Für eine Operation ins Ausland?

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Für eine Spezial-OP nach London – oder: Welche Kosten erstattet meine Krankenkasse für eine OP im Ausland?

Möchten Versicherte eine Spezial-OP in einem anderen EU-Staat durchführen lassen, sollten Sie einige Umstände einkalkulieren, um nicht unnötig auf Behandlungskosten sitzen zu bleiben. Versicherte sollten sich rechtzeitig gut informieren und sich rechtlich beraten lassen.

Das Bundessozialgericht hat am 17.02.2010 entschieden, dass Versicherte nicht ohne weiteres die gesamten Auslandskosten einer medizinischen Behandlung von Ihrer Krankenkasse erstattet bekommen. Nach Ansicht des Gerichts war es rechtmäßig, dem Kläger nur die Kosten zu erstatten, welche für die betreffende Operation in Deutschland angefallen wären (B 1 KR 14/09 R).

Vorherige Zustimmung der Krankenkasse zur Auslandsbehandlung erforderlich

Susanne S. ( Name geändert ) möchte sich in London einer Spezial-OP (einer Versorgung mit bioprothetischem Aortenklappenersatz) unterziehen, da sie meint, dort qualifizierter und spezialisierter behandelt werden zu können. Dies ist grundsätzlich möglich. Auch hier ist die Krankenkasse grundsätzlich zur Erstattung der Behandlungskosten eines medizinisch notwendigen Eingriffs gesetzlich verpflichtet. Wichtig ist jedoch, die Zustimmung der Krankenkasse vor der Behandlung am besten schriftlich einzuholen, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Fallstricke einer etwaigen Kostenbegrenzung

Susanne S. freut sich, ihre Krankenkasse hat „grünes Licht" gegeben. Nur schnell möchte sie die OP nun hinter sich bringen und liest daher das Schreiben ihrer Krankenkasse gar nicht erst zu Ende durch. Dies hat jedoch fatale Folgen: Sie überliest die Kostenbegrenzung durch ihre Krankenkasse. Hierdurch zeichnet sich die Krankenkasse von möglichweise im Ausland höheren Behandlungskosten frei.

Kostenbegrenzung der Krankenkasse rechtswirksam

Nach Ansicht von Susanne S. kann diese „Hintertür" nicht rechtswirksam sein. Sie beauftragt einen Anwalt mit dem Einklagen der Kostendifferenz in erheblichem Maße auf der Sie sitzen geblieben ist. Leider nicht mit Erfolg. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kann Kostenerstattung für eine Behandlung in anderen EU-Staaten höchstens in Höhe der Vergütung verlangt werden, die von der Krankenkasse bei einer Leistungserbringung in Deutschland zu tragen wäre.

Ein ausnahmsweise weitergehender Anspruch besteht nur dann, wenn eine hochspezialisierte und medizinisch notwendige Behandlung in Deutschland nicht zu erlangen gewesen wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Susanne S. muss daher die Differenz zu den deutschen Behandlungskosten alleine tragen. Durch eine rechtzeitige rechtliche Beratung wäre dies vermeidbar gewesen.