am 03.01.2015 21:05

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#9
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

quote:
Meine Bekannte kann mit Exmann nicht weiter arbeiten.


Immerhin hatte sie jetzt schon über 1 Jahr Zeit, zu dieser Erkenntnis zu kommen.
So eine Scheidung passiert ja auch nicht aus heiterem Himmel.

Für die Betrachtung der rechtlichen Seite wäre es übrigens geschickter, den Punkt "Ex-Mann" incl. dem Emotionalen auszublenden.

Er ist ein Mitgesellschafter, die Regelungen sind egal, ob nun Ex-Mann, Papst oder sonstwer.

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#10
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:
Immerhin hatte sie jetzt schon über 1 Jahr Zeit, zu dieser Erkenntnis zu kommen

Stimmt so nicht, da sie in Scheidung liegt.
Wird wohl doch einen RA nehmen müssen.
Danke

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"MfG
Bone123"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Eine fachliche Beratung/Unterstüzung wäre anzuraten.
Gerade ohne schriftliche vertragliche Vereinbarungen kann das sonst schnell zum teuren Boumerang werden.

Vor allem kann der Anwalt an die Gegenseite auch ganz emotionslos anschreiben und agieren.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#12
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

Hallo "Bone123",

ohne schriftlich vereinbarte Verträge wird es schwierig für Sie. Diese sollten Sie, auf Nachfrage, doch vorlegen können.

MfG, soso55

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