Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung

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Die grobe Beleidigung des Vorgesetzten durch einen Arbeitnehmer rechtfertigt im Allgemeinen eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dies muss jedoch nicht immer die Konsequenz eines entsprechenden Verhaltens sein. Auch in einem Fall, in welchem der Vorgesetzte als "Arschloch" betitelt und gleichzeitig körperliche Gewalt angedroht wird, hat eine Interessenabwägung im Einzelfall stattzufinden. Hierbei sind sowohl der Verlauf des betreffenden Dialogs als auch das weitere Geschehen maßgeblich.

So entschied die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 23.03.2010 (Az. : 5 Sa 254/09) das Folgende:

"Im Rahmen der abschließenden Interessenabwägung ist es für das Gericht entscheidend, dass die Beklagte objektiv in der Lage ist, mit dem Kläger weiter gedeihlich zusammen zu arbeiten. Der Kläger ist zwar - wenn man das einmal so ausdrücken darf - ein schwieriger Zeitgenosse. Unter anderem neigt er wohl dazu, auf kleinste Fehler seiner Vorgesetzten übertrieben zu reagieren. Daraus folgt aber nur, dass der Kläger nicht in allen Kolonnen der Beklagten einsetzbar ist, sondern nur dort, wo es Poliere gibt, die den Kläger "zu nehmen wissen", wie man das umgangssprachlich so treffend formulieren kann.

Das damit verbundene Ausmaß der Einschränkung seiner Einsetzbarkeit muss die Beklagte hinnehmen. Es gehört zu den üblichen Problemen beim Arbeiten in Kolonnen, dass manche Kollegen oder manche Arbeitnehmer und Vorgesetzte einfach nicht miteinander können. Darauf kann man bei der Einteilung der Kolonnen Rücksicht nehmen. Ernsthafte betriebliche Störungen gibt es nur, wenn einzelne Arbeitnehmer in gar keine Kolonne oder nur noch in eine einzige Kolonne integriert werden können. Dass dies für den Kläger zutrifft, kann nicht festgestellt werden. Insoweit hat das Gericht ergänzend berücksichtigt, dass die Beklagte der Einlassung des Klägers, mit seinem Stammpolier Herrn Sch. gebe es keine Probleme, nicht entgegengetreten ist." (zitiert nach juris)

Man sieht also, auch in einem scheinbar eindeutigen Fall wie dem Vorliegendem, in dem der Vorgesetzte mit den Worten "Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse" grob beleidigt wurde, kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles, also auch das vorhergehende und nachfolgende Geschehen an. Erst nach Prüfung des genauen Sachverhaltsumfangs lässt sich entscheiden, ob die konkrete Beleidung eine außerordentliche, fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermag.