Für Eltern besteht in Filesharing-Fällen keine Haftung für ihre volljährigen Kinder

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Wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Thema Filesharing

Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Falls sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller.

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Der Beklagte hat zwar die Unterlassungserklärung abgegeben, verweigerte jedoch die Zahlung der verlangten Kosten

In der zugrunde liegenden Abmahnung wurde behauptet, das am 12.6.2006 über den Internetanschluss des Beklagten 3.749 (!) urheberrechtlich geschützte Werke verfügbar gemacht wurden. Daraufhin gab der Beklagte zwar die strafbewährte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung.

Stiefsohn räumt ein, Tauschbörsenprogramm auf den Computer heruntergeladen zu haben

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 Euro in Anspruch. Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Vielmehr habe sein Stiefsohn (damals 20 Jahre alt) die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht, was selbiger auch einräumte.

Die Vorinstanzen geben den Klägern Recht, und bejahen somit auch eine anlasslose Aufklärungspflicht des Beklagten

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 Euro zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.

Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich.

Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme.

Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte über Tauschbörsen und deren etwaige Rechtswidrigkeit aufzuklären, und ihm die Nutzung ggf. zu untersagen.

Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.

Anschlussinhaber muss erst aufklären, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.

Da zwischen Familienangehörigen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und der Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen.

Dies gilt erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte (zB Abmahnung, vorheriges Filesharing) für eine bevorstehende Verletzung hat.

Erst dann muss der Anschlussinhaber Maßnahmen ergreifen, welche eine Rechteverletzung verhindern. 

Dieses Urteil wird wohl auf gerichtliche Filesharing-Fälle im Jahr 2014 keine unerhebliche Wirkung haben.

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