Fristlose Kündigung mit mehreren Gründen

10. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)
Fristlose Kündigung mit mehreren Gründen

Hallo zusammen,

eine Freundin von mir (alleinerziehend, 2 Kinder, Hartz4) hat folgendes Problem. Sie hat Ende Dezember die fristlose Kündigung Ihrer Wohnung bekommen. Begründet wurde das ganze folgendermaßen:

- Wiederholte Mietrückstände
- Unwahre Angaben
- nicht gemeldeter Wasserschaden
- defekte Fenstergriffe die nicht angezeigt wurden

Die Mietrückstände sind entstanden weil meine Bekannte eine Mieterhöhung und die letzte Betriebskostenabrechnung nicht beim Amt eingereicht hat. Dies wurde jetzt nachgeholt und das Amt hat die Rückstände bereits alle bezahlt.

Unwahre Angaben - Meine Bekannte hatte eine Übersicht ihres Mietkontos und der Betriebskostenabrechnung angefragt. Dieser Bitte ist der Vermieter nachgekommen und hat diese per Einschreiben verschickt. Meine Bekannte hat den Brief aber übersehen, ignoriert, verschlampt. Nach der nächsten Mahnung des Vermieters hat sie ihm mitgeteilt das sie zum Ausgleich des Rückstands immer noch die angeforderten Unterlagen braucht die ihr noch immer nicht übersandt wurden. Da er die Unterlagen aber nachweislich verschickt hatte unterstellt er meiner Bekannten nun diese "unwahre Angabe" obwohl eigentlich eher Schlampigkeit.

Nicht gemeldeter Wasserschaden - Hier kam es 2016 zu einem Wasserschaden an der Decke (Dachgeschosswohnung). Dieser wurde vom Hausmeister inspiziert und anschließend auch von einem durch Hausmeister oder Hausverwaltung beauftragten Malermeister angeschaut. Repariert oder renoviert wurde aber nichts.

Defekte Fenstergriffe - Im Laufe der letzten 10 Jahre sind einige Fenstergriffe verschlissen und öffnen jetzt nicht mehr korrekt.
Meine Bekannte hat jetzt kürzlich 4 oder 5 Fenstergriffe auf einmal an die Hausverwaltung als defekt gemeldet.

Ist die fristlose Kündigung trotz Ausgleich der Mietschulden noch immer in Kraft?
Sind die restlichen 3 Gründe so gravierend das diese eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

Vielen Dank!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von Start4u):
das sie zum Ausgleich des Rückstands immer noch die angeforderten Unterlagen braucht


Sind die Rückstände denn nun ausgeglichen? Mit der Übergabe des Einschreibens ist die Post bei ihrer Bekannten eingegangen. Ob sie sie nun ignoriert oder verschlampt oder was auch immer, ist ihr eigenes Problem. Dadurch müssen die Rückstände aber nicht gestundet werden. Miete und Nebenkosten zu bezahlen sollte oberste Priorität sein, noch vor Handyverträgen usw.

Für mich hört es sich an, als wenn da sowieso irgendwie noch was anderes im Hintergrund laufen würde.

Jedes für sich alleine, außer den Rückständen bei Miete und Betriebskosten, würde kaum zur fristlosen Kündigung reichen, aber wie gesagt, da scheint es noch eine Geschichte im Hintergrund zu geben. Für eine fristlose Kündigung reichen Mietrückstände, wenn sie zweimal hintereinander mit einer Miete im Rückstand ist. Sie kann es einmal durch sofortige Zahlung heilen, die Frage ist also, hat es bereits in der Vergangenheit Probleme bei der Mietzahlung gegeben?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Ja, die Rückstande sind komplett beglichen. Eigentlich wird die Miete auch immer direkt vom Amt bezahlt. Sie hat scheinbar einfach nicht die Mieterhöhung an das Amt weitergegeben sowie Betriebskostennachzahlungen. Bei der eigentlichen Miete dürfte es nie Probleme gegeben haben. Jedoch haben sich die Betriebskostennachzahlungen und auch die Differenz der Erhöhung über knapp 12 Monate zu einer ordentlichen Summe aufgestaut haben. Knapp 2.500 €
Eine fristlose Kündigung gabe es bisher aber nicht.

Und ja, da ist definitiv noch mehr in der Vergangenheit vorgefallen. Wahrscheinlich will mir meine Bekannte auch nicht alles erzählen oder weiß es größtenteils auch selbst nicht mehr. Der Kontakt mit dem Vermieter gestaltet sich schwierig. Was auch nachvollziehbar ist bei einer so unzuverlässigen Mieterin. Ich versuche nur gerade zu retten was zu retten ist. Und will primär die fristlose Kündigung aus der Welt schaffen.

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Wenn Sie idealerweise noch - vielleicht durch Zeugen oder Dokumente - nachweisen kann, dass sie den Wasserschaden gemeldet hat (wenn nichts unternommen wurde, war es offenbar nicht so schlimm), dann sehe ich persönlich eigentlich keinen Raum für eine fristlose Kündigung. Wurde schlimmstenfalls auch noch hilfsweise ordentlich gekündigt?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Da die Miete vom "Amt" übernommen wird, wird vermutlich Anspruch auf Beratungshilfe existieren. Die Mieterin sollte unverzüglich beim Amt vorsprechen und sich dort nach den Möglichkeiten der Rechtsberatung erkundigen. In den meisten Bundesländern kostet dann die Erstberatung bei einem lokalen Anwalt den Bedürftigen selber nur noch 15 Euro. Die sollte man dann investieren und mit allen Unterlagen den Anwalt zur Kündigung befragen.

Aber Achtung: Das ganze ist möglicherweise zeitkritisch. Bitte nicht noch ewig rumlamentieren oder wieder etwas verschlampen. Wenn das Mietverhältnis gerettet werden soll, dann muss wirklich unverzüglich gehandelt werden. Heisst morgen früh ab zum Amt und so schnell wie möglich eine Beratung bei einem Anwalt bekommen.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@cauchy

Beratungshilfeschein gibts beim zuständigen Antsgericht, dass das JC solche verteilt war mir neu.

Waren die Rückstände höher als eine Monatsmiete?

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Beratungshilfeschein gibts beim zuständigen Antsgericht, dass das JC solche verteilt war mir neu.
Dennoch wird das JC hoffentlich weiterhelfen und die Mieterin an die richtige Stelle verweisen. Wikipedia sagt, dass in Bremen und Hamburg statt Beratungshilfe eine öffentliche Rechtsberatung existiert. Da ich da nicht wohne, habe ich davon keine Ahnung. Und bevor die Mieterin ewig rumirrt, würde ich zumindest hoffen, dass das JC den richtigen Ansprechpartner kennt.

Eigentlich wollte ich auch hauptsächlich darauf hinaus, dass die Mieterin nicht weiterschlampen sollte. Die fristlose Kündigung ist nun schon mindestens 10 Tage im Briefkasten. Da hätte schon längst etwas geschehen sollen.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Dennoch wird das JC hoffentlich weiterhelfen


Nein werden die nicht, die werden auch an das AG verweisen, ist leider so.

Fraglich ist, ob die fristlose überhaupt greift. Rechtsberatung wäre gut.

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#8
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Sehe ich auchso. Wenn die Dame sich zügig bewegt Richtung Beratungsschein und Anwalt, wird der die Kuendigung abbuegeln koennen.

Uebrigens der VM hat ihr die Unterlagen nicht nachweislich geschickt. Ein Einschreiben beweist lediglich , dass ein Umschlag bei der Post abgegeben wurde.
Bei Uebergabe einschreiben auch noch, dass ein Umschlag angekommen ist.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13990x hilfreich)

Und die Lady sollte über das, was hier der Fragesteller nicht weiss, bitte den Anwalt oder aber die Beratungsstelle informieren. Und es nicht dort auch noch verschlampen, was ja wohl eine spezielle Spezialität von ihr zu sein scheint.

wirdwerden

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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Gab es vielleicht vorher auch schon mal eine Kündigung wegen Mietrückständen ?
Die Schonfrist nach § 569 Ziffer 3 Abs.2 BGB kann verbraucht sein, denn

Zitat:

Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Gab es vielleicht vorher auch schon mal eine Kündigung wegen Mietrückständen ?
Die Schonfrist nach § 569 Ziffer 3 Abs.2 BGB kann verbraucht sein, denn
Zitat:

Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.


Da gilt es zu berücksichtigen, dass hier die Miete direkt vom Amt an den VM gezahlt wird. Da haben das eine und das andere Gericht dann schon Schwierigkeiten eine Räumungsklage duchzuwinken, wenn das Amt dazwischensteht. Sei hat ja nix zurückbehalten und anderweitig ausgegeben, hier scheint es eher um eine Art von Verkümmerung der Selbstständigkeit zu sein, oft zu beobachten bei Menschen, die über einen längeren Zeitraum Transfergelder beziehen.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13990x hilfreich)

Da hast Du einen Denkfehler. Schuldner bleibt immer der Mieter. Es hat nur jemand anderes die Abwicklung übernommen. Mehr ist das nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Da hast Du einen Denkfehler. Schuldner bleibt immer der Mieter. Es hat nur jemand anderes die Abwicklung übernommen. Mehr ist das nicht.


Das ist mit nicht entglotten, jedoch haben wir die Erfahrung gemachtg, dass das eine oder andere Gericht mit dem Durchwinken der Räumungsklage nicht ganz so willfährig ist, wenn das JC involviert war.

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#14
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das sehe ich wie AltesHaus. Verzug des JC ist nicht unmöglich, aber auch nicht trivial.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
jedoch haben wir die Erfahrung gemachtg, dass das eine oder andere Gericht mit dem Durchwinken der Räumungsklage nicht ganz so willfährig ist, wenn das JC involviert war.

Wenn das JC an der Verzögerung schuld war, sind die Gerichte durchaus gnädiger.
Wenn der Schuldner schuld war eher nicht (auch wenn die Zahlung vom JC kam).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn das JC an der Verzögerung schuld war, sind die Gerichte durchaus gnädiger.
Wenn der Schuldner schuld war eher nicht (auch wenn die Zahlung vom JC kam).


Und wenn beide sich was auf den Buckel schnüren müssen, dann zu Gunsten der Mutter mit zwei kleinen Kindern.

Hier ist ja erst mal gekündigt worden, da läuft imho noch kein Verfahren, das könnte noch gerettet werden, wenn die Dame sich tummelt.

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