Hallo. Person X ist 29 und hat nie einen Führerschein
besessen. 2016 wurde sie mit 1,5 Promille auf dem Fahrrad erwischt (auffällig gefahren) und zu 30 Tagessätzen verurteilt. Letztes Wochenende wurde sie erneut auf dem Fahrrad erwischt, diesmal mit 2,2 Promille Atemalkohol. Die Fragen hierzu sind: 1. Kann Person X auf schuldunfähig plädieren und so auf eine geringere Strafe wegen Vollrausches hoffen? Und ginge das ohne Hauptverhandlung? Falls nicht, was sind die Kosten für eine Hauptverhandlung? 2. Wenn Person X demnächst den Führerschein machen wollte, müsste sie zur MPU? Falls ja, nach welcher Frist könnte sie ihn machen ohne MPU? 3. Kann Person X einfach so eine Geldstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe umwandeln oder geht es erst nach fruchtloser Vollstreckung? Vielen Dank für die Antworten schonmal
-- Editiert von Moderator am 28.11.2017 13:27
-- Thema wurde verschoben am 28.11.2017 13:27
Führerschein machen nach Trunkenheit im Verkehr?
28. November 2017
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Frage vom 28. November 2017 | 00:35
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Führerschein machen nach Trunkenheit im Verkehr?
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#1
Antwort vom 28. November 2017 | 06:14
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
Zitat:1. Kann Person X auf schuldunfähig plädieren und so auf eine geringere Strafe wegen Vollrausches hoffen?
Nein, Schuldunfähigkeit geht im Regelfall erst bei 3,0 Promille los. Außerdem wird man im schuldunfähigen Zustand kaum noch Fahrrad fahren können. Abgesehen davon fällt eine Strafe wegen Vollrausches auch nicht zwingend geringer aus, als wegen der eigentllichen Tat.
Zitat:Und ginge das ohne Hauptverhandlung? Falls nicht, was sind die Kosten für eine Hauptverhandlung?
Die Verurteilung wegen Trunkenheit geht auch ohne Hauptverhandlung, ja. Die Gerichtskosten für eine HV bei der hier zu erwartenden Strafe betragen 140,00 EUR. Dazu kommen Auslagen für ggf. zu ladende Zeugen und die Kosten des Gutachtens (Blutentnahme)
Zitat:2. Wenn Person X demnächst den Führerschein machen wollte, müsste sie zur MPU?
Die Frage ist nicht ernst gemeint, oder ??
Abgesehen davon wird sie "demnächst" sicherlich keinen Führerschein machen, da das Gericht zieml. sicher eine sog. isolierte Sperre nach § 69a Abs.1 S.3 StGB anordnen wird. Das geht abweichend von § 69 , Abs. 1 Satz 1 iVm. § 69a, Abs. 1 Satz 1 StGB auch bei extrem besoffenen Fahrradfahren.
Zitat:Falls ja, nach welcher Frist könnte sie ihn machen ohne MPU?
Wenn eine isolierte Sperre angeordnet wird, frühestens nach 15 Jahren ohne MPU, § 29(1)3a iVm. (5) StVG .
Zitat:Kann Person X einfach so eine Geldstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe umwandeln oder geht es erst nach fruchtloser Vollstreckung?
Person X kann gar nichts "umwandeln". Wenn Person X eine Geldstrafe nicht zahlt, wird die Staatsanwaltschaft das Umwandeln übernehmen, indem sie eine Ladung zum Strafantritt verschickt. Ob vorher eine Vollstreckung versucht wird, hängt davon ab, ob das sinnbringend erscheint. Wenn es was zu vollsstrecken gibt (z.B. Lohnpfändung beim Arbeitgeber), wird das natürlich getan. Man sollte sich mehrere Monate Knast aber auch nicht so prickelnd vorstellen... Es sei denn, man hat bereits ausreichend Hafterfahrung. Dann tut es wohl nicht ganz so weh...
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