Frist: endgültige Festsetzung e. Leistungsanspruch

14. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
algii
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Frist: endgültige Festsetzung e. Leistungsanspruch

Hallo zusammen,
ich erhielt heute die "endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs" (ALG II) verbunden mit der Aufforderung zur Erstattung von Leistungen.

Leistungsbezugszeitraum: 01.06. - 30.11.2011 (seit 01.12.2011 kein ALG2-Bezug mehr)
vorläufige Bewilligungsbescheide: 30.05.+31.08.2011

Abgabe meiner abschließenden Angaben EKS: 26.01.2012 (Eingang Arge: 30.01.2012)

Mit Abgabe dieser Abschließenden Angaben hatte ich bzgl. der Fahrtkosten eine Frage gestellt und um Klärung gebeten.

Seitdem habe ich nichts mehr von der Arge gehört und bin davon ausgegangen, dass alles i.O. sei. Nun erhalte ich fast 2 Jahre später die Rückzahlungsaufforderung (ca. 500€).

Meine Frage: Hätte die Arge nicht ein wenig zeitnaher antworten müssen?
Gibt es eine Frist für die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs?

Vielen Dank für Ihre/Eure Hilfe.
Herzliche Grüße
ALGii

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@algii:

Hinsichtlich Rückforderungen gibt es eine Frist von einem Jahr, beginnend ab Kenntnis aller Umstände, die zur Rückforderung berechtigen. Wird ein entsprechender Rückforderungsbescheid nicht innerhalb dieser Jahresfrist erlassen, ist dieser verfristet und der Erstattungsbetrag muss nicht mehr gezahlt werden.

Aber:

1. Die Jahresfrist beginnt nach überwiegender Rechtsprechung erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens. Im Falle einer zunächst vorläufigen Bewilligung wird jedoch zumeist gar kein Anhörungsverfahren durchgeführt und ist wohl auch nicht erforderlich.

2. Bisher nicht eindeutig geklärt ist darüber hinaus auch, ob diese Jahresfrist auch für Erstattungsforderungen nach endgültiger Festsetzung zunächst vorläufig bewilligter Leistungen greift.

Das es aus meiner Sicht eine Riesensauerei vom Jobcenter ist, mit dem Erlass eines solchen Bescheides fast zwei Jahre zu warten, steht auf einem anderen Blatt und hilft Dir leider nicht wirklich weiter.

Ich denke, ich würde Widerspruch einlegen mit eben der Begründung, dass der Bescheid verfristet ist. Du wirst Dich allerdings darauf einstellen müssen, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird und Du dagegen klagen musst sowie auch, dass die Erfolgsaussichten sehr ungewiss sind.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#2
 Von 
algii
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Alex,
vielen Dank für Deine Ausführungen.
Irgendwo habe ich hier mal die §§-Kette zur Frist gesehen, finde sie aber nicht wieder.
Worauf sollte ich mich beim Widerspruch berufen? Oder soll ich es ohne §-Nennung auf die "menschliche" Tour versuchen?

Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, werde ich nicht klagen, sondern zahlen.

Vorweihnachtliche Grüße
Jens

P.S.: Mich ärgert ja auch der Grund für die Rückzahlung.
Da ich knapp unter 50% berufliche Fahrten hatte, wird mir nur die 10 Cent Pauschale zuerkannt (500€) obgleich ich 400€ mehr nachweisen kann. Also ich zahlte sehr gerne, wenn ich tatsächlich zuviel verdient hätte. Aber das Geld ist ja faktisch an der Tankstelle ausgegeben und nun will es das Jobcenter nach 2 Jahren auch noch haben. Das ist Irrsinn.

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#3
 Von 
algii
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
mir rennt die Zeit für den Widerspruch ein wenig weg.
Hat jemand eine Idee, worauf ich mich bei dem Widerspruch beziehen kann (§§)?
Vielen Dank.
Jens

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@algii:

quote:<hr size=1 noshade>mir rennt die Zeit für den Widerspruch ein wenig weg. <hr size=1 noshade>


Und was willst Du uns damit sagen? Schreiben und einreichen musst Du den Widerspruch schon selbst oder einen Anwalt damit beauftragen. Die User hier sind nicht berechtigt, Rechtsberatung im Einzelfall zu erteilen, sondern geben lediglich unentgeldlich und ihrer Freizeit ihre eigenen Erfahrungen und Kenntnisse wieder und versuchen so zu helfen.

quote:<hr size=1 noshade>Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, werde ich nicht klagen, sondern zahlen. <hr size=1 noshade>


Dann kannst Du Dir m.E. den Widerspruch auch gleich sparen, weil dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkei abgelehnt werden wird.

quote:<hr size=1 noshade>Irgendwo habe ich hier mal die §§-Kette zur Frist gesehen, finde sie aber nicht wieder. <hr size=1 noshade>


Die brauchst Du auch nicht. Du bist juristischer Laie und musst in einem Widerspruch keine §§ nennen. Die von mir genannte Jahresfrist ergibt sich aus § 48 Abs. Abs. 4 in Verb. mit § 45 Abs. 4 SGB X .

quote:<hr size=1 noshade>P.S.: Mich ärgert ja auch der Grund für die Rückzahlung. <hr size=1 noshade>


Also geht es gar nicht nur um die Frist, sondern auch inhaltlich um die Höhe der Rückforderung. Das müsste natürlich argumentatorisch schon entsprechend dargelegt werden.

Gem. § 3 Abs. 7 ALG II VO werden betriebliche Fahrtkosten für nicht überwiegende betrieblich genutzte Kfz mit pauschal 0,10 € pro km berücksichtigt, sofern nicht der Leistungsberechtigte tatsächlich höhere Kraftstoffkosten nachgewiesen werden. Die Möglichkeit des Nachweises höherer Kosten beschränkt sich demnach allein auf die Benzinkosten.

Zu bedenken ist allerdings, dass es hier eben nur um eine Verordnung und nicht um ein Gesetz handelt. Mir erscheint schon fragwürdig, ob diese Verordnungsregelung nicht eine ungerechtfertigte Benachteiligung darstellt.

Gruß,

Axel



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