Frist bei Fristloser Kündigung

3. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
esilein
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 12x hilfreich)
Frist bei Fristloser Kündigung

Guten Tag,

nur um sicher zu gehen wenn man eine fristlse Kündigung bekommt heißt dies das man normalerweise 1 Woche bekommt um die Wohung zu verlassen. Oder ist das ein längerer Zeitraum der da gewärt werden muss?

möchte das nur mal wissen weil mir mit einer fristlosen Kündigung gedroht wurde. Ende März läuft man Mietvertrag so wie so aus, aber bis dahin würde ich gern noch in meiner Wohung bleiben und wie das Studentenwerk das alles regelt weis ich leider nicht.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Da wäre erst mal gut zu wissen, worauf die fristlose Kündigung beruht ??

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#2
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

fristlos ist fristlos. D.h. eigentlich mit Ablauf des Tages mit dem der Brief zugestellt wird.

Normalerweise steht drin: ich fordere Sie auf die Wohnung bis zum 9.99.2099 zu räumen. Das ist in der Tat oft, aber nicht immer eine Woche.

Was passiert aber wenn Du nicht gehst? Es kommt zur Räumungsklage und das dauert ! Meist einige Wochen. Normalerweise sieht man von der Räumungsklage ab, wenn Du Dich verpflichtest, schriftlich, bis zum 9.99.99 auszuziehen.

Aber eigentlich sind für fristlose Kündigungen immer Mietrückstände die Ursache, und durch Nachzahlung sollte man das in den Griff bekommen.

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"Chylla"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Wenn einigermaßen klar ist, daß Sie wirklich am 31.03. ausziehen, wird sich der Vermieter die Mühe einer Räumungsklage gar nicht machen - die würde bis dahin vermutlich noch nicht mal verhandelt.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#4
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Das kann sein, aber wenn Mietrückstände aufgelaufen sind, kann es sein, daß er doch fristlos kündigt.

Denn er bleibt auf den noch entstehenden Nebenkosten ja auch sitzen.

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"Chylla"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Durchaus möglich - die Kündigung kostet ihn ja auch nichts, im Gegensatz zur Räumungsklage...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Da das Studentenwerk genannt wurde, habe ich irgendwie den Verdacht, es geht um einen Platz in einem Studentenwohnheim.
Ist z.B. die Mietberechtigung, der Status als Student, entfallen, dürfte es zulässig sein, dass der Träger nicht bis zum Ablauf der Frist wartet, um vom Steuerzahler subventionierten Wohnraum eher zurückzufordern.

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#7
 Von 
esilein
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 12x hilfreich)

In meinem Fall ist es das mein Freund eine Zeit mit in meinem Zimmer gewohnt hat und dies laut Mietvertrag nicht zulässig ist. Studentin bin ich immer noch, zumindest für dieses Semester.

Leider haben wir aber auch schon 1,5 Jahre nach einer Wohnung gesucht und leider keine gefunden. Es ist einfach sehr schwer als Paar mit einem Student hier eine Wohnung zu finden. Sonst hätten wir das auch überhaupt nicht gemacht. Vielleicht sollte ich mal die Sachbearbeiterin anschreiben und den Umstand erklären. Nur hab ich keinen Ahnung ob ich dann von ihr gleich die Fristlosekündigung bekomme oder ob sie Verständnis hat.

-- Editiert esilein am 03.01.2013 21:16

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Einen Brief zu schreiben halte ich hier für den falschen Weg.
So etwas sollte im persönlichen Gespräch geklärt werden.


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