Fristlose Kündigung möglich, wenn Vereinbarung im Mietvertrag nicht eingehalten werden kann?

22. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
go482597-29
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung möglich, wenn Vereinbarung im Mietvertrag nicht eingehalten werden kann?

Hallo,

wir haben eine EG-Wohnung in Mehrparteienhaus gemietet. Vermieter hat Sondernutzungsrecht für den Garten an der Wohnung. Im Mietvertrag wurd uns zugesichert, den Garten kindgerecht einzäunen zu dürfen. Nach Unterzeichnung kommt die Info, dass Eigentümergemeinschaft zustimmen muss (was wir nicht wussten). Versammlung ist erst im Oktober und ich fürchte, der Antrag wird abgelehnt. Ergibt sich aus dieser Misere denn irgendein Vorteil für uns (z.B. fristlose Kündigung). Ohne die Gartennutzung hätten wir die Wohnung nicht genommen, und für unserer kleine Tochter ist es unabdingbar, dass der Garten eingezäunt ist.

Vielen Danke für jede Info vorab.

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung sehe ich hier nicht. Sollte die Umsetzung der vertraglichen Zusage tatsächlich unmöglich sein, so sind aber nach meiner Einschätzung Schadenersatzansprüche möglich. Das betrifft insbesondere die Umzugskosten für den ungeplanten zusätzlichen Umzug.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go482597-29):
und für unserer kleine Tochter ist es unabdingbar, dass der Garten eingezäunt ist.

Warum?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von go482597-29):
für unserer kleine Tochter ist es unabdingbar, dass der Garten eingezäunt ist.

Wie schon oben die Frage gestellt wurde, warum denn muss man wegen der Tochter einzäunen?
Auch mit einem Zaun besteht die Aufsichtspflicht weiterhin.

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Ob das Kind einen Zaun braucht, ist zweitrangig und wäre eine Frage für ein Elternforum.
Hier geht es aber darum, dass dem Mieter eine schriftliche Zusage des VM vorliegt, die der nicht einhalten kann. hh hat die Antwort ja schon gegeben.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung sehe ich hier nicht. Sollte die Umsetzung der vertraglichen Zusage tatsächlich unmöglich sein, so sind aber nach meiner Einschätzung Schadenersatzansprüche möglich. Das betrifft insbesondere die Umzugskosten für den ungeplanten zusätzlichen Umzug.


Stimmt, wobei sich mir die Frage stellt, warum man umziehen MUSS? Das Kind sollte ja wohl nicht 24 Std im Garten geparkt werden, unbeaufsichtigt. Ob das eine Kündigung und die damit verbundenen Umzugskosten schadensersatztechnisch rechtfertigt, halte ich für fraglich.

-- Editiert von AltesHaus am 23.01.2018 10:49

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Letztlich wird es darauf ankommen, in welchem Maße die Möglichkeit zur Einzäunung für den Mieter entscheidungsrelevant bei der Anmietung dieser Mietsache war.

Wenn der Mieter explizit den Vermieter gebeten hat, den Punkt mit in den schriftlichen Mietvertrag aufzunehmen (normal ist das ja nicht), dann spricht das schonmal dafür, dass ihm dies wichtig war. Bleibt dann die Einschätzung, ob der Mieter ohne diese Zusicherung die Mietsache gemietet hätte und ob die Mietsache für ihn durch die geänderten Zustände zumutbar ist. Wenn nein, dann war die falsche Zusicherung des Vermieters ursächlich für einen Schaden (doppelter Umzug), den der Vermieter dann zu tragen hätte.

Mir ist nicht klar, auf welcher Basis hier eine Abwägung erfolgen würde. Für den Normalmieter wäre die Mietsache sicherlich auch ohne Garteneinzäunung zumutbar. Den Unterschied macht hier, wenn dieser Mieter bei Anmietung auf die entsprechende Zusicherung bestanden hat. Das mag die Abwägung verschieben.

Eine fristlose Kündigung sehe ich auch nicht. Möglicherweise könnte man in Richtung arglistige Täuschung denken. Dazu müsste man entweder beweisen, dass der Vermieter wissentlich eine Zusicherung gegeben hat, die er nicht garantieren kann. Vielleicht reicht auch grobe Fahrlässigkeit, d.h. dass der Vermieter bei ausreichender Sorgfalt es hätte wissen müssen. Aber das ist sicherlich ein kompliziertes Thema.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Mir ist nicht klar, auf welcher Basis hier eine Abwägung erfolgen würde

Unerheblicher Mangel und erheblicher Mangel, wie real war die entscheidungsrelevanz aus objektiver Sicht.



Zitat (von AltesHaus):
Das Kind sollte ja wohl nicht 24 Std im Garten geparkt werden, unbeaufsichtigt.

Selbst wenn der Mieter das nur für eine wesentlich kürzere Zeit in Betracht ziehen würde, wäre das wohl eher ein Fall fürs Jugendamt als für eine Mietminderung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Selbst wenn der Mieter das nur für eine wesentlich kürzere Zeit in Betracht ziehen würde, wäre das wohl eher ein Fall fürs Jugendamt als für eine Mietminderung.


Wahr gesprochen.

Zitat (von Harry van Sell):
Unerheblicher Mangel und erheblicher Mangel, wie real war die entscheidungsrelevanz aus objektiver Sicht.


Aus diesem Grund halte ich auch eine Kündigung (gleich welcher Art) auf Kosten des VM für überzogen. Kündigen kann man natürlich fristgerecht, oder sich Gedanken darüber machen (das würde ich jetzt), wie man sein Kind anderweitig adäquat einzäunen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Hier geht es aber darum, dass dem Mieter eine schriftliche Zusage des VM vorliegt, die der nicht einhalten kann.

Stimmt.

Nur ob er überhaupt Schadenersatz leisten muss - gar in Form aller Kosten die ein erneuter Umzug verursacht - hängt halt an der Antwort auf das "warum".

Denn auch die mieterfreundlichen Richter werten in der Regel durchaus den Bezug zur Realität wenn es darum geht ob der Mangel nun zu Minderung oder anderem Schadenersatz berechtigt.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

@Harry: Die Postings von dir sowie 0815frager und alteshaus klingen zumindest für mich eher nach Vorwurf denn nach Rechtseinschätzung. Klar, kann man machen. Bringt glaube ich nur nicht wirklich was.

Zur Einschätzung: Es ist durchaus relevant, welche Bedeutung die Einzäunung für einen "normalen" Mieter hat. Aber das ist ja nun bei weitem nicht alles, denn hier geht es vermutlich nicht um einen normalen Mieter. Irgendwie ist diese Zusicherung ja in den Mietvertrag gelangt und das ist mit einiger Sicherheit auf den Mieter zurückzuführen. Je nachdem mit welcher Vehemenz dies gefordert wurde, wäre eine fehlende Einzäunungsmöglichkeit dann doch sehr schwerwiegend. Und dann ist es wurscht, warum der Mieter nun genau dies wünscht.

Wenn ich ein rotes Auto bestelle, dann muss ich auch kein grünes akzeptieren. Wobei das aktuell vielleicht ein schlechtes Beispiel ist, wenn ich an den Dieselskandal denke.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Und dann ist es wurscht, warum der Mieter nun genau dies wünscht.

Nö, denn wenn der Wunsch des Mieters vollkommen absurd ist, wird das schon relevant sein.
Deshalb ja auch die überzeichneten Postings von Altes Haus und mir.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Selbst wenn der Mieter das nur für eine wesentlich kürzere Zeit in Betracht ziehen würde, wäre das wohl eher ein Fall fürs Jugendamt als für eine Mietminderung.


Seit wann dürfen Kinder nicht mehr alleine im Garten spielen?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von cauchy):
Und dann ist es wurscht, warum der Mieter nun genau dies wünscht.

Nö, denn wenn der Wunsch des Mieters vollkommen absurd ist, wird das schon relevant sein.
Deshalb ja auch die überzeichneten Postings von Altes Haus und mir.


Man darf auch absurde Wünsche vertraglich fixieren. Den Vertragspartner entlastet das nicht.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Man darf auch absurde Wünsche vertraglich fixieren. Den Vertragspartner entlastet das nicht.


Es rechtfertigt mE keine fristlose Kündigung, normal kündigen kann der TE ja eh und schadensersatzpflicht wegen eines Zaunes, welcher, wenn überhaupt gebraucht, dann nur temporär, ist mMn nicht durchsetzbar.

Aber nur zu, bekräftigt die Mieter mit solchen Ideen, das wird die Anwälte freuen.

WIe willst du denn eine fristlose Kündigung begründen. ... da bin ich mal wirklich gespannt, wie du die Unzumutbarkeit der Fortführung darlegst.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
WIe willst du denn eine fristlose Kündigung begründen. ... da bin ich mal wirklich gespannt, wie du die Unzumutbarkeit der Fortführung darlegst.
Eine fristlose Kündigung wurde bisher von keinem Antworter für durchsetzbar gehalten. Es geht um die Fragen, ob der Vermieter Schadensersatz auch bei einer fristgemäßen Kündigung zahlen müsste oder ob das ganze Mietverhältnis sogar wegen arglistiger Täuschung angefochten werden könnte.

Und diese Fragen wird man aufgrund ihrer Komplexität wohl nicht eindeutig beantworten können. Wir können natürlich unsere Meinungen hier kundtun. Einen Rechtstreit sollte aber niemand auf diese Meinungen aufbauen. Also entweder kommt der Teilnehmer zu dem Schluss, dass es eh nichts bringt, oder er sollte einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen. Der wird dann seine Meinung kundtun, die dann zumindest mal die eines Fachmanns ist. Basierend auf dieser Meinung würde der Teilnehmer dann entscheiden müssen, wie er vorgehen möchte.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von go482597-29):
Im Mietvertrag wurd uns zugesichert, den Garten kindgerecht einzäunen zu dürfen.


Gibt es möglicherweise Streit um die Art und Weise des beabsichtigten Zauns? Unter einer kindgerechten Einzäunung könnte man ja z.B. auch temporär anzubringende Abgrenzungen, die keiner Genehmigung unterliegen, verstehen.

Was sagen die örtlichen Bauvorschriften zur Einfriedung aus?


Schon mal ausgelotet, was die Eigentümergemeinschft mittragen würde?

Berry

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#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Den Ansatz von Berry wuerde ich auch als zunächst zielführend sehen.
Ich hab nichts geschrieben, was ich von einer fristlosen Kuendigung hier halte. Ich habe lediglich gesagt, im Garten spielende Kinder kein Fall fürs Jugendamt sind und der Darstellung von Harry und AH widersprochen, dass der VM zugesicherte Eigenschaften einseitig folgenlos streichen darf.

Dass suggerieren eure Post naemlich: oh geht nicht? Pech!

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
der Darstellung von Harry und AH widersprochen, dass der VM zugesicherte Eigenschaften einseitig folgenlos streichen darf.

Hat nur keiner von uns beiden behauptet ...


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