Frist bei Kündigungsverzicht von 3 Jahren

30. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
j-alf
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)
Frist bei Kündigungsverzicht von 3 Jahren

Hallo liebe Community,

wir wohnen in Hessen in einer 2/12-Zimmer-Altbauwohnung mit sehr hohen Decken ( 2 Vollzimmer und ein Durchgangszimmer - Verlängerter Flur und liegt zwischen Wohn- und ehemaligen Schlafzimmer) Das Durchgangszimmer ist mi einer sehr dünnen Trennwand zum Sund einer Glasscheibe oberhalb des Zimmers mit einfach Verglasung.

Nun haben wir am 01.09.2012 einen Mietvertrag mit einer Kündigungsverzichtsklausel unterschrieben

Zitat:
Beide Parteien verzichten für die kommenden 3 Jahre , ab Beginn des Mietverhältnisses, auf eine ordentliche Kündigung(Kündgungsausschluß)


Ich muss ganz ehrlich sagen, ich habe mich damit vorher leider nicht wirklich beschäftigt.

Nun haben wir am vor 15 Monaten Nachwuchs bekommen und haben alles versucht die Wohnung so umzubauen, dass es trotzdem funktioniert. Das Schlafzimmer zum Kinderzimmer und in das Zwischenzimmer eine Hochetage eingebaut. Leider mussten wir feststellen, dass es eine Katastrophe ist. Wir können uns im Bett ( Hochetage ) nicht bewegen, ohne das die Gefahr besteht, dass unser Sohn wach wird. Also schlafen wir seit dem er kein Baby ist ( hatten vorher alle zusammen im Schlafzimmer geschlafen ) im Wohnzimmer auf der Couch und daher kommen wir nicht wirklich zu schlafen. Meine Frau ist leider bei der Geburt erkrankt und daher stehe ich Nachts auf und gehe auch arbeiten. Dazu kommt, dass wir keinen Parkplatz in der Nähe finden und meist 15-20 Min Fußweg entfern parken müssen ( was uns vorher nichts ausgemacht hatte )

Nun haben wir uns eine neue Wohnung 3-Zimmer Wohnung zum 15.09.15. in der Nähe der Eltern meiner Frau gesucht ( damit sie tagsüber unterstützt werden kann wegen den vielen Arztbesuchen und Therapien ) und bin nun über diese Klausel gestolpert und war entsetzt, da ich dachte ich könne zum 01.09.15 bzw. 30.0.915 kündigen. Dem schein nicht so zu sein.

Wenn die Klausel zusätzlich noch folgendes Enthalten hätte

Zitat:
Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf eines Zeitraums von 3 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig.


Hätte ich das wohl besser verstanden.

Nun zu meiner Frage :

1.) habe ich bezüglich der Klausel eine Change ?
2.) ist die Kündigung dann wirklich erst zum 30.12.15 möglich ?
3.) Wenn ich nun vom Gesetzgeber und auch im Mietvertrag stehende 3 Werktage nach Monatsanfang nehme, würde doch auch der 01.11.15 gehen oder ( Kündigung am 03.09. für Monat August zum 01.11.15 ).

Für jeden Tipp bin ich dankbar.

Danke J-Alf

P.S. Selbstverständlich habe ich vor meinem Post hier erst einmal einschlägige Suchmaschinen bemüht. Jedoch immer nur Info zu 4 Jahren gefunden und das die Frist hier nicht zusätzlich dazu kommt, da sonst die 48 Monate überschritten würden. Man kann doch nicht bei dem einen so und bei dem anderen so entscheiden.

-- Editier von j-alf am 30.06.2015 16:03

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
würde doch auch der 01.11.15 gehen oder ( Kündigung am 03.09. für Monat August zum 01.11.15 ).


Die Rechnung versteh ich nicht.
Wieso soll eine Kündigung am 3.9. rückwirkend ab August gehen ?
Die 3 Monate Kündigunsfrist laufen vom 3.9.2015 bis 30.11.2015 und nicht per 1.11.2015.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
j-alf
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)

Das meine ich ja. Ich habe gestern per Einschreiben (Express zum 30.09.2015 oder Ersatzweise zum ´nächste möglichen Termin) gekündigt. Das bedeutet nach gültiger Rechtsprechung könnte spätestens zum 30.11.15 raus aus dem Vertrag ?
Das wären dann für mich nur 2 Doppelmieten da meine neue ab 30.09.15 anfängt. Ist die Klausel denn OK wie sie dort steht ?
Es gibt leider keine Nachmieterklausel, somit komme ich so wahrscheinlich auch nicht früher raus.

Danke. Gruß J-Alf

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von j-alf):
Beide Parteien verzichten für die kommenden 3 Jahre , ab Beginn des Mietverhältnisses, auf eine ordentliche Kündigung(Kündgungsausschluß)

Das ist gemäß §133 BGB aus meiner Sicht klar auf das Kündigungsdatum und nicht auf das Datum des Zugangs des Kündigungsschreibens bezogen. Das wäre bei der anderen Formulierung auch nicht anders.

Du hättest also zum 31.08. kündigen können und kannst noch bis Freitag zum 30.09. kündigen.

-- Editiert von JogyB am 01.07.2015 09:35

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#4
 Von 
j-alf
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo @jogyB, das verstehe ich jetzt nicht.
Also doch Kündigungszeitpunkt 3 Jahre ?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat:
Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf eines Zeitraums von 3 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig.


Das wiederum bedeutet Kündigung erst ab 1.9.15 möglich. Aber wenn ich das richtig verstehe, steht die Klausel ja so nicht im Vertrag.

Zitat:
Beide Parteien verzichten für die kommenden 3 Jahre , ab Beginn des Mietverhältnisses, auf eine ordentliche Kündigung(Kündgungsausschluß)


Das ist in meiner Meinung nach nicht ganz eindeutig, da aber nicht eindeutige Formulierung immer zu Lasten des Vermieters gehen, ist Kündigung zum 30.9.15 möglich.

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#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Für mich ist das absolut eindeutig. Umgangssprachlich wird mit "Kündigung" zwar gerne das Kündigungsschreiben bezeichnet, eigentlich ist die Kündigung aber die Vertragsbeendigung.

Auch die obige Formulierung in Beitrag #5 bedeutet daher nichts anderes, als dass man zum Ablauf des dritten Vertragsjahres kündigen könnte.

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#7
 Von 
j-alf
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)

So hatte Ich es Anfangs auch gesehen. Aber nach vielem suchen habe ich den Glauben verloren. Bei einem evtl. Verlust von evtl. 2000 Euro würden die Kosten für RA und Gericht den Rahmen sprengen. Daher werde ich wohl auf das Einsehen des Vermieters hoffen.

Oder kennt jemand einen vergleichbaren Fall ?

Viel Dank rsteinmal.

J-Alf

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Auch die obige Formulierung in Beitrag #5 bedeutet daher nichts anderes, als dass man zum Ablauf des dritten Vertragsjahres kündigen könnte.


Zitat (von j-alf):
So hatte Ich es Anfangs auch gesehen. Aber nach vielem suchen habe ich den Glauben verloren. Bei einem evtl. Verlust von evtl. 2000 Euro würden die Kosten für RA und Gericht den Rahmen sprengen. Daher werde ich wohl auf das Einsehen des Vermieters hoffen.


Du kannst den Vertrag auch von einem Mieterverein prüfen lassen. Wichtig ist, dass Du noch bis zum 03.07.15 die Kündigung nachweisbar beim Vermieter hast. Am Besten mit Boten in Kenntnis des Inhalts. Auch wenn Du jetzt nicht sicher über das Kündigungsdatum bist, es tritt automatisch das gültige in Kraft. Dann hast Du noch etwas Zeit.

Ich schätze auch, es ist der 30.9., wenn Ihr da eingezogen seid.

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#9
 Von 
j-alf
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich habe die Kündigung per Einschreiben Express (wegen Streik) die Tage geschickt. Per Einwurf da der Vermieter zur Zeit in Urlaub ist. Anders ging es leider nicht.

Eingezogen sind wir am 01.09.12

-- Editiert von j-alf am 01.07.2015 13:17

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#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von j-alf):
Ich habe die Kündigung per Einschreiben Express (wegen Streik) die Tage geschickt. Per Einwurf da der Vermieter zur Zeit in Urlaub ist. Anders ging es leider nicht.
Eingezogen sind wir am 01.09.12


Wohnt der Vermieter weit weg? Wenn nein, lohnt es sich mit einem Boten, der den Inhalt kennt dorthin zu fahren und den Boten den Brief noch einmal einstecken lassen. Im Zweifelsfalle spart das eine Menge Geld.

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#11
 Von 
j-alf
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)

Wohnt leider sehr weit weg. Er hat jedoch einen Briefkasten und Büro (Hausverwaltung) bei uns im.Haus. kommt ca. alle drei Wochen.

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#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von j-alf):
Er hat jedoch einen Briefkasten und Büro (Hausverwaltung) bei uns im.Haus. kommt ca. alle drei Wochen.


Dann wirf es dort - zusätzlich - zusammen mit einem Zeugen rein. Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass der Kasten regelmäßig geleert wird. Du kannst es auch unter der Tür durchschieben, gilt auch.

Damit gilt es als zugestellt.

Welcher Termin dann auch immer gilt.....

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