Führt Abmahnung zu Verzicht auf Kündigungsrecht des Arbeitgebers?

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Führt Abmahnung zu Verzicht auf Kündigungsrecht des Arbeitgebers?

Arbeitgeber verzichten mit einer "Abmahnung" nicht zwingend auf ihr Kündigungsrecht

Erhält ein Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens ein mit "Abmahnung" überschriebenes Schreiben, so kann daraus nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, der Arbeitgeber verzichte auf sein Kündigungsrecht. Ein solcher Verzicht kann nur dann angenommen werden, wenn eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Arbeitgeber die Angelegenheit mit dem Schreiben als "erledigt" betrachtet, so das Bundesarbeitsgericht in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung. Von einem solchen Verzicht kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber sich ausdrücklich weitere Schritte vorbehalten hat.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer im Betrieb einen Sack Milchpulver im Wert von ca. 50,00 Euro gestohlen. Nachdem er diese Tat eingeräumt hatte, erhielt er ein mit "Abmahnung" überschriebenes Schreiben. In diesem Schreiben wurde der Sachverhalt geschildert und bewertet. Außerdem hieß es dort wörtlich: "Sie wurden über Ihr Fehlverhalten entsprechend informiert. Der Betrieb behält sich weitere rechtliche Schritte aus Ihrer Pflichtverletzung vor." Drei Tage später wurde ihm wegen des Diebstahls fristlos gekündigt.

Luis Fernando Ureta
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Der Arbeitnehmer klagte erfolglos mit dem Argument, sein Arbeitgeber habe durch die "Abmahnung" auf sein Kündigungsrecht verzichtet. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass hier kein Verzicht auf das (unstreitige) Kündigungsrecht vorlag. Dieser Verzicht setze voraus, dass der Arbeitgeber deutlich und unzweifelhaft zu erkennen gibt, dass er den Pflichtverstoß mit dem Schreiben als ausreichend sanktioniert und die Sache als "erledigt" ansieht.

Hier war das Schreiben zwar als "Abmahnung" überschrieben, es enthielt jedoch keinerlei Sanktion, sondern lediglich eine Umschreibung der Gegebenheiten. Zudem hatte der Arbeitgeber sich ausdrücklich weitere Schritte vorbehalten.

BAG 6.3.2003, 2 AZR 128/02

Praxistip:

Das Urteil verdeutlicht, welche Probleme im Arbeitsalltag mit einer "simplen" Sache wie der Abmahnung verbunden sind. Da die Abmahnung regelmäßig die notwendige Vorstufe für eine Kündigung bildet, führen Fehler die dort gemacht werden, schnell zu einer Unwirksamkeit der Kündigung.
Für Arbeitgeber gilt, dass sie sich vor dem Verfassen einer Abmahnung erkundigen sollten, wie diese zu formulieren ist. Hierzu gibt es auch zahlreiche "Kochbücher" mit Hinweisen. Idealerweise sollte man sich einmal von seinem Anwalt ausführlich beraten lassen und dann verschiedene Mustertexte für Ermahnung und Abmahnung anlegen.
Arbeitnehmer ihrerseits sollten insbesondere im Rahmen einer Kündigung darauf achten, ob nicht die vorangegangene Abmahnung angegriffen werden kann. Diese sind häufig unpräzise formuliert ("Wegen der Ihnen bekannten Vorfälle.. .") oder erhalten gar eine Aufzählung von verschiedenen Sachverhalten. Wird die Abmahnung zu Fall gebracht, bricht zumeist auch die darauf basierende Kündigung in sich zusammen.

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