Für den Handwerker: Die Fertigstellungsbescheinigung - Worum es geht

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Fertigstellungsbescheinigung, Abnahme, Werkvertrag
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Folgende Situation: Der Kunde weigert sich das von Ihnen hergestellte Werk abzunehmen und beruft sich dabei auf dessen fehlerhafte Anfertigung. Die Folge: Mangels Abnahme wird die Rechnung nicht fällig und Sie kommen so ohne Weiteres nicht an den Lohn Ihrer Arbeit.

Bisher mussten Sie in solchen Fällen ein aufwendiges Klageverfahren anstrengen. Und sowas konnte sich in die Länge ziehen, da dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wurde, vor Gericht alle Mängeleinwände gegen das von Ihnen hergestellte Werk vorzubringen, was im Einzelnen dann durch aufwendige Sachverständigengutachten geklärt werden musste.

Anderes gilt nun für Verträge, die nach dem 30. April 2000 geschlossen wurden: Seitdem gibt es nämlich die Möglichkeit, die Abnahme durch eine Fertigstellungsbescheinigung zu ersetzen. Diese ist eine Erklärung eines unabhängigen Sachverständigen oder Gutachters mit dem Inhalt, dass das versprochene Werk hergestellt wurde und darüber hinaus frei von Mängeln ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage wird dem Werkunternehmer durch die Fertigstellungsbescheinigung die Möglichkeit eröffnet, einen sogenannten Urkundenprozess anzustreben. Der Urkundenprozess ist ein spezielles Verfahren der Zivilprozessordnung, in dem ein Urteil in relativ kurzer Zeit erstritten werden kann. Das Besondere an ihm ist, dass alle Tatsachen, die vor Gericht von Bedeutung sind, durch eine Urkunde belegt werden müssen. Die Fertigstellungsbescheinigung stellt eine solche Urkunde dar und kann daher im Prozess vorgelegt werden. Dem Besteller ist es seinerseits nicht möglich, die gesamten Mängel in einem Urkundenprozess vorzubringen, da eben nur Urkunden berücksichtigt werden.
Der Vorteil für Sie: Sie erhalten ein schnelles Urteil, der Vergütungsanspruch wird fällig und aus dem erlangten Urteil kann sofort vollstreckt werden. Insofern hat eine Fertigstellungsbescheinigung also die Rechtsfolgen, die mit der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber eintreten würden.

Aber Achtung! Auch wenn Sie im Urkundenprozess Recht bekommen, kann der Besteller weiterhin Einwände wegen der Fehlerhaftigkeit des Werkes geltend machen. Nur ist er gezwungen, ein sogenanntes Nachverfahren zu beantragen, in dem dann das Urkundenurteil geändert werden kann. Die Rechnung bleibt dann weiterhin fällig. Jedoch wird eine Änderung des Urkundenurteils in der Praxis eher selten vorkommen, da die Fertigstellungsbescheinigung ja von unabhängiger Seite ausgestellt wird und daher in der Regel von der Mangelfreiheit des Werkes ausgegangen werden kann.

Was bei der Erteilung einer Fertigstellungsbescheinigung geschieht, wer genau diese ausstellen darf und wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, soll im Folgenden dargestellt werden.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Für den Handwerker: Die Fertigstellungsbescheinigung - Worum es geht
Seite  2:  Wann kann eine Fertigstellungsbescheinigung ausgestellt werden?
Seite  3:  Wie läuft das Verfahren ab?
Seite  4:  Wer kommt für die Kosten auf?
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