Frist für Erbantritt

10. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
66-66
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Frist für Erbantritt

Guten Tag,

es sei folgende Situation gegeben:
Eine Familie bestehe aus Mutter, Vater, Tochter und Sohn.
Der Sohn sei verheiratet, die Tochter nicht.
Das Grundbuch sage Eigentümer eines Einfamilienhauses sei der Vater zu 1/1.
Es existiere kein Testament.
Der Vater stirbt.
Es wird kein Erbschein beantragt und das Grundbuch wird somit nicht berichtigt.
Gibt es im Gegensatz zur Erbausschlagung auch Fristen für das Annehmen des Erbes bzw für das Berichtigen des Grundbuches?
Nun stirbt der Sohn. Tritt nun die Ehefrau des Sohnes als Erbe ein und zu welchem Anteil?

Vielen Dank für die Anworten

Testament oder Erbe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Das Grundbuch muss im Erbfall nicht berichtigt werden. Es ist aber empfehlenswert, dies kurzfristig zu tun, in den ersten zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalls geht das nämlich kostenlos.

Erbe wird man automatisch mit dem Tod des Erblassers, es gibt nur Fristen für die Ausschlagung.

Wenn der Sohn keine Kinder hatte, werden seine Ehefrau und seine Eltern (bzw. deren Erben) zu seinen Erben. Die Anteile hängen vom Güterstand der Ehe ab.
Ist es der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erbt die Ehefrau 3/4 der Hinterlassenschaft des Sohnes (den Voraus lassen wir jetzt mal wegs geht wohl hauptsächlich um das Haus), 1/4 geht an die Eltern. Damit erhält die noch lebende Mutter 3/16, die Schwester 1/16.

wenn wir jetzt noch berücksichtigen, dass dem Sohn nur 1/4 des Hauses zustand, wird klar, dass sich zumindest die Erbengemeinschaft des Vaters mal auseinandersetzen sollte...

-- Editiert quiddje am 10.01.2012 12:27

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Damit erhält die noch lebende Mutter 3/16, die Schwester 1/16.


Das ist falsch. Beide erhalten je 1/8 bezogen auf den Anteil, der dem Sohn gehört hat. Auch ich setze voraus, dass der Sohn keine Kinder hatte.

Nach dem Tod des Vaters (gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorausgesetzt) war die Erbfolge wie folgt:
Mutter 1/2, Tochter und Sohn je 1/4

Nach dem Tod des Sohnes ergeben sich daher nun folgende Eigentumsverhältnisse:
Mutter 17/32, Tochter 9/32, Ehefrau des Sohnes 6/32

Die Eintragung im Grundbuch erfolgt aber nicht nach Bruchteilen, sondern als Erbengemeinschaft. Die Eintragung der Bruchteile erfolgt erst nach einer Erbauseinandersetzung durch notariellen Vertrag.

Der Erbschein bezüglich des Todes des Vaters muss übrigens jetzt auch noch beantragt werden, um das Grundbuch ändern zu können.

Wenn das Grundbuchamt vom Erbfall erfährt, kann es übrigens durchaus Zwangsgelder festlegen um auf eine Grundbuchberichtigung hinzuwirken. Das die Grundbuchberichtigung außerdem zwei in den ersten zwei Jahre kostenlos ist, empfiehlt es sich, sie innerhalb dieses Zeitraumes durchführen zu lassen.

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