Führungszeugnis Beleg art O

5. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12330.05.2015 00:52:01
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)
Führungszeugnis Beleg art O

Hallo,

Ich versuche mein Anliegen kurz zu schildern
Ende 2011 Hausdurchsuchung wegen urkundenfälschung und internetbetrug...2 anzeigen,wurden hinterher zusammen gefasst Ergebnis 80 ts je 10 Euro...Mitte 2014 strafbefehl wegen geringfügigen betrug...auch dies fand übers Internet statt...Ergebnis 35ts je 10 Euro

Nun zum Problem...ich mache eine Ausbildung zur Altenpflege stehe kurz vorm Examen...das erste führungszeugnis war anscheinschend ohne Eintrag.jedenfalls wurde von Seiten der Bezirksregierung, nichts beanstandet.wie sieht das jetzt aus,war alles umsonst.ich bin eine super Schülerin und habe echt Angst,das ich nicht zugelassen werden.Habe heute bei der Bezirksregierung angerufen und es ein wenig geschildert.die Dame meinte solange es keinen Einfluss auf das vertrauen hat,werde ich zugelassen.Sie lassen sich die Akten dann kommen und lesen es sich durch.Ich soll nur sehen,das die strafen bis dahin getilgt sind.falls ich ratenzahlung ausgemacht habe,solle ich es bis dahin komplett bezahlt haben,weil ich sonst die staatliche Zulassung nicht bekomme

Ich kriege keinen klaren Kopf und habe Angst,das alles umsonst war.stehen die Geldstrafen vom strafbefehl drin?

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

stehen die Geldstrafen vom strafbefehl drin? Die erste nicht (mehr), die zweite schon. Aus der Tatsache, daß da eine einzelne Strafe von unter 91 TS steht, kann sich ein Arbeitgeber, wenn er sich auskennt, allerdings auf das Vorhandensein einer zweiten Strafe schließen.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 05.01.2015 21:49

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12330.05.2015 00:52:01
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)

Der strafbefehl kam von der ersten erst 2012 irgendwann am Anfang...woraus schließt du,das die erste dann nicht drin steht?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Sorry - ich dachte, 2011 war das Urteil. Wenn die Verurteilung Anfang 2012 war, steht sie noch drin und wird demnächst (nach 3 Jahren halt) gelöscht.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.05.2015 00:52:01
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)

Dies bedeutet dann,das die Ausbildung völlig umsonst war und ich nicht zugelassen werde?

Sie bleibt also immer drei Jahre bestehen?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Dies bedeutet dann,das die Ausbildung völlig umsonst war und ich nicht zugelassen werde? Soll ich Ihnen jetzt die Zukunft vorhersagen? Sie stecken doch gerade drin in der Materie und Sie haben keine klare Antwort erhalten - woher soll ich das also wissen? Allerdings dürften zwei Vorstrafen wegen Eigentumsdelikten tatsächlich keine wirkliche Empfehlung sein...
Sie bleibt also immer drei Jahre bestehen? Sie bleibt mindestens drei Jahren bestehen - u. U. auch länger. Geldstrafen dieser Höhe werden aber stets nach 3 Jahren gelöscht.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.05.2015 00:52:01
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)

Könnte ich irgendwie die Löschung erwirken oder ist dies nicht möglich? Wenn ja an wenn muss ich mich wenden?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Vergessen Sie es - solche Anträge sind chancenlos.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.357 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.