Fristlose Kündigung - Ruhestörung

5. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
happadihappadu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Fristlose Kündigung - Ruhestörung

Hallo!

Ich wohne in einer WG und wir haben zu Weihnachten einen schönen Brief von einem Anwalt bekommen in dem uns die fristlose Kündigung ausgesprochen wird.
Grund hierfür sollen Ruhestörungen, wie zum Beispiel "nächtliche Schreiereien", "lautes Türschlagen", und "Möbelrücken" sein, die teilweise bis 5:30 morgens andauern.
Eine Abmahnung mit den selben Anschuldigungen kam ca. 2 Monate vorher.
Nun ist der Witz dabei, dass wir nur ~ 3 Tage die Woche überhaupt in der Wohnung sind.
Am Wochenende bin ich bei meiner Freundin und mein Mitbewohner bei seiner.
In der Woche stehe ich um 6 Uhr morgens auf um rechtzeitig bei der Arbeit oder in der Uni zu sein.

Da wir schon seit unserem Einzug probleme mit unserem Nachbarn haben sind wir uns ziemlich sicher, dass er das in Gang gesetzt hat.

Im gleichen Schreiben wurde uns auch die fristgemäße Kündigung ausgesprochen, gegen die ich mit der Begründung: Geringes Einkommen (Student mit Werkstudenten Tätigkeit, und Schüler mit BAföG) und dem Bevorstehen eines wichtigen Examens (Bachelor Abschlussprüfung) widersprechen werde.

Meine Frage ist jetzt ob ich zum einen gegen die fristlose Kündigung widersprechen kann, da nie die Polizeit bei uns war oder es Beschwerden gab.
Und zu anderem ob die Gründe für den Widerspruch gegen die fristgemäße Kündigung ausreichen.

Vielen Dank im Vorraus!




-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Meine Frage ist jetzt ob ich zum einen gegen die fristlose Kündigung widersprechen kann, da nie die Polizeit bei uns war oder es Beschwerden gab. Versuchen können Sie es, aber daß es nie Beschwerden gab, ist nicht rasend glaubwürdig. Irgendwie muß es ja zu der Abmahnung gekommen sein. Und die "Probleme mit dem Nachbarn" bestanden nicht zufällig in Beschwerden?
Und zu anderem ob die Gründe für den Widerspruch gegen die fristgemäße Kündigung ausreichen. Nö. Diese beruht ja auf denselben Gründen wie die fristlose Kündigung, also kann man da auch nur mit den selben Argumenten argumentieren.
Nun ist der Witz dabei, dass wir nur ~ 3 Tage die Woche überhaupt in der Wohnung sind.
Am Wochenende bin ich bei meiner Freundin und mein Mitbewohner bei seiner.
Abgesehen davon, daß Lärm nicht legaler wird, wenn man ihn nur an 3 Tagen in der Woche macht, hat die Woche doch eigentlich 5 Tage... Die Frage ist doch: Sind die Vorwürfe berechtigt? Dazu schreiben Sie nichts.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 05.01.2015 13:44

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Meine Frage ist jetzt ob ich zum einen gegen die fristlose Kündigung widersprechen kann, da nie die Polizeit bei uns war oder es Beschwerden gab.


Muß es ja auch nicht. Aber dieser Satz liest sich schon irgendwie so, als ob du die Ruhestörung an sich gar nicht bestreiten willst.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Es sei noch darauf hingewiesen, daß die Kosten des Räumungsverfahrens samt Anwaltskosten von Ihnen (und dem Mitbewohner) zu tragen sind, wenn Sie verlieren.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Noch ein Link zum Thema Prüfungen und Räumungsfrist - hier hat der Rechtspfleger nicht mal in Abiturprüfungen am Räumungstag einen Grund für einen Aufschub gesehen: http://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-15565.html

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
happadihappadu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Probleme mit dem Nachbarn stammen daher, dass ich die Gartenpforte offen gelassen habe und der Nachbar mich daraufhin tätlich angegriffen hat.
Das wir seit dem nicht mehr Freunde werden würden war schnell klar.

Da wir eine ziemlich kleine Wohnung haben, empfangen wir keinen Besuch bei uns und in den Zeiten der vermeindlichen Ruhestörung ist entweder niemand zu Hause oder es wird geschlafen.

Ich habe mich nicht hier gemeldet um Zustimmung für meine Unschuld o.ä. zu bekommen sondern wollte gerne wissen, ob man gegen ungerechtfertigte Anschuldigung der Ruhestörung etwas unternehmen kann.

Sollte diese Kündigung nicht mehr abzuwenden sein, bedeutet das für mich, dass ich jeden Nachbar der mir nicht passt mit ein paar Beschwerden über die Hausverwaltung loswerden kann.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>hat die Woche doch eingentlich 5 Tage. <hr size=1 noshade>

In meinem Kalender sind es sogar 7 Tage ...
:grins:



quote:<hr size=1 noshade>Meine Frage ist jetzt ob ich zum einen gegen die fristlose Kündigung widersprechen kann, da nie die Polizeit bei uns war oder es Beschwerden gab <hr size=1 noshade>

Ob die Polizei bei euch war ist nicht relevant.
Irgendeiner wird das ja mit dem Lärm mitgeteilt haben, es gab also Beschwerden. Die meisten Anwälte & und Vermieter lesen sowas nicht aus dem Kaffesatz.

Interessant wäre da die Zeiten, ob man für die Zeitpunkte ein gute Alibi hat.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Aining
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 20x hilfreich)

Weiss zwar nicht wie viele Parteien ihr seid im Haus, aber so einfach mal eben beschweren und dass dieser gleich ne Kündigung bekommt ist nicht so einfach. Werden wohl mehrere Personen gewesen sein müssen, die Beschwerde gegen dich (euch) eingereicht haben. Frage mich nur warum direkt gleich ein Anwaltschreiben kommt, und nicht erstmal ein Brief vom Vermieter selbst?
Wessen Anwalt ist das denn überhaupt?



-----------------
""

-- Editiert go404848-60 am 05.01.2015 14:02

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Die Hürden für eine wirksame Vemieterkündigung (fristlos oder fristgerecht) sind sehr hoch.
Man sollte als Mieter auf jeden Fall dem Vorwurf widersprechen (keine Ruhestörung).
Der Vermieter müsste vor Gericht, Alles nachweisen.

quote:
Im gleichen Schreiben wurde uns auch die fristgemäße Kündigung ausgesprochen, gegen die ich mit der Begründung: Geringes Einkommen (Student mit Werkstudenten Tätigkeit, und Schüler mit BAföG) und dem Bevorstehen eines wichtigen Examens (Bachelor Abschlussprüfung) widersprechen werde.


quote:
Noch ein Link zum Thema Prüfungen und Räumungsfrist - hier hat der Rechtspfleger nicht mal in Abiturprüfungen am Räumungstag einen Grund für einen Aufschub gesehen:


Widerspruch gegen die Kündigung und Widerspruch gegen die Zwangsräumung sind zwei paar Schuhe.

Der Mieter muss die o.g. Begründung (Student, wenig Geld) überhaupt nicht vorbringen.
Falls es zu einer Räumungsklage kommt, sollte sich der Mieter einen guten Fachanwalt für Mietrecht nehmen, welcher dann die Gründe für die Kündigung bestreitet.
Spätestens vor Gericht wird der Vermieter schon Lärmprotokolle vorlegen müssen. Diese geht der Mieter dann mit seinem Anwalt durch und schaut, ob dort Zeitpunkte genannt werden, wo der Mieter glaubhaft machen kann, nicht in der Wohnung gewesen zu sein,

Es kann auch gut sein, dass der Vermieter hier nur blöfft und darauf hofft, dass der Mieter von sich aus die Kündigung akzeptiert.

Der Mieter sollte sich von anwaltlichen Schreiben nicht einschüchtern lassen!



-----------------
" "

-- Editiert Steffen Meier am 05.01.2015 14:08

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Werden wohl mehrere Personen gewesen sein müssen, die Beschwerde gegen dich (euch) eingereicht haben. <hr size=1 noshade>

Nö, es reicht völlig wenn einer genervt ist



quote:<hr size=1 noshade>Frage mich nur warum direkt gleich ein Anwaltschreiben kommt, und nicht erstmal ein Brief vom Vermieter selbst? <hr size=1 noshade>

Warum sollte ein juristischer Laie nicht einen Fachmann das ganze rechtsicher formulieren lassen?



quote:<hr size=1 noshade>Wessen Anwalt ist das denn überhaupt? <hr size=1 noshade>

Vermutlich nicht der vom Bürgermeister wenn man nach dem Kontext geht.
:grins:





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
happadihappadu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

5 Parteien im Haus. Mit 3 Parteien verstehen wir uns gut, die hätten jedenfalls mal etwas gesagt wenn von uns aus Lärm kommen würde.
Wir sind in dieser Wohnung eigentlich nur zum Essen und zum Schlafen.
Den Rest der Zeit sind wir entweder bei der Arbeit, in der Uni, beim Sport oder bei der Freundin. Ich schaue kein Fern und wir hören keine laute Musik.

Wenn die anderen Mietparteien aussagen würden dass von uns kein Lärm ausgeht, würde das ausreichen? (Nur aus Interesse..)
Ich habe eigentlich nicht vor wirklich vor Gericht zu gehen. Wenn ich meine Abschlussprüfung fertig habe, hatte ich sowieso vor auszuziehen. Jedoch dauert es bis dahin noch ca. 5 Monate.

Wird ein Widerspruchsschreiben meinerseits beim Anwalt überhaupt ernst genommen?
Oder muss man für diese Dinge selbst einen Anwalt hinzuziehen?
Womit kann ich bei einem Widerspruchsschreiben als Antwort rechnen, wenn ich Freundin, Nachbarn als Zeugen in Erwägung ziehe und Angebe, mich mitte des Jahres sowieso um eine neue Wohnmöglichkeit zu bemühen?

Vielen Dank bis hierhin schonmal für Eure Antworten!


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Wenn ich meine Abschlussprüfung fertig habe, hatte ich sowieso vor auszuziehen. Jedoch dauert es bis dahin noch ca. 5 Monate. Wenn Ihr Mitbewohner denselben Plan hat, kann man sicher mit dem Vermieter über eine Mietaufhebung zum 31.05. verhandeln - schneller ist eine Räumungsklage auch nicht durch. Will der andere Mieter nicht ausziehen, gibt es keine Verhandlungsbasis - er will Sie beide loswerden, nicht bloß Sie.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.864 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen